

ÆRZTE
Steiermark
|| 07_08|2017
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RECHT
dass er für diesen Zeitraum
anderweitig Anspruch auf
Freistellung hat (zum Beispiel
aufgrund kollektivvertrag-
licher Bestimmungen oder
wegen Dienstverhinderung
aus wichtigem Grund ...).
Der Pf legefreistellungsan-
spruch kann nicht gehortet
werden, das heißt, nicht in
Anspruch genommene Pfle-
gefreistellungszeiten können
nicht in das nächste Jahr
mitgenommen werden. Aller-
dings ist auch darauf hinzu-
weisen, dass Pflegefreistellung
– anders als der gesetzliche
Urlaub – nicht in jedem Jahr
zu verbrauchen ist, sondern
nur bei Vorliegen der oben
genannten Gründe gewährt
werden kann.
Ist auch die zweite Woche
erschöpft, das unter zwölfjäh-
rige Kind aber immer noch
betreuungsbedürftig, kann
sich der Dienstnehmer (ein-
seitig) Urlaub zur weiteren
Betreuung nehmen.
Welche Aufgaben
kommen dem Arzt im
Zusammenhang mit der
Pflegefreistellung zu?
Die Rolle des Arztes im Zu-
sammenhang mit Pflegefrei-
stellungen wird von vielen
Beteiligten oft missverstan-
den, gehen doch viele Ar-
beitnehmer davon aus, dass
die Freistellung oder deren
Ablehnung rechtlich vom
Arzt entschieden wird. Dafür
fehlt aber im Gesetz jegli-
che Grundlage. Das Gesetz
kennt grundsätzlich keine
Verpflichtung des Arbeitneh-
mers, im Freistellungsfall eine
ärztliche Bestätigung beizu-
bringen. Eine solche ist im
Gesetz ausdrücklich gerade
nicht vorgesehen. Vorgesehen
ist jedoch, dass der Arbeit-
nehmer, der eine Freistellung
gegenüber dem Arbeitgeber
begehrt, die Voraussetzungen
für die Freistellung nachzu-
weisen hat. Diesen Nachweis
kann der Dienstgeber auch
in Form einer ärztlichen Be-
stätigung verlangen, was in
der Praxis sehr häufig der Fall
ist. Klar ist auch, dass es sich
bei der Freistellung um einen
arbeitsrechtlichen und keinen
kranken- oder sozialversiche-
rungsrechtlichen Tatbestand
handelt. Dies ist auch insofern
bedeutsam, als daher der Ar-
beitgeber – und nicht der Arzt
– letztlich die Entscheidung
über die Gewährung bezie-
hungsweise Ablehnung einer
Freistellung hat.
Die Aufgabe des Arztes im
Zusammenhang mit einer
Pflegefreistellung besteht da-
her „nur“ darin, festzustellen,
ob die betreffende Person
(Kind beziehungsweise naher
Angehöriger – siehe oben)
tatsächlich erkrankt ist, ob
aufgrund dieser Erkrankung
eine Betreuung/Pf lege not-
wendig ist, und wenn ja, wie
lange.
Keine Aufgabe des Arztes
ist daher beispielsweise die
Klärung der Frage, ob der
betreffende Arbeitnehmer im
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