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ÆRZTE

Steiermark

 || 07_08|2017

Foto: Fotolia

RECHT

der genügt daher die Tat-

sache des stationären Auf-

enthalts und der Begleitung

durch den arbeitenden El-

ternteil, die Art und Schwere

der Erkrankung spielt dafür

keine Rolle! Bei über zehn-

jährigen Kindern besteht

im Rahmen von Spitals­

aufenthalten grundsätzlich

kein Freistellungsanspruch,

nur in ganz außerordent-

lichen Fällen, wenn nach

einer sehr schweren, stark

beeinträchtigenden Opera-

tion die erforderliche psy-

chische Betreuung durch

intensiven Kontakt mit den

„Eltern“ notwendig ist.

Wie lange besteht

Anspruch auf

Freistellung?

In den oben genannten Fäl-

len besteht dieser Anspruch

für maximal eine Woche in-

nerhalb eines Arbeitsjahres.

Daher ist der Freistellungsan-

spruch nicht generell in jedem

NICK HERDEGA

In der täglichen Praxis sind

wir immer wieder auch mit

Anfragen rund um die Frei-

stellung von Arbeitnehmern

von ihren dienstvertraglichen

Pflichten aufgrund Erkran-

kung von Familienmitglie-

dern befasst.

Diese sogenannten Pflegefrei-

stellungen – vormals Pflege-

urlaub – führen immer wie-

der zu missverständlichen

Auffassungen zwischen den

betroffenen Personen, die im

Folgenden einer rechtlichen

Klarstellung unterzogen wer-

den sollen:

In welchen Fällen be­

steht Anspruch auf

Pflegefreistellung?

Es gibt drei Möglichkeiten

für die gerechtfertigte Inan-

spruchnahme von Pflegeur-

laub:

y

Wenn die Notwendigkeit

der Pflege eines im gemein-

samen Haushalt lebenden

nahen Angehörigen gege-

ben ist, der erkrankt ist. Als

naher Angehöriger gelten

der Ehegatte, der eingetra-

gene Partner, der Lebens-

gefährte und mit dem An-

tragsteller (= Arbeitnehmer)

in gerader Linie verwand-

te Personen (zum Beispiel

Eltern, Großeltern). Dazu

zählen aber auch Wahl- und

Pf legekinder und im ge-

meinsamen Haushalt leben-

de leibliche Kinder des Ehe-

gatten, eingetragenen Part-

ners oder Lebensgefährten.

Fall für mindestens eine Wo-

che zu gewähren, sondern auf

das für die Betreuung des be-

treffenden Angehörigen un-

bedingt notwendige Ausmaß

zu begrenzen. Anspruch auf

eine zusätzliche Freistellung

in Höhe von maximal noch-

mals einer Woche innerhalb

des Arbeitsjahres besteht nur

dann, wenn der Anspruch

nach den oben genannten

Kriterien in der maximalen

Höhe von einer Woche be-

reits verbraucht wurde und

nur wegen der notwendigen

Pflege eines im gemeinsamen

Haushalt lebenden eigenen

Kindes (auch Wahl- und

Pf legekind) oder eines im

gemeinsamen Haushalt le-

benden leiblichen Kindes

des Ehegatten, eingetragenen

Partners oder Lebensgefähr-

ten, das das zwölfte Lebens-

jahr noch nicht überschritten

hat. Darüber hinaus darf für

den Arbeitnehmer keiner-

lei Möglichkeit gegeben sein,

y

Wenn die notwendige Be-

treuung des eigenen Kindes

(auch Wahl- bzw. Pflege-

kindes) oder eines im ge-

meinsamen Haushalt leben-

den leiblichen Kindes des

Ehegatten, eingetragenen

Partners oder Lebensge-

fährten deshalb gegeben ist,

weil die Person, die dieses

Kind im Normalfall ständig

betreut, aus einem der fol-

genden Gründe ausgefallen

ist: Tod, Spitalsaufenthalt,

Verbüßung einer Freiheits-

strafe, schwere Erkrankung,

Wegfall des gemeinsamen

Haushalts mit dem Kind.

y

Wenn das eigene Kind (auch

Wahl- bzw. Pf legekind)

oder ein im gemeinsamen

Haushalt lebendes leibliches

Kind des Ehegatten, ein-

getragenen Partners oder

Lebensgefährten unter zehn

Jahre alt ist und bei einem

stationären Aufenthalt in

einem Spital begleitet wird.

Für unter zehnjährige Kin-

Pflegefreistellungen – vormals

Pflegeurlaub – führen immer wieder zu

missverständlichen Auffassungen – hier eine rechtliche Klarstellung.

Mehr Klarheit bei

Pflegefreistellungen

Die Pflege-

freistellung

ist auf das

für die Be-

treuung des

betroffenen

Angehörigen

notwendige

Ausmaß zu

begrenzen.