AERZTE Steiermark 07/08 2014 - page 39

Ærzte
Steiermark
 || 07/08|2014
39
Fotos: beigestellt, Ärztekammer
recht
y
Ordination oder Dienst im Kran-
kenhaus
y
Wenn der Arzt/die Ärztin nur Bei-
fahrer/in ist
y
Transport von Untersuchungsma-
terial für das Labor
y
Verwendung des Schildes durch
eine/n nicht mehr in der Ärzteliste
geführten Ärztin/Arzt
Die missbräuchliche Verwendung
kann zu Verwaltungsstrafen und/
oder Verständigung der Disziplinar-
behörde der Ärztekammer führen.
Stadtgebiet von Graz
Das privilegierte Halten oder Par-
ken ist nur für die Dauer der Hilfe-
leistung erlaubt. Für das Stadtgebiet
von Graz wurde mit den Behörden
vereinbart, dass eine ärztliche Hil-
feleistung, die nicht länger als eine
Stunde dauert, ohne Nachweis ge-
duldet wird (außer ein Missbrauch
ist offensichtlich). Sollte die ärzt-
liche Hilfestellung jedoch länger
als eine Stunde dauern, ist die
Behörde jedenfalls berechtigt, einen
Nachweis für die Hilfestellung zu
verlangen.
Es liegt kein Verstoß gegen die ärzt-
liche Schweigepflicht vor, wenn im
Verwaltungsverfahren zur Ermitt-
lung der Notwendigkeit der ärzt-
lichen Hilfeleistung von der Ärztin/
vom Arzt Name und Adresse der/
des besuchten Patientin/Patienten
bekannt gegeben werden, sofern die-
ser Nachweis nicht auf andere Weise
erbracht werden kann.
Die Aufklärungsverpflichtung der Ärztin/des Arztes
ist eine sich im Rahmen der Heilbehandlung aus
dem Behandlungsvertrag ergebende Nebenpflicht
und umfasst grundsätzlich drei Teilbereiche. Die
Erklärung der Krankheit (Diagnoseaufklärung), die
Darlegung der therapeutischen Möglichkeiten und
Alternativen (Behandlungsaufklärung) und die Erör-
terung der Risiken und Folgen (Risikoaufklärung).
Die Ärztin/der Arzt schuldet Diagnostik, Aufklärung
und Beratung nach den Regeln der ärztlichen
Kunst, gemäß den aktuell anerkannten Standards
der medizinischen Wissenschaft.Aufgabe ärztlicher
Aufklärung ist es, der Patientin/dem Patienten jene
maßgebenden Kriterien zu liefern, dass diese/r
in die Lage versetzt wird, sich ein umfassendes
Bild ihrer/seiner Erkrankung, deren Verlauf, der
möglichen Therapiemaßnahmen sowie der damit
verbundenen Chancen und Risiken zu machen.
Sie/Er soll die Tragweite ihrer/seiner Entscheidung
hinsichtlich der ihr/ihm zur Verfügung stehenden
Optionen überschauen können, um auf Basis einer
Prognoseeinschätzung die Möglichkeit zu haben,
zu beurteilen, welche Behandlungsvariante konkret
die besten Heilungsaussichten bietet und das ge-
ringste Eingriffsrisiko mit sich bringt. Die Patientin/
Der Patient ist dabei auch über mögliche alternative
Behandlungsmethoden aufzuklären. Die Ärztin/
Der Arzt muss über mehrere zur Wahl stehende
therapeutisch adäquate Verfahren informieren und
Vor- und Nachteile mit der Patientin/dem Patienten
abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risiken,
Erfolgsaussichten, eine verschieden starke Intensität
des Eingriffs oder differierende Folgen damit ver-
bunden sind. Auf eine Behandlungsalternative, die
nicht mehr den anerkannten Regeln der ärztlichen
Kunst entspricht und nur noch als „Außenseiterme-
thode“ zur Anwendung gelangt, muss die Ärztin/
der Arzt die Patientin/den Patienten im Rahmen
ihrer/seiner therapeutischen Aufklärungspflicht
nicht hinweisen. Insbesondere dann, wenn eine
konkrete medizinische Indikation fehlt, besteht
keine Pflicht, über theoretisch verfügbare weitere
Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären.
Die Rechtsprechung räumt dem Selbstbestim-
mungsrecht der Patientin/des Patienten einen hohen
Rang ein, sodass auch die Therapieaufklärung unter
dieser Prämisse zu erfolgen hat, um der Patientin/
dem Patienten tatsächlich eine Wahlmöglichkeit
zu geben. Eine selbstbestimmte Einwilligung der
Patientin/des Patienten ist nur möglich, wenn sie/er
über Umfang, Verlauf und Prognose der Krankheit
entsprechend informiert ist, um entscheiden zu
können, ob und in welcher Form eine Behandlung
überhaupt gewollt ist oder nicht. Die Anforderungen
an die Ärztin/den Arzt richten sich hier jedoch
in erster Linie nach dem Wohl der Patientin/des
Patienten und erst in zweiter Linie nach ihrem/
seinemSelbstbestimmungsrecht. Die behandelnde
Ärztin/der behandelnde Arzt/ hat
daher zu beurteilen, welche Art
der Aufklärung der Persönlichkeit
der Patientin/des Patienten, ihrem/
seinem Intelligenzgrad, ihrer/seiner
psychischen Belastbarkeit und
ihrem/seinem Krankheitszustand
entspricht. (Wird fortgesetzt);
RA Dr. Karin Prutsch
RA Dr. Jörg Herzog
E-Mail:
E-Mail:
Zum Umfang der ärztlichen
Therapieaufklärung
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