AERZTE Steiermark 06 2014 - page 39

Ærzte
Steiermark
 || 06|2014
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Foto: Ärztekammer, Fotolia
steuer
fall beruflich oder privat
veranlasst ist, vom Grad des
Verschuldens der Lenkerin/
des Lenkers abhängt. Wenn
der Unfall z. B. auf Alko-
holisierung der Arbeitneh-
merin/des Arbeitnehmers
zurückzuführen ist, oder
wenn die Missachtung der
Verkehrsvorschriften nicht
bloß leicht fahrlässig ge-
schieht, ist eine Abzugsfä-
higkeit der Kosten auszu-
schließen. Im konkreten
Fall war unbestritten, dass
eine beruflich veranlasste
Fahrt gegeben ist. Ein KFZ-
Lenker ist rückwärts aus
einer Hauseinfahrt hinaus-
gefahren, das die Straße
entlangkommende Auto
musste der Lenker verrei-
ßen und hatte in der Folge
eine Kollision mit einer Ga-
ragenmauer. Dieser Len-
ker ist allerdings nicht auf
halbe Sicht gefahren, das
heißt mit ca. 50 km/h. Das
Mitverschulden des Lenkers
des geschädigten Kraftfahr-
zeugs wurde vom Gericht
mit einer Verschuldenstei-
lung beurteilt, letztlich aber
wurde nur leichte Fahrläs-
sigkeit des Lenkers dadurch
festgestellt, dass er nicht auf
halbe Sicht gefahren ist, die
notwendige Geschwindig-
keit wäre knapp unter 40
km/h gelegen. Ein Mitver-
schulden von einem Drit-
tel bedeutet aber jedenfalls
noch nicht grobe Fahrläs-
sigkeit. Daher waren die
Kosten als Werbungskosten
abzugsfähig.
y
UFS vom 18.03.2013,
RV/3408-W/07
Das vor dem KFZ des Be-
treffenden fahrende Auto
hat – offensichtlich abge-
lenkt durch Bauarbeiten in
der Nähe der Bundesstraße
– unerwartet abgebremst, ist
abrupt langsamer gewor-
den, was trotz sofortiger
Vollbremsung des Betref-
fenden aufgrund der et-
was verschmutzten Straße
dazu geführt hat, dass eine
Kollision mit dem abge-
bremsten Vorderauto ge-
schehen ist. Außerordent-
liche Verhältnisse, nämlich
in Gang befindliche Bau-
arbeiten in unmittelbarer
Nähe der Bundesstraße so-
wie eine aus diesem Grund
verschmutzte Fahrbahn
haben unfallverursachend
gewirkt. Diese Verhältnisse
hätten zwar geboten, be-
sonders aufmerksam zu
fahren und das Verkehrs-
geschehen entsprechend
wahrzunehmen, durch Un-
aufmerksamkeit gegenüber
dem vor dem Betreffenden
fahrenden Fahrzeug und
dem zu gering bemessenen
Sicherheitsabstand wurde
zwar unbestritten fahr-
lässig gehandelt, aber die
Unaufmerksamkeit alleine
war noch nicht als grobe
Fahrlässigkeit zu bezeich-
nen. Das wäre nur dann der
Fall gewesen, wenn noch
ein weiterer Tatbestand, wie
z. B. abgefahrene Reifen,
mangelhafte Bremsen, Al-
koholisierung, überhöhte
Geschwindigkeit usw., gege-
ben gewesen wären. Die Re-
paraturkosten waren daher
betrieblich veranlasst und
konnten steuerlich geltend
gemacht werden.
y
UFS vom 25.09.2013,
RV/0169-K/11
Unfall-, das heißt Repara-
turkosten, sind dann keine
Betriebsausgaben, wenn der
Unfall in alkoholisiertem Zu-
stand verursacht wurde. Im
vorliegenden Fall war der
Grad der festgestellten Alko-
holisierung 1,7‰. Das heißt
jedenfalls so erheblich, dass
das Verhalten des Fahrzeug-
lenkers als grob fahrlässig zu
qualifizieren und somit die
Anerkennung als Betriebs-
ausgaben abzulehnen ist.
>>
Der Autor,
HR Dr. Herbert Em-
berger, war lange Jahre
Kammeramtsdirektor
der Ärztekammer Stei-
ermark. Österreichweit
fungiert er weiterhin
als Steuerkonsulent der
Österreichischen Ärzte-
kammer.
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