

ÆRZTE
Steiermark
|| 07_08|2017
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BILDUNG
Anzeige
Abzugsfähigkeit von
Bewirtungskosten (3)
Zur Hälfte abzugsfähige Bewir-
tungskosten:
Dazu zählen jene Ko-
sten, bei denen die Repräsentations-
komponente untergeordnet ist. Die
repräsentative Mitveranlassung darf
nur ein geringes Ausmaß erreichen.
Die Abzugsfähigkeit der Hälfte der
Aufwendungen wird vom Gesetzgeber
jedoch nur gewährt, wenn Aufwen-
dungen und Ausgaben anlässlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden
getätigt wurden, die Bewirtung der
Werbung diente und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus
überwog. Für die Geltendmachung
ist nachzuweisen, welches konkrete
Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewir-
tung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich
abgeschlossen wurde bzw. welches
konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall
ernsthaft angestrebt wurde. Dafür ist
eine Dokumentation mit Vermerk z. B.
auf der Rechnung unumgänglich.
Nicht abzugsfähige Bewirtungsko-
sten:
Aufwendungen, die im weitesten
Sinn bloß der Kontaktpflege oder
Herstellung einer gewissen positiven
Einstellung zum Werbenden dienen,
sind nicht abzugsfähig. Das gilt auch
für Bewirtungsaufwendungen, die
hauptsächlich der Repräsentation
dienen, etwa Bewirtung im Haushalt
des Steuerpflichtigen oder Bewirtung
beim nicht absetzbaren Besuch von
Vergnügungsetablissements, Casinos,
gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B.
Bälle, Essen nach Konzert, Theater
etc.), Arbeitsessen nach Geschäftsab-
schluss, Bewirtung aus persönlichem
Anlass des Steuerpflichtigen (etwa
Geburtstag, Dienstjubiläum, etc.).
stehen dafür fünf Minuten zur Ver-
fügung. Das Frühgeborene wimmert
herzzerreißend, versucht, sich dem
Untersuchenden zu entwinden – und
schafft es aufgrund der Käseschmiere
sogar fast. Immer noch besser als beim
letzten Einsatz, als ein avitales Baby in-
tubiert werden musste …
Wer hier als Arzt oder Ärztin einen
Moment aus der Fassung gerät, kann
seine Reaktion ebenso im Nachhinein
auf Video nachvollziehen wie seinen
Lernerfolg im Laufe der Trainingsein-
heiten: Die Situation, so realistisch wie
möglich simuliert, auch unter Verwen-
dung imitierter Körperflüssigkeiten,
wird gefilmt und im Anschluss mit den
Trainern analysiert. Für Studierende
sind neben ihren Lehrenden auch spe-
ziell ausgebildete Peer to Peer-Trainer
im Einsatz, vor allem während der
freien Übungseinheiten in den Abend-
stunden. Auch das Simulieren – und
die Anleitung dazu – will gelernt sein:
Ab dem kommenden Studienjahr bietet
die Meduni ein entsprechendes Auf-
baustudium zum „Master of Medical
Simulation“ an.
Häufiges und
Seltenes trainieren
Der Vorteil der Simulation besteht
nicht nur im kompetenten Debriefing,
sondern auch darin, dass wichtige Ab-
läufe so lange trainiert werden können,
bis sie automatisiert ablaufen – und
das ohne jeglichen Patientenschaden.
An der Simulationspuppe werden zu-
dem Reaktionen auf außergewöhn-
liche Komplikationen geübt, die in
der Praxis zu selten auftreten, um sie
in vivo bis zur Routine erlernen zu
können. Trotzdem muss jeder fertige
Kinderarzt und jede Kinderärztin ein
Früh- oder Neugeborenes reanimieren
können.
Nicht nur die Neonatologie nutzt
regelmäßig das Simulationszentrum,
„Die Erfahrungen zeigen, dass die Teilnehmer
nach einer Dreiviertelstunde vergessen haben,
dass es sich dabei um Simulation handelt.“
Thomas Wegscheider, langjähriger CSC-Mitarbeiter und
Programmentwickler im SIMZ