AERZTE Steiermark 07/08 2014 - page 38

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Ærzte
Steiermark
 || 07/08|2014
recht
Parken „im Dienst“:
Strafen vermeiden
mag. Beatrice
Steiner-Pollheimer
Gemäß § 24 Abs. 5 der Stra-
ßenverkehrsordnung dürfen
Ärztinnen und Ärzte nur
im Falle konkreter ärztlicher
Hilfeleistung das von ihnen
selbst gelenkte Fahrzeug für
die Dauer der Hilfeleistung,
sowohl in gekennzeichneten
Kurzparkzonen ohne Park-
scheibe oder Parkschein, als
auch auf Straßenstellen, auf
denen das Halten oder Par-
ken verboten ist, abstellen,
wenn in unmittelbarer Nähe
des Aufenthalts des Kranken
oder Verletzten kein Platz
frei ist, auf dem gehalten oder
geparkt werden darf. Durch
das Abstellen des Fahrzeuges
darf die Sicherheit des Ver-
kehrs nicht beeinträchtigt
werden.
Während einer Fahrzeugauf-
stellung im Falle einer kon-
kreten ärztlichen Hilfelei-
stung ist das Fahrzeug mit der
Tafel „Arzt/Ärztin im Dienst“,
die das Amtssiegel der Lan-
desärztekammer tragen muss,
der die Ärztin bzw. der Arzt
angehört, zu kennzeichnen.
Außer im Falle einer kon-
kreten ärztlichen Hilfelei-
stung darf das Fahrzeug beim
Halten oder Parken auf öf-
fentlichen Verkehrsf lächen
nicht mit der Tafel „Arzt/
Ärztin im Dienst“ gekenn-
zeichnet werden, daher auch
nicht üblicherweise vor der
Ordination.
Voraussetzung für die
Verwendung der Tafel
„Arzt/Ärztin im Dienst“
y
Ärztliche Hilfeleistung
y
Kein Parkplatz frei
y
Abstellung darf die Sicher-
heit des Verkehrs nicht be-
einträchtigen
y
Tafel „Arzt/Ärztin im
Dienst“ muss deutlich lesbar
im KFZ aufgelegt sein
y
KFZ muss von der Ärztin/
vom Arzt, auf die/den die
Tafel zugelassen ist, selbst
gelenkt werden
y
Verwendung von einer als
Ärztin bzw. einem als Arzt
für Allgemeinmedizin oder
von einer als Fachärztin/
von einem als Facharzt in
die Ärzteliste eingetragenen
Ärztin/Arzt.
Um Probleme zu
vermeiden, darf die
Tafel „Arzt/Ärztin im
Dienst“ innerhalb einer
Halteverbotszone
oder Kurzparkzone nur
verwendet werden für:
y
geplante und unvorher-
sehbare Hausbesuche (Ge-
burtshilfe ist eine ärztliche
Hilfeleistung)
y
lebensrettende Maßnahmen
y
dringende Notfälle
y
Hilferuf aus dem Belegspital
Weiters zu beachten:
y
Entfernen Sie das Schild
sofort nach Beendigung der
ärztlichen Hilfeleistung.
y
Verwenden Sie das Schild
nicht, wenn Sie keine kon-
krete ärztliche Hilfeleistung
vornehmen.
y
Achten Sie darauf, dass das
Schild nur in obigen Fällen
sichtbar im Fahrzeug an-
gebracht wird – keinesfalls
bei „normalen“ Fahrten mit
dem Fahrzeug.
y
Wenn das Fahrzeug nicht
von Ihnen gelenkt wird,
achten Sie darauf, dass das
Schild nicht sichtbar im
Fahrzeug liegt.
y
Das Schild berechtigt nicht
zum Befahren der Fußgän-
gerzone.
y
Bei Streichung aus der Ärzte-
liste und somit Auflösung
der Mitgliedschaft zur Ärz-
tekammer für Steiermark
darf das Schild nicht mehr
verwendet werden und ist
der Ärztekammer für Steier-
mark zu retournieren.
y
Die Tafel ist persönlich auf
Sie registriert und darf nicht
einer anderen Ärztin bzw.
von einem anderen Arzt
verwendet werden.
Eine missbräuchliche
Verwendung ist etwa:
y
jede private Nutzung des
Autos
y
Abholen eines Vertretungs-
arztes
y
Benützung eines Schildes
durch einen Turnusarzt
y
Benützung des Schildes
durch andere Personen als
durch die Ärztin/den Arzt
persönlich
Nur im Falle
konkreter ärztlicher Hilfeleistung gel-
ten laut Straßenverkehrsordnung für Ärztinnen und
Ärzte Ausnahmeregelungen beim Parken.
„Außer im Falle
einer konkreten
ärztlichen
Hilfeleistung darf
das Fahrzeug beim
Halten oder Parken
auf öffentlichen
Verkehrsflächen nicht
mit der Tafel
„Arzt/Ärztin
im Dienst“
gekennzeichnet
werden.“
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