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ÆRZTE

Steiermark

 || 07_08|2017

31

RECHT

dass er für diesen Zeitraum

anderweitig Anspruch auf

Freistellung hat (zum Beispiel

aufgrund kollektivvertrag-

licher Bestimmungen oder

wegen Dienstverhinderung

aus wichtigem Grund ...).

Der Pf legefreistellungsan-

spruch kann nicht gehortet

werden, das heißt, nicht in

Anspruch genommene Pfle-

gefreistellungszeiten können

nicht in das nächste Jahr

mitgenommen werden. Aller-

dings ist auch darauf hinzu-

weisen, dass Pflegefreistellung

– anders als der gesetzliche

Urlaub – nicht in jedem Jahr

zu verbrauchen ist, sondern

nur bei Vorliegen der oben

genannten Gründe gewährt

werden kann.

Ist auch die zweite Woche

erschöpft, das unter zwölfjäh-

rige Kind aber immer noch

betreuungsbedürftig, kann

sich der Dienstnehmer (ein-

seitig) Urlaub zur weiteren

Betreuung nehmen.

Welche Aufgaben

kommen dem Arzt im

Zusammenhang mit der

Pflegefreistellung zu?

Die Rolle des Arztes im Zu-

sammenhang mit Pflegefrei-

stellungen wird von vielen

Beteiligten oft missverstan-

den, gehen doch viele Ar-

beitnehmer davon aus, dass

die Freistellung oder deren

Ablehnung rechtlich vom

Arzt entschieden wird. Dafür

fehlt aber im Gesetz jegli-

che Grundlage. Das Gesetz

kennt grundsätzlich keine

Verpflichtung des Arbeitneh-

mers, im Freistellungsfall eine

ärztliche Bestätigung beizu-

bringen. Eine solche ist im

Gesetz ausdrücklich gerade

nicht vorgesehen. Vorgesehen

ist jedoch, dass der Arbeit-

nehmer, der eine Freistellung

gegenüber dem Arbeitgeber

begehrt, die Voraussetzungen

für die Freistellung nachzu-

weisen hat. Diesen Nachweis

kann der Dienstgeber auch

in Form einer ärztlichen Be-

stätigung verlangen, was in

der Praxis sehr häufig der Fall

ist. Klar ist auch, dass es sich

bei der Freistellung um einen

arbeitsrechtlichen und keinen

kranken- oder sozialversiche-

rungsrechtlichen Tatbestand

handelt. Dies ist auch insofern

bedeutsam, als daher der Ar-

beitgeber – und nicht der Arzt

– letztlich die Entscheidung

über die Gewährung bezie-

hungsweise Ablehnung einer

Freistellung hat.

Die Aufgabe des Arztes im

Zusammenhang mit einer

Pflegefreistellung besteht da-

her „nur“ darin, festzustellen,

ob die betreffende Person

(Kind beziehungsweise naher

Angehöriger – siehe oben)

tatsächlich erkrankt ist, ob

aufgrund dieser Erkrankung

eine Betreuung/Pf lege not-

wendig ist, und wenn ja, wie

lange.

Keine Aufgabe des Arztes

ist daher beispielsweise die

Klärung der Frage, ob der

betreffende Arbeitnehmer im

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ERNÄHRUNGS-

MEDIZIN