AERZTE Steiermark 09 | 2014 - page 37

Ærzte
Steiermark
 || 09|2014
37
wohlfahrtsfonds
Schutz bei Berufsunfähigkeit
Die Invaliditätsversorgung:
Ab dem ersten Tag der Eintra-
gung in die Ärzteliste sind steirische Ärztinnen und Ärzte gegen
finanzielle Auswirkungen einer Berufsunfähigkeit geschützt.
Mag. Bernd Niehs
Der Schutz im Fall einer Be-
rufsunfähigkeit ist ab dem
ersten Tag der Eintragung in
die Ärzteliste und Mitglied-
schaft zum Wohlfahrtsfonds
integrierter Bestandteil der
Leistungen aus dem Wohl-
fahrtsfonds – ohne dass sich
die Ärztinnen und Ärzte
zusätzlich darum kümmern
müssen.
Die Invaliditätsversorgung
wird gewährt, wenn die Ärz-
tin/der Arzt aufgrund eines
körperlichen oder geistigen
Gebrechens nicht mehr in
der Lage ist, den ärztlichen
oder zahnärztlichen Beruf
dauernd oder vorübergehend
auszuüben. Die Invalidität
bezieht sich somit rein auf die
Ausübung des ärztlichen bzw.
zahnärztlichen Berufes.
Der große Vorteil der In-
validitätsversorgung seitens
des Wohlfahrtsfonds besteht
somit darin, dass es einerseits
keine Verweisungsberufe gibt,
und andererseits auch keine
Wartezeit. Im Gegensatz dazu,
muss man im staatlichen
System 60 Beitragsmonate
warten, damit die staatliche
Berufsunfähigkeitspension
überhaupt gewährt wird.
Im Falle einer Invalidität gibt
es auch eine Unterstützung
für minderjährige bzw. voll-
jährige Kinder maximal bis
zum vollendeten 27. Lebens-
jahr, sofern sich diese noch in
einer Berufs- oder Schulaus-
bildung befinden. Auch hier
wird die Unterstützung länger
gewährt als im Vergleich zur
staatlichen Kinderbeihilfe
bzw. (Halb-)Waisenpension,
denn diese wird seit 2011
nur mehr maximal bis zum
vollendeten 24. Lebensjahr
geleistet.
Die Invaliditätsversorgung
selbst kann dauerhaft oder
auch befristet gewährt wer-
den, wobei die vorüberge-
hende Berufsunfähigkeit zu-
mindest für einen Zeitraum
von drei Monaten durchge-
hend bestehen muss.
Besteht die vorübergehende
Berufsunfähigkeit über einen
längeren Zeitraum als zwölf
Monate und ist für diesen
Zeitraum die Krankenbeihilfe
gewährt worden, so wird an
deren Stelle die vorüberge-
hende Invaliditätsversorgung
gewährt. Diese kann auch
schon früher gewährt werden,
wenn durch die vorgelegten
Unterlagen, wie z. B. ärzt-
liche Befunde oder Bescheide
von öffentlichen Institutionen,
oder aufgrund einer vom
Verwaltungsausschuss beauf-
tragten vertrauensärztlichen
Untersuchung festgestellt
worden ist, dass eine vorü-
bergehende oder dauernde
Invalidität vorliegt.
Der Mindestanspruch der In-
validitätsversorgung beträgt
bei Anfall der Berufsunfähig-
keit bis zum vollendeten 40.
Lebensjahr 100 Prozent der
Grund- und Ergänzungslei-
stung, dies sind im Jahre 2014
EUR 1.122,40 brutto monat-
lich – 14 Mal jährlich. Sollte
der Anfall der Berufsunfä-
higkeit nach dem vollendeten
40. Lebensjahr erfolgen, so
verringert sich der satzungs-
gemäße Mindestanspruch
monatlich um 0,25 Prozent
(z.B. bei Anfall der Invalidität
zum 45. Lebensjahr betragen
die Mindestansprüche 85 %
in der Grund- und Ergän-
zungsleistung, das sind EUR
954,04 monatlich – 14 Mal
jährlich). Es erfolgt gleichzei-
tig eine Vergleichsrechnung
mit den bereits erworbenen
Pensionsansprüchen und das
für die Berufsunfähige/den
Berufsunfähigen bessere Er-
gebnis bestimmt die Höhe der
Invaliditätsversorgung.
Der Mindestanspruch redu-
ziert sich bis zum vollendetem
60. Lebensjahr auf derzeit
(2014) EUR 448,96 brutto mo-
natlich, dies auch 14 Mal jähr-
lich. Ab Vollendung des 60.
Lebensjahres wird bei Anfall
einer Berufsunfähigkeit die
vorzeitige Altersversorgung
an Stelle der Invaliditätsver-
sorgung gewährt.
Für Fragen erreichen Sie das
Team des Wohlfahrtsfonds
unter der Telefonnummer
0316/8044 DW 64 – 67.
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