AERZTE Steiermark 06 2014 - page 40

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Ærzte
Steiermark
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UFS vom 06.12.2013,
RV/3823-W/08
Die Betreffende sei in einem
Auto mit einer Geschwin-
digkeit von 45 bis 50 km/h
unterwegs gewesen, ist dann
aufgrund von Glatteis mit
dem Auto ins Schleudern
gekommen und in weiterer
Folge gegen zwei links
am Straßenrand geparkte
Fahrzeuge gestoßen. Beide
Fahrzeuge sind beschädigt
worden. Die Fahrbahn sei
– laut der Betreffenden – zu
diesem Zeitpunkt nicht ge-
streut gewesen und sie hatte
auch nicht bemerkt, dass die
Straße eisig sei. Der Unfall
hat sich Anfang November
am späten Abend ereignet,
es musste der Betreffenden
bekannt gewesen sein, dass
es zu dieser Jahreszeit zu
wechselnden Straßenver-
hältnissen kommen könnte.
Es wäre daher die Fahrweise
auf die herrschenden Stra-
ßenverhältnisse anzupassen
gewesen. Da die Fahrge-
schwindigkeit aber nicht
an die Straßenverhältnisse
angepasst war, wurde die
erforderliche Sorgfalt außer
Acht gelassen, das Verhalten
war grob fahrlässig, die Re-
paraturkosten waren nicht
abzugsfähig.
6. Nicht medizinisch
indizierte kosmetische
Operation – keine
außergewöhnliche
Belastung
UFS vom 26.11.2013,
RV/0848-L/11
Als außergewöhnliche Bela-
stung können Aufwendungen,
die durch eine Krankheit der/
des Steuerpflichtigen verurs-
acht werden, abzugsfähig sein.
Krankheit ist eine gesund-
heitliche Beeinträchtigung,
die eine Heilbehandlung
bzw. Heilbetreuung erfordert.
Nicht abzugsfähig sind daher
Aufwendungen für die Vor-
beugung von Krankheiten,
wie z. B. prophylaktische
Schutzimpfungen sowie für
die Erhaltung der Gesundheit,
etwa allgemeine Stärkungs-
mittel, Kosten für eine Frisch-
zellenbehandlung sowie für
medizinische nicht indizierte
kosmetische Operationen. Es
ging dabei um die von der Be-
treffenden geltend gemachten
neuerlichen Operationsko-
sten nach einem Unfall in der
Kindheit mit Facialis Parese.
Viele Jahre bereits vor die-
ser kosmetischen Operation
wurde eine solche zur Wie-
derherstellung durchgeführt,
allerdings offenbar mit nicht
steuer
zufriedenstellendem Erfolg.
Die Krankenkasse hat eine
medizinische Indikation für
den vorgenommenen Eingriff
verneint, da es sich um eine
rein kosmetische Operation
handle. Ein Gutachten die
medizinische Indikation der
Operation betreffend wurde
nicht vorgelegt. Das heißt
die Kosten wurden zu Recht
nicht als außergewöhnliche
Belastung anerkannt.
7. Ausbildungskosten
zur Arbeitsmedizinerin/
zum Arbeitsmediziner –
Werbungskosten
UFS vom 11.12.2013, RV/2409-
W/11
Die berufsgegenständlichen
Ausbildungsausgaben für die
Ausbildung zur Arbeitsmedi-
zinerin/zum Arbeitsmedizi-
ner fallen grundsätzlich unter
die abzugsfähigen Fort- bzw.
Ausbildungsaufwendungen.
Berufsausbildung liegt unter
anderem dann vor, wenn die
Maßnahmen zur Erlangung
eines anderen Berufs dienen.
Um berufliche Fortbildung
handelt es sich dann, wenn
die Betreffende/der Betref-
fende ihre/seine bisherigen
beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um
im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben
und den jeweiligen Anfor-
derungen gerecht zu werden.
Steht eine Bildungsmaßnahme
im Zusammenhang mit der
bereits ausgeübten Tätigkeit,
ist eine Unterscheidung in
Fort- oder Ausbildung nicht
erforderlich. In beiden Fällen
ist Abzugsfähigkeit gegeben.
Spezialisierung einer/eines
(in Turnusausbildung befind-
lichen) Ärztin/Arztes, wie z. B.
der Besuch eines Lehrganges
für Tropenmedizin oder für
Akupunktur sind ebenso ab-
zugsfähig wie die Kosten der
Ausbildung zur Arbeitsmedi-
zinerin/zum Arbeitsmediziner.
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