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Topnews in Stichworten:
Steirische Schlichtungsstelle für behauptete Behandlungsfehler im
Bereich der Privatkrankenanstalten, Ambulatorien, Sanatorien sowie
der Krankenanstalten der AUVA

Stand: Jänner 2020


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist ein formloses Schreiben erforderlich, dem der Zeitpunkt des Ereignisses, die betroffene Krankenanstalt und der Sachverhalt sowie ein bestimmtes Begehren zu entnehmen ist.

Adresse:
Gemeinsame Schlichtungsstelle der Privatkrankenanstalten in der Steiermark
Geschäftsstelle: Ärztekammer für Steiermark, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29
(Formblatt für einen Antrag liegt in der Geschäftsstelle auf oder ist auf der Homepage unter http://www.aekstmk.or.at/366 zu finden.)
 

Rechtsgrundlagen

  • Vereinbarung, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs, den Rechtsträgern der gemeinnützigen konfessionellen Krankenanstalten in der Steiermark, dem Neurologischen Therapiezentrum Kapfenberg GmbH, der AUVA, der Privatklinik der Kreuzschwestern GmbH sowie allen Rechtsträgern privater Krankenanstalten die Mitglieder der Wirtschaftskammer Steiermark sind und dieser Vereinbarung schriftlich beigetreten sind.


Beratung und Service

Gemeinsame Schlichtungsstelle der Privatkrankenanstalten in der Steiermark Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Geschäftsstelle:
Celina Sauseng
Tel: (0316) 8044 - 47
Fax: (0316) 815671
E-Mail: schlichtung@aekstmk.or.at

PatientInnen- u. Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark,
Friedrichgasse 9, 8010 Graz
PatientInnen- u. Pflegeombudsfrau
Dr. Michaela Wlattnig
Tel. 0316/877 DW 3350 oder DW 3191
Fax: 0316/877 4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at

Allgemeines

Seit 01.10.1997 besteht die Schlichtungsstelle der Privatkrankenanstalten in der Steiermark.

Sie ist zur Behandlung von Schadenersatzforderungen von Patienten oder Rechtsnachfolgern verstorbener Patienten, welche auf behauptete Behandlungsfehler und Verletzungen der Pflicht zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung bei ambulanter und/oder stationärer Untersuchung oder Behandlung in den Krankenanstalten der Vertragspartner der Vereinbarung (siehe Rechtsgrundlagen) gestützt werden zuständig, ebenso von Regressansprüchen zwischen Trägern und Ärzten.
Die Geschäftsstelle ist bei der Ärztekammer für Steiermark eingerichtet.

Das Kollegium der Schlichtungsstelle setzt sich aus einem unparteiischen Vorsitzenden, einem medizinischen Sachverständigen und einer im Krankenhausbetrieb erfahrenen Person zusammen.

Die Schlichtungsstelle kann mittels schriftlicher Eingabe

  • vom anspruchserhebenden/r Patienten/in oder dessen Vertreter
  • von der PatientInnen- u. Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark
  • vom betroffenen Krankenhausträger
  • von betroffenen ÄrztInnen

angerufen werden, soferne noch kein zivilgerichtliches Verfahren anhängig gemacht wurde.
Der schriftliche Antrag hat den Sachverhalt darzustellen und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.

Nach Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller/die Antragstellerin eine Erklärung zu unterschreiben, mit der er/sie sich verpflichtet, vor Beendigung des Verfahrens kein zivilgerichtliches Verfahren einzuleiten.Ebenso erfolgt die Zustimmung zur Hemmung der Verjährung auch über die im § 58 a Ärztegesetz vorgesehenen 18 Monaten hinaus – längstens bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens. Weiters hat er der Einholung und Weitergabe aller notwendigen Daten und Informationen (z.B. Krankengeschichte) durch bzw. an die Schlichtungsstelle zuzustimmen.
Die gleichen Zustimmungserklärungen hat auch die betroffene Krankenanstalt abzugeben.

Das Verfahren ist für den Patienten/die Patientin kostenlos; die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung hat der Patient/die Patientin selbst zu tragen.

Seitens des Antragstellers/der Antragstellerin besteht jederzeit die Möglichkeit, mittels Rückziehung des Antrages das Verfahren zu beenden.

Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle stellen ihrer Rechtsnatur nach einen unverbindlichen Streitbereinigungsvorschlag dar, d.h. im Falle einer Einigung vor der Schlichtungsstelle wird kein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, sondern gegenüber dem zuständigen Haftpflichtversicherer oder dem betroffenen Krankenhausträger und seinen Beschäftigten die einseitige Erklärung abgegeben, nach welcher die in der Erklärung genannten Ansprüche endgültig abgefunden sind, wenn die Zahlung des dort angeführten Betrages innerhalb der in der Erklärung angegebenen Frist erfolgt.

Bei Nichtakzeptanz des Vorschlages der Schlichtungsstelle oder im Falle, dass die Schlichtungsstelle überhaupt keinen Schadenersatz zugesprochen hat, besteht die Möglichkeit, nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens, den Schadenersatzanspruch beim Zivilgericht geltend zu machen.
Die Gerichte sind nicht an die Entscheidung der Schlichtungsstelle gebunden.




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