

30
ÆRZTE
Steiermark
|| 07_08|2017
Foto: Fotolia
RECHT
der genügt daher die Tat-
sache des stationären Auf-
enthalts und der Begleitung
durch den arbeitenden El-
ternteil, die Art und Schwere
der Erkrankung spielt dafür
keine Rolle! Bei über zehn-
jährigen Kindern besteht
im Rahmen von Spitals
aufenthalten grundsätzlich
kein Freistellungsanspruch,
nur in ganz außerordent-
lichen Fällen, wenn nach
einer sehr schweren, stark
beeinträchtigenden Opera-
tion die erforderliche psy-
chische Betreuung durch
intensiven Kontakt mit den
„Eltern“ notwendig ist.
Wie lange besteht
Anspruch auf
Freistellung?
In den oben genannten Fäl-
len besteht dieser Anspruch
für maximal eine Woche in-
nerhalb eines Arbeitsjahres.
Daher ist der Freistellungsan-
spruch nicht generell in jedem
NICK HERDEGA
In der täglichen Praxis sind
wir immer wieder auch mit
Anfragen rund um die Frei-
stellung von Arbeitnehmern
von ihren dienstvertraglichen
Pflichten aufgrund Erkran-
kung von Familienmitglie-
dern befasst.
Diese sogenannten Pflegefrei-
stellungen – vormals Pflege-
urlaub – führen immer wie-
der zu missverständlichen
Auffassungen zwischen den
betroffenen Personen, die im
Folgenden einer rechtlichen
Klarstellung unterzogen wer-
den sollen:
In welchen Fällen be
steht Anspruch auf
Pflegefreistellung?
Es gibt drei Möglichkeiten
für die gerechtfertigte Inan-
spruchnahme von Pflegeur-
laub:
y
Wenn die Notwendigkeit
der Pflege eines im gemein-
samen Haushalt lebenden
nahen Angehörigen gege-
ben ist, der erkrankt ist. Als
naher Angehöriger gelten
der Ehegatte, der eingetra-
gene Partner, der Lebens-
gefährte und mit dem An-
tragsteller (= Arbeitnehmer)
in gerader Linie verwand-
te Personen (zum Beispiel
Eltern, Großeltern). Dazu
zählen aber auch Wahl- und
Pf legekinder und im ge-
meinsamen Haushalt leben-
de leibliche Kinder des Ehe-
gatten, eingetragenen Part-
ners oder Lebensgefährten.
Fall für mindestens eine Wo-
che zu gewähren, sondern auf
das für die Betreuung des be-
treffenden Angehörigen un-
bedingt notwendige Ausmaß
zu begrenzen. Anspruch auf
eine zusätzliche Freistellung
in Höhe von maximal noch-
mals einer Woche innerhalb
des Arbeitsjahres besteht nur
dann, wenn der Anspruch
nach den oben genannten
Kriterien in der maximalen
Höhe von einer Woche be-
reits verbraucht wurde und
nur wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden eigenen
Kindes (auch Wahl- und
Pf legekind) oder eines im
gemeinsamen Haushalt le-
benden leiblichen Kindes
des Ehegatten, eingetragenen
Partners oder Lebensgefähr-
ten, das das zwölfte Lebens-
jahr noch nicht überschritten
hat. Darüber hinaus darf für
den Arbeitnehmer keiner-
lei Möglichkeit gegeben sein,
y
Wenn die notwendige Be-
treuung des eigenen Kindes
(auch Wahl- bzw. Pflege-
kindes) oder eines im ge-
meinsamen Haushalt leben-
den leiblichen Kindes des
Ehegatten, eingetragenen
Partners oder Lebensge-
fährten deshalb gegeben ist,
weil die Person, die dieses
Kind im Normalfall ständig
betreut, aus einem der fol-
genden Gründe ausgefallen
ist: Tod, Spitalsaufenthalt,
Verbüßung einer Freiheits-
strafe, schwere Erkrankung,
Wegfall des gemeinsamen
Haushalts mit dem Kind.
y
Wenn das eigene Kind (auch
Wahl- bzw. Pf legekind)
oder ein im gemeinsamen
Haushalt lebendes leibliches
Kind des Ehegatten, ein-
getragenen Partners oder
Lebensgefährten unter zehn
Jahre alt ist und bei einem
stationären Aufenthalt in
einem Spital begleitet wird.
Für unter zehnjährige Kin-
Pflegefreistellungen – vormals
Pflegeurlaub – führen immer wieder zu
missverständlichen Auffassungen – hier eine rechtliche Klarstellung.
Mehr Klarheit bei
Pflegefreistellungen
Die Pflege-
freistellung
ist auf das
für die Be-
treuung des
betroffenen
Angehörigen
notwendige
Ausmaß zu
begrenzen.