

32
ÆRZTE
Steiermark
|| 07_08|2017
Arbeitsjahr überhaupt noch
einen Freistellungsanspruch
hat oder dieser bereits er-
schöpft ist, ob nicht auch eine
RECHT
andere Person zur Verfügung
stünde, die die Betreuung
übernehmen könnte bezie-
hungsweise ob es sich bei der
Die AUVA sucht ab sofort für das
Unfallkrankenhaus K
alwang
Bewerbe-
rinnen bzw Bewerber für folgende Stelle:
Fachärztin bzw. Facharzt für Unfallchirurgie
(Gehaltsgruppe B III, Gehaltsschema B der DO.B, Gehalt ohne
Anrechnung von Vordienstzeiten: € 101.441,76 Jahresbrutto inkl.
der auf die Tätigkeit abstellenden Zulagen)
Das Unfallkrankenhaus Kalwang ist ein Akut-Krankenhaus mit 78 Betten,
davon 5 Betten auf der Intensivstation. Wir versorgen rund 12.000 Personen
pro Jahr, 2500 davon operativ.
Wir bieten geregelte Arbeitszeiten von durchschnittlich 46 Wochenstunden und
einen attraktiven Gehalt.
Aufgaben
§
Eigenverantwortliche medizinische Versorgung und Betreuung von unfall-
chirurgischen Patienten im ambulanten und klinischen Betrieb gemäß dem
aktuellen Stand der Wissenschaft und gemäß Definition Ärztegesetz und
Ärzte-Ausbildungsordnung in den jeweiligen Fassungen
§
Integrative Zusammenarbeit mit anderen im Haus tätigen Ärztinnen bzw.
Ärzten und Berufsgruppen
§
Mitwirkung in Qualitätsmanagementsystemen
§
Mitwirkung bei Projekten und Sonderaufgaben
§
Mitwirkung an der Umsetzung von Zielen aus übergeordneten Zielsystemen
Aufgaben
§
Abgeschlossene Ausbildung zum Fachärztin bzw. Facharzt für Unfallchirurgie
§
Kenntnisse in operativer und konservativer Unfallchirurgie
§
Ausgeprägte Teamfähigkeit, Geduld und Belastbarkeit, hohe soziale
Kompetenz und rücksichtsvoller Umgang mit Patienten
§
Integrative Persönlichkeit und organisatorische Fähigkeiten
§
Bereitschaft zur ständigen Aus- und Weiterbildung
§
Notarztdekret
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:
Unfallkrankenhaus Kalwang, Ärztliche Leitung, Frau Ingrid Günther
Rudolf-von-Gutmann-Straße 1, 8775 Kalwang
Terminvereinbarung unter +43 5 93 93-47201
erkrankten Person tatsächlich
um einen nahen Angehö-
rigen handelt. Die Klärung
dieser Fragestellungen mit
dem Arbeitgeber obliegt dem
Arbeitnehmer – und nicht
dem Arzt! Leider sind oft-
mals die vom Dienstgeber
dem Arbeitnehmer zur Verfü-
gung gestellten Vordrucke für
Pflegefreistellungen, die dann
vom Dienstnehmer dem Arzt
vorgelegt werden, derart ge-
staltet, dass die einzelnen Tat-
bestände (Erkrankung, keine
andere Betreuungsmöglich-
keit usw.) so vermengt werden,
dass diese am Formular nicht
mehr trennbar sind.
Dennoch sollte auch in diesen
Fällen vom Arzt auf einem
solchen Formular angemerkt
werden, dass der Arzt ledig-
lich bestätigt, dass die Person
XY erkrankt ist und sich
daraus ein notwendiger Be-
treuungs-/Pflegebedarf ergibt.
Ob sich daraus ein Freistel-
lungsanspruch ableiten lässt
– ob also auch die zusätzlichen
Voraussetzungen für die Frei-
stellung vorliegen –, kann
eben nicht vom Arzt bestätigt
werden, sondern das muss der
Dienstnehmer gegenüber dem
Arbeitgeber selbst nachweisen.
Naturgemäß ist die Ausstel-
lung einer Pflegebestätigung
keine Kassenleistung und
kann daher nur privat ver-
rechnet werden.
Mag. Nick Herdega, MSc, ist
stellvertretender Kammer-
amtsdirektor und Bereichslei-
ter Spitalsärzte & Kassenrecht
– Projekte in der Ärztekammer
für Oberösterreich.
Abdruck aus:
OÖ Ärzte – Magazin der Ärz-
tekammer für OÖ, Mai 2017
„Leider sind oftmals die vom Dienstgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten
Vordrucke für Pflegefreistellungen, die dann vom Dienstnehmer dem Arzt vorgelegt
werden, derart gestaltet, dass die einzelnen Tatbestände (Erkrankung, keine andere
Betreuungsmöglichkeit usw.) so vermengt werden, dass diese am Formular nicht mehr
trennbar sind.“