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32

ÆRZTE

Steiermark

 || 07_08|2017

Arbeitsjahr überhaupt noch

einen Freistellungsanspruch

hat oder dieser bereits er-

schöpft ist, ob nicht auch eine

RECHT

andere Person zur Verfügung

stünde, die die Betreuung

übernehmen könnte bezie-

hungsweise ob es sich bei der

Die AUVA sucht ab sofort für das

Unfallkrankenhaus K

alwang

Bewerbe-

rinnen bzw Bewerber für folgende Stelle:

Fachärztin bzw. Facharzt für Unfallchirurgie

(Gehaltsgruppe B III, Gehaltsschema B der DO.B, Gehalt ohne

Anrechnung von Vordienstzeiten: € 101.441,76 Jahresbrutto inkl.

der auf die Tätigkeit abstellenden Zulagen)

Das Unfallkrankenhaus Kalwang ist ein Akut-Krankenhaus mit 78 Betten,

davon 5 Betten auf der Intensivstation. Wir versorgen rund 12.000 Personen

pro Jahr, 2500 davon operativ.

Wir bieten geregelte Arbeitszeiten von durchschnittlich 46 Wochenstunden und

einen attraktiven Gehalt.

Aufgaben

§

Eigenverantwortliche medizinische Versorgung und Betreuung von unfall-

chirurgischen Patienten im ambulanten und klinischen Betrieb gemäß dem

aktuellen Stand der Wissenschaft und gemäß Definition Ärztegesetz und

Ärzte-Ausbildungsordnung in den jeweiligen Fassungen

§

Integrative Zusammenarbeit mit anderen im Haus tätigen Ärztinnen bzw.

Ärzten und Berufsgruppen

§

Mitwirkung in Qualitätsmanagementsystemen

§

Mitwirkung bei Projekten und Sonderaufgaben

§

Mitwirkung an der Umsetzung von Zielen aus übergeordneten Zielsystemen

Aufgaben

§

Abgeschlossene Ausbildung zum Fachärztin bzw. Facharzt für Unfallchirurgie

§

Kenntnisse in operativer und konservativer Unfallchirurgie

§

Ausgeprägte Teamfähigkeit, Geduld und Belastbarkeit, hohe soziale

Kompetenz und rücksichtsvoller Umgang mit Patienten

§

Integrative Persönlichkeit und organisatorische Fähigkeiten

§

Bereitschaft zur ständigen Aus- und Weiterbildung

§

Notarztdekret

Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:

Unfallkrankenhaus Kalwang, Ärztliche Leitung, Frau Ingrid Günther

Rudolf-von-Gutmann-Straße 1, 8775 Kalwang

Terminvereinbarung unter +43 5 93 93-47201

Email

UOA@auva.at www.auva.at

erkrankten Person tatsächlich

um einen nahen Angehö-

rigen handelt. Die Klärung

dieser Fragestellungen mit

dem Arbeitgeber obliegt dem

Arbeitnehmer – und nicht

dem Arzt! Leider sind oft-

mals die vom Dienstgeber

dem Arbeitnehmer zur Verfü-

gung gestellten Vordrucke für

Pflegefreistellungen, die dann

vom Dienstnehmer dem Arzt

vorgelegt werden, derart ge-

staltet, dass die einzelnen Tat-

bestände (Erkrankung, keine

andere Betreuungsmöglich-

keit usw.) so vermengt werden,

dass diese am Formular nicht

mehr trennbar sind.

Dennoch sollte auch in diesen

Fällen vom Arzt auf einem

solchen Formular angemerkt

werden, dass der Arzt ledig-

lich bestätigt, dass die Person

XY erkrankt ist und sich

daraus ein notwendiger Be-

treuungs-/Pflegebedarf ergibt.

Ob sich daraus ein Freistel-

lungsanspruch ableiten lässt

– ob also auch die zusätzlichen

Voraussetzungen für die Frei-

stellung vorliegen –, kann

eben nicht vom Arzt bestätigt

werden, sondern das muss der

Dienstnehmer gegenüber dem

Arbeitgeber selbst nachweisen.

Naturgemäß ist die Ausstel-

lung einer Pflegebestätigung

keine Kassenleistung und

kann daher nur privat ver-

rechnet werden.

Mag. Nick Herdega, MSc, ist

stellvertretender Kammer-

amtsdirektor und Bereichslei-

ter Spitalsärzte & Kassenrecht

– Projekte in der Ärztekammer

für Oberösterreich.

Abdruck aus:

OÖ Ärzte – Magazin der Ärz-

tekammer für OÖ, Mai 2017

„Leider sind oftmals die vom Dienstgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten

Vordrucke für Pflegefreistellungen, die dann vom Dienstnehmer dem Arzt vorgelegt

werden, derart gestaltet, dass die einzelnen Tatbestände (Erkrankung, keine andere

Betreuungsmöglichkeit usw.) so vermengt werden, dass diese am Formular nicht mehr

trennbar sind.“