AERZTE Steiermark 07/08 2014 - page 37

Ærzte
Steiermark
 || 07/08|2014
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Foto: Ärztekammer
steuer
HR Dr. Herbert Em-
berger war lange Jahre
Kammeramtsdirektor der
Ärztekammer Steiermark.
Österreichweit fungiert er
weiterhin als Steuerkonsu-
lent der Österreichischen
Ärztekammer.
entsteht. Ist z.B. der Erwerbs-
vorgang vom Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung
abhängig und wird diese nach
dem 31.05.2014 verwirklicht,
entsteht die Steuerschuld mit
Eintritt der Bedingung, d.h.
die neue Rechtslage ist anzu-
wenden. Bei Erbschaften ent-
steht die Steuerschuld mit der
Rechtskraft des Beschlusses
über die Einantwortung.
Eine Besonderheit ergibt sich
aber für Erwerbsvorgänge,
die vor dem 01.06.2014 ver-
wirklicht worden sind oder
wenn der Erblasser vor dem
01.06.2014 verstorben ist, die
Steuerschuld aber erst nach
dem 31.05.2014 entstanden ist.
Hier kann der Steuerschuldner
schriftlich erklären, dass die
Besteuerung nach den bis-
herigen Bestimmungen des
Grunderwerbsteuergesetzes
erfolgen soll.
Zusammenfassend ist fest-
zustellen, dass ein Teil der
Grundstücksübertragungen
durchaus stärker belastet
wird, das sind vor allem die
unentgeltlichen außerhalb des
Familienkreises, während der
andere Teil, nämlich die ent-
geltlichen Übertragungen im
Familienkreis, gegenüber der
bisherigen Rechtslage begün-
stigt ist. Ebenso festzuhalten
ist die Tatsache, dass bereits
Diskussionen, vor allem zur
Verfassungskonformität der
Neuregelung, insbesondere
der weiterhin gegebenen Un-
terstellung der Einheitswerte,
geführt werden.
Förderung von
Handwerkerleistungen
Im Bundesgesetzblatt I 31/2014
wurde das Bundesgesetz
über die Förderung von Handwerkerleistungen veröffentlicht.
DR. Herbert Emberger
Das Gesetz sieht die Förderung der Inan-
spruchnahme von Arbeitsleistungen für
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Re-
novierung, Erhaltung und Modernisierung
von im Inland gelegenem Wohnraum vor.
Gefördert werden nur die Kosten für die rei-
ne Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten), nicht
gefördert werden Materialkosten, Kosten für
Waren sowie die Kosten der Entsorgung.
Leistungserbringer muss ein Unternehmen
sein, das zur Ausübung des entsprechenden
Gewerbes befugt ist. Über die Erbringung
der Maßnahmen muss die Förderungswerbe-
rin/der Förderungswerber eine Endrechnung
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlegen.
In dieser Endrechnung müssen die Kosten
für die reine Arbeitsleistung und die Fahrt-
kosten gesondert ausgewiesen werden. Über-
dies muss die Förderungswerberin/der För-
derungswerber nachweisen, dass die Zahlung
auf das Konto des Unternehmens erfolgt ist.
Für die Maßnahmen dürfen keine geför-
derten Darlehen oder steuerfreien Zuschüsse
oder sonstige Förderungen in Anspruch ge-
nommen werden.
Die zu fördernden Maßnahmen müssen
nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. De-
zember 2015 beginnen.
Förderbar sind nur Arbeitsleistungen im
Zusammenhang mit dem von der Förde-
rungswerberin/vom Förderungswerber für
eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum,
wobei der Rechtstitel für die Nutzung, also
beispielsweise Eigentum, Wohnungseigen-
tum, Miteigentum, Miete, unbeachtlich ist.
Die Höhe der Förderung beträgt 20 % der
förderbaren Kosten ohne Umsatzsteuer,
wenn die Kosten je Rechnung mindestens
200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der
förderbaren Kosten pro Förderungswerbe-
rin/Förderungswerber, Wohneinheit und
Jahr beträgt 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer,
d.h. der maximale Förderungsbetrag be-
trägt 600 Euro, wenn die Kosten 3.000 Euro
betragen oder darüber liegen.
Pro Jahr kann nur ein Förderungsantrag
pro Förderungswerberin/Förderungswerber
gestellt werden. Überdies ist das Gesamtvo-
lumen der Förderungen im Jahr 2014 mit 10
Mio. Euro und für das Jahr 2015 mit 20 Mio.
Euro begrenzt. Da erhebt sich sofort die Fra-
ge, was passiert mit jenen Förderungen, die
über diesen Grenzen liegen? Ein erfolgloses
Ansuchen wird wenig Freude bei den Betrof-
fenen nach sich ziehen.
Die Abwicklung soll nicht über das Finanz-
amt, sondern über eine eigene Abwicklungs-
stelle erfolgen, wobei der Finanzminister
ermächtigt ist, die Abwicklungsstellen mit
Verordnung festzulegen, einen Vertrag mit
der Abwicklungsstelle abzuschließen und
letztlich auch Richtlinien für die Durchfüh-
rung der Förderungen zu erlassen.
Nicht zu verhehlen ist die Tatsache, dass
durchaus Zweifel an der Erreichung der in
diesem Gesetz formulierten Ziele, nämlich
Bekämpfung der Schwarzarbeit, Stärkung
der redlichen Wirtschaft und Setzung von
wachstums- und strukturbelebenden Im-
pulsen, bestehen.
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