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ÆRZTE

Steiermark

 || 07_08|2017

33

PRAXIS

Blutungsneigung vor OP nicht abgefragt

Der aktuelle Fall des Monats ereignete sich an einem Wo-

chentag im Routinebetrieb einer Krankenhaus-Ambulanz.

Der 61- bis 70-jährige Patient wurde als Notfall in ein

anderes Bundesland transferiert.

Der Patient, selbst Allgemeinmediziner und zuvor in

gutem Allgemeinzustand, kam zur Sanierung seiner Wir-

belkanalstenose in die Klinik. Einige Wochen davor hatte

er eine internistische OP-Freigabe erhalten, bei der die

Gerinnungs- und Blutbildwerte in Ordnung waren. Beim

Narkosegespräch war eine weitere präoperative Blutab-

nahme vereinbart worden sowie die Bereitstellung zweier

Blutkonserven. Trotzdem wurde vor – und während – der

OP nicht nochmals der Thrombozytenwert bestimmt;

auch ein Abhören von Herz und Lunge am Vortag, das

Hinweise auf vorhandene Hämatome gegeben hätte, un-

terblieb. Über seine Immunthrombozytopenie wusste der

Patient noch nicht Bescheid.

Perioperativ kam es zu massiven Blutungen, daher wur-

de das Autologe Blutrückgewinnungssystem Cell Saver

eingesetzt, womit vermutlich auch die Antikörper gegen

die Thrombozyten retransfundiert wurden. Trotz des

auffallend hohen Blutverlusts wurde während der OP, die

letztlich notfallmäßig abgebrochen werden musste, kein

Blutbild erstellt.

Der Patient wurde nach Erhalt eines Thrombokonzentra-

tes als Notfall in ein anderes Bundesland überstellt. Zum

Zeitpunkt der Meldung war der Patientenschaden noch

nicht absehbar.

Gründe für das Ereignis:

Der meldende Arzt – in diesem

Fall der Patient selbst – spricht von „völlige(r) Ignoranz“

der Operateure. Diese seien chirurgisch hochkompetent,

hätten es jedoch verabsäumt, sofort nach Auftreten der

ungewöhnlich starken Blutung ein Blutbild zu erstellen.

Eigener Ratschlag:

Ausbildung und Training seien zu

verbessern, aber auch die Kommunikation im Team.

Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu:

Gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe periopera-

tive Gerinnung der Österreichischen Gesellschaft für An-

ästhesiologie, Reanimation und Intensivmedizin ÖGARI

hat vor Operationen eine Gerinnungsanamnese stattzu-

finden. Die hätte im vorliegenden Fall, so der/die Experte/

in des Bundesinstituts für Qualität im Gesundheitswesen

(BIQG), einen Hinweis auf die vorliegende Blutungsnei-

gung erbracht. Auf Basis des standardisierten Blutungsa-

namnesebogens wäre dann ein Gerinnungslaborbefund

einzuholen gewesen.

CIRSmedical.at

FALL DES MONATS

Der Tipp von

der Expertin

Tätigkeit als Wohnsitzarzt gemäß § 47 Ärztege-

setz – keine ärztliche Tätigkeit amWohnsitz (aus-

genommen Aktengutachten)

Der Wohnsitzarzt/die Wohnsitzärztin kann ärztliche Tätig-

keiten ausüben, die weder eine eigene Ordinationsstätte erfor-

dern, noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Arbeitsbereiche sind z. B. Praxisvertretung, Schularzt/-ärztin,

Gutachter (Aktengutachten), ehrenamtliche ärztliche Tätig-

keit (die keine Praxis erfordern), ärztliche Leitung von Insti-

tuten, ärztliche Beratung und ärztliche Tätigkeit auf Honorar-

basis (Werkvertrag). Die wohnsitzärztliche Tätigkeit bedeutet

nicht, dass die ärztliche Tätigkeit am Wohnsitz erbracht wird

(außer Aktengutachten). Der Begriff der wohnsitzärztlichen

Tätigkeit kommt aus dem Ärztegesetz (§ 47), demzufolge

Wohnsitzärzte zur Eintragung in die Ärzteliste den Wohnsitz,

sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht vorhanden sein, den

Ort der Tätigkeit bekannt zu geben haben.

Als Wohnsitzarzt/-ärztin dürfen keine Patienten in den Wohn-

räumlichkeiten untersucht oder behandelt werden, dazu ist

jedenfalls eine gemeldete Ordination erforderlich.

Eine wohnsitzärztliche Tätigkeit kann hauptberuflich oder

nebenberuflich ausgeübt werden. Wird die wohnsitzärztliche

Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt, erfolgt die Eintragung

in die Ärzteliste jener Ärztekammer, in deren Bereich der

Hauptwohnsitz des Wohnsitzarztes/der Wohnsitzärztin liegt.

Bei nebenberuflicher wohnsitzärztlicher Tätigkeit wird die

Registrierung der Tätigkeit bei jener Ärztekammer vorgenom-

men, in deren Bereich die Tätigkeit als niedergelassene/r oder

angestellte/r Ärztin/Arzt ausgeübt wird. Für die Ausübung

wohnsitzärztlicher Tätigkeiten ist der Nachweis einer gesetzes­

konformen Berufshaftpflichtversicherung erforderlich – aus-

genommen wohnsitzärztliche Nebentätigkeit in Form von

Praxisvertretungen.

Da gemäß § 29 Ärztegesetz die Meldung über die Aufnahme

bzw. Beendigung einer ärztlichen Tätigkeit binnen einer (1)

Woche an die Ärztekammer erforderlich ist, ist eine entspre-

chende Meldung über die wohnsitzärztliche Nebentätigkeit

auch dann notwendig, wenn Sie bereits als angestellte/r Ärz-

tin/Arzt oder niedergelassene/r Ärztin/Arzt in der Ärzteliste

eingetragen sind. Die schriftliche Meldung kann formlos (Be-

ginn bzw. Ende und Art der Nebentätigkeit bzw. Übermittlung

des Werkvertrages) per E-Mail an

info@aekstmk.or.at

oder

per Fax an 0316-8044-790 erfolgen.

Mag. Beatrice Steiner-Pollheimer

Leitung Informations- und Mitgliederservice