Previous Page  36 / 68 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 36 / 68 Next Page
Page Background

36

ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2016

Mitarbeiterin oder Mitarbeiter

krank – was tun?

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Die Praxisgründung macht

Sie als Arzt zum Unter-

nehmer. Dafür braucht es

einen Finanzpartner, der

lebensbegleitend und auf

Augenhöhe agiert, mit der

Berufswelt vertraut ist und

auch Ihr Privatleben be-

rücksichtigt.

Im Kompetenz-Center für

Ärzte und Freie Berufe ha-

ben wir langjährige Erfah-

rung in diesem Bereich. Wir

buhlen nicht mit Produkten

und Konditionen, sondern

finden die beste Lösung für

jede Fragestellung.

Durch Benchmark-Daten

des Berufsstandes kann

der potenzielle Standort

schon vor der Praxisgrün-

dung im Hinblick auf Mitbe-

werber und Bevölkerungs-

potenzial analysiert werden.

Auch der Vergleich mit an-

deren Ärzten im jeweiligen

Fach bezüglich Jahresum-

satz, Kundenstruktur, Un-

ternehmensergebnis usw.

ist möglich. Und bei Bedarf

stehen Notare, Rechtsan-

wälte, Steuerberater und

Architekten als Netzwerk-

partner zur Verfügung.

Kommen wir ins Gespräch.

Der Wissensvorsprung, der erfolgreich macht. Die Vertrauensbeziehung, die

ein Leben lang hält. Das Netzwerk, das vieles ermöglicht.

Praxisgründung:

Die Weichen richtig stellen

Klaus Kranner, MBA, CFP

®

Leiter des Kompetenz-Centers

für Ärzte und Freie Berufe

Tel. +43 316 8051 - 5820

klaus.kranner@landes.hypobank.at www.hypobank.at

Kompetenz-Center für Ärzte

und Freie Berufe der Landes-

Hypothekenbank Steiermark AG

und der Raiffeisen-Landesbank

Steiermark AG

Jede niedergelassene Ärztin

bzw. jeder niedergelassene

Arzt ist wohl vom ersten Tag

in der eigenen Ordination an

vertraut mit einem bestimm-

ten Ablauf – der Krankschrei-

bung von Patientinnen und

Patienten. Ist die oder der

Betreffende so krank, dass Ar-

beitsunfähigkeit vorliegt, er-

folgt vom behandelnden Arzt

die Meldung an die Kran-

kenkasse. Dieser Vorgang

wiederholt sich, wenn die

PatientInnen wieder erschei-

nen und entweder weiterhin

krankheitsbedingt arbeitsun-

fähig sind oder eben „gesund-

zuschreiben“ sind. Auch hier

ergeht „automatisch“ eine

Meldung der Behandler an

die Kasse – der Dienstgeber

selbst ist mit dieser Art Mel-

dung also überhaupt nicht

gefordert. Das gilt natürlich

auch, wenn Angestellte von

Ärztinnen oder Ärzten in

Krankenstand gehen und sich

von einer anderen Ärztin oder

einem anderen Arzt haben

krankschreiben lassen.

Meldung

Erkranken Angestellte – auch

jene bei ÄrztInnen –, haben

sie das Faktum der Dienst-

unfähigkeit unverzüglich ih-

rem Dienstgeber mitzuteilen

und die erkrankungs- oder

unfallbedingte Dienstunfä-

higkeit eben von einer Ärztin

oder einem Arzt ihrer Wahl

feststellen zu lassen. Die Be-

stätigung der Erkrankung ei-

ner/eines Angestellten durch

einen Arzt kann der Arbeit-

geber (und also auch der ärzt-

liche Arbeitgeber) durchaus

schon am 1. Krankheitstag

verlangen – auch wenn viele

das kulanzhalber erst ab dem

3. Krankheitstag tun. Wie

jeder Arbeitgeber kann der

„Arbeitgeber Arzt“ auch in

angemessenem Zeitraum eine

neuerliche Arbeitsunfähig-

keitsbestätigung verlangen,

falls der Krankenstand an-

dauert. Und: Als Arbeitgeber

hat er keinen Anspruch da-

Die gute Nachricht

zuerst: Bei Krankenständen von „Angestellten bei

Ärztinnen und Ärzten“ in Ordinationen haben ÄrztInnen als Dienstgebe-

rInnen zunächst einmal gar nichts zu tun: und zwar falls KollegInnen kon-

sultiert wurden und die Arbeit übernehmen …