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ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2016
Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
krank – was tun?
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Die Praxisgründung macht
Sie als Arzt zum Unter-
nehmer. Dafür braucht es
einen Finanzpartner, der
lebensbegleitend und auf
Augenhöhe agiert, mit der
Berufswelt vertraut ist und
auch Ihr Privatleben be-
rücksichtigt.
Im Kompetenz-Center für
Ärzte und Freie Berufe ha-
ben wir langjährige Erfah-
rung in diesem Bereich. Wir
buhlen nicht mit Produkten
und Konditionen, sondern
finden die beste Lösung für
jede Fragestellung.
Durch Benchmark-Daten
des Berufsstandes kann
der potenzielle Standort
schon vor der Praxisgrün-
dung im Hinblick auf Mitbe-
werber und Bevölkerungs-
potenzial analysiert werden.
Auch der Vergleich mit an-
deren Ärzten im jeweiligen
Fach bezüglich Jahresum-
satz, Kundenstruktur, Un-
ternehmensergebnis usw.
ist möglich. Und bei Bedarf
stehen Notare, Rechtsan-
wälte, Steuerberater und
Architekten als Netzwerk-
partner zur Verfügung.
Kommen wir ins Gespräch.
Der Wissensvorsprung, der erfolgreich macht. Die Vertrauensbeziehung, die
ein Leben lang hält. Das Netzwerk, das vieles ermöglicht.
Praxisgründung:
Die Weichen richtig stellen
Klaus Kranner, MBA, CFP
®
Leiter des Kompetenz-Centers
für Ärzte und Freie Berufe
Tel. +43 316 8051 - 5820
klaus.kranner@landes.hypobank.at www.hypobank.atKompetenz-Center für Ärzte
und Freie Berufe der Landes-
Hypothekenbank Steiermark AG
und der Raiffeisen-Landesbank
Steiermark AG
Jede niedergelassene Ärztin
bzw. jeder niedergelassene
Arzt ist wohl vom ersten Tag
in der eigenen Ordination an
vertraut mit einem bestimm-
ten Ablauf – der Krankschrei-
bung von Patientinnen und
Patienten. Ist die oder der
Betreffende so krank, dass Ar-
beitsunfähigkeit vorliegt, er-
folgt vom behandelnden Arzt
die Meldung an die Kran-
kenkasse. Dieser Vorgang
wiederholt sich, wenn die
PatientInnen wieder erschei-
nen und entweder weiterhin
krankheitsbedingt arbeitsun-
fähig sind oder eben „gesund-
zuschreiben“ sind. Auch hier
ergeht „automatisch“ eine
Meldung der Behandler an
die Kasse – der Dienstgeber
selbst ist mit dieser Art Mel-
dung also überhaupt nicht
gefordert. Das gilt natürlich
auch, wenn Angestellte von
Ärztinnen oder Ärzten in
Krankenstand gehen und sich
von einer anderen Ärztin oder
einem anderen Arzt haben
krankschreiben lassen.
Meldung
Erkranken Angestellte – auch
jene bei ÄrztInnen –, haben
sie das Faktum der Dienst-
unfähigkeit unverzüglich ih-
rem Dienstgeber mitzuteilen
und die erkrankungs- oder
unfallbedingte Dienstunfä-
higkeit eben von einer Ärztin
oder einem Arzt ihrer Wahl
feststellen zu lassen. Die Be-
stätigung der Erkrankung ei-
ner/eines Angestellten durch
einen Arzt kann der Arbeit-
geber (und also auch der ärzt-
liche Arbeitgeber) durchaus
schon am 1. Krankheitstag
verlangen – auch wenn viele
das kulanzhalber erst ab dem
3. Krankheitstag tun. Wie
jeder Arbeitgeber kann der
„Arbeitgeber Arzt“ auch in
angemessenem Zeitraum eine
neuerliche Arbeitsunfähig-
keitsbestätigung verlangen,
falls der Krankenstand an-
dauert. Und: Als Arbeitgeber
hat er keinen Anspruch da-
Die gute Nachricht
zuerst: Bei Krankenständen von „Angestellten bei
Ärztinnen und Ärzten“ in Ordinationen haben ÄrztInnen als Dienstgebe-
rInnen zunächst einmal gar nichts zu tun: und zwar falls KollegInnen kon-
sultiert wurden und die Arbeit übernehmen …