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ÆRZTE

Steiermark

 || 07_08|2017

25

BILDUNG

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Abzugsfähigkeit von

Bewirtungskosten (3)

Zur Hälfte abzugsfähige Bewir-

tungskosten:

Dazu zählen jene Ko-

sten, bei denen die Repräsentations-

komponente untergeordnet ist. Die

repräsentative Mitveranlassung darf

nur ein geringes Ausmaß erreichen.

Die Abzugsfähigkeit der Hälfte der

Aufwendungen wird vom Gesetzgeber

jedoch nur gewährt, wenn Aufwen-

dungen und Ausgaben anlässlich der

Bewirtung von Geschäftsfreunden

getätigt wurden, die Bewirtung der

Werbung diente und die betriebliche

oder berufliche Veranlassung weitaus

überwog. Für die Geltendmachung

ist nachzuweisen, welches konkrete

Rechtsgeschäft im Rahmen der Bewir-

tung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich

abgeschlossen wurde bzw. welches

konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall

ernsthaft angestrebt wurde. Dafür ist

eine Dokumentation mit Vermerk z. B.

auf der Rechnung unumgänglich.

Nicht abzugsfähige Bewirtungsko-

sten:

Aufwendungen, die im weitesten

Sinn bloß der Kontaktpflege oder

Herstellung einer gewissen positiven

Einstellung zum Werbenden dienen,

sind nicht abzugsfähig. Das gilt auch

für Bewirtungsaufwendungen, die

hauptsächlich der Repräsentation

dienen, etwa Bewirtung im Haushalt

des Steuerpflichtigen oder Bewirtung

beim nicht absetzbaren Besuch von

Vergnügungsetablissements, Casinos,

gesellschaftlichen Veranstaltungen (z.B.

Bälle, Essen nach Konzert, Theater

etc.), Arbeitsessen nach Geschäftsab-

schluss, Bewirtung aus persönlichem

Anlass des Steuerpflichtigen (etwa

Geburtstag, Dienstjubiläum, etc.).

stehen dafür fünf Minuten zur Ver-

fügung. Das Frühgeborene wimmert

herzzerreißend, versucht, sich dem

Untersuchenden zu entwinden – und

schafft es aufgrund der Käseschmiere

sogar fast. Immer noch besser als beim

letzten Einsatz, als ein avitales Baby in-

tubiert werden musste …

Wer hier als Arzt oder Ärztin einen

Moment aus der Fassung gerät, kann

seine Reaktion ebenso im Nachhinein

auf Video nachvollziehen wie seinen

Lernerfolg im Laufe der Trainingsein-

heiten: Die Situation, so realistisch wie

möglich simuliert, auch unter Verwen-

dung imitierter Körperflüssigkeiten,

wird gefilmt und im Anschluss mit den

Trainern analysiert. Für Studierende

sind neben ihren Lehrenden auch spe-

ziell ausgebildete Peer to Peer-Trainer

im Einsatz, vor allem während der

freien Übungseinheiten in den Abend-

stunden. Auch das Simulieren – und

die Anleitung dazu – will gelernt sein:

Ab dem kommenden Studienjahr bietet

die Meduni ein entsprechendes Auf-

baustudium zum „Master of Medical

Simulation“ an.

Häufiges und

Seltenes trainieren

Der Vorteil der Simulation besteht

nicht nur im kompetenten Debriefing,

sondern auch darin, dass wichtige Ab-

läufe so lange trainiert werden können,

bis sie automatisiert ablaufen – und

das ohne jeglichen Patientenschaden.

An der Simulationspuppe werden zu-

dem Reaktionen auf außergewöhn-

liche Komplikationen geübt, die in

der Praxis zu selten auftreten, um sie

in vivo bis zur Routine erlernen zu

können. Trotzdem muss jeder fertige

Kinderarzt und jede Kinderärztin ein

Früh- oder Neugeborenes reanimieren

können.

Nicht nur die Neonatologie nutzt

regelmäßig das Simulationszentrum,

„Die Erfahrungen zeigen, dass die Teilnehmer

nach einer Dreiviertelstunde vergessen haben,

dass es sich dabei um Simulation handelt.“

Thomas Wegscheider, langjähriger CSC-Mitarbeiter und

Programmentwickler im SIMZ