

ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2016
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FORTBILDUNG
Heparin fünffach überdosiert
Der aktuelle Fall des Monats ereignete sich an einem Feier-
tag im Rahmen einer Notfallbehandlung in einer Ordinati-
on. Betroffen war ein männlicher Patient der Altersgruppe
51 bis 60 Jahre, der keinen bleibenden Schaden erlitt.
An einem Feiertag wird ein Patient in der Ordination auf-
grund eines STEMI als Notfall behandelt und erhält guideli-
nekonform Heparin – fünf Milliliter, wie üblich. Bei der
Warenkontrolle der Notfallmedikamente einige Tage später
fällt dem/der beteiligten NotfallsanitäterIn auf, dass es sich
dabei um Heparin in einer Dosierung von 5.000 I.E./ml
gehandelt hat und nicht wie ansonsten üblich um 1.000 I.E./
ml. Der Patient hatte also durch die fünf Milliliter 25.000 I.E.
anstelle der nötigen 5.000 erhalten.
Gründe dafür waren, dass der Sozialversicherungsträger im
Rahmen der Pro Ordinatione-Versorgung Heparin in dieser
ungewöhnlich hohen Dosierung (die auf der Verpackung
nur sehr klein aufgedruckt ist) zur Verfügung gestellt hat,
die in der präklinischen Notfallmedizin ansonsten nicht
verabreicht wird – und dass trotz Vier-Augen-Kontrolle vor
Medikamenten-Applikation auf die Dosierung nicht extra
geachtet wurde.
Ergebnis:
Nach Rücksprache mit dem aufnehmenden
Krankenhaus konnte der Notfallsanitäter/die Notfallsanitä-
terin in Erfahrung bringen, dass sich der Zustand des Pati-
enten gebessert hat und es auch im Zuge der Notfall –PTCA
trotz des überdosierten Antikoagulantiums zu keinen Kom-
plikationen gekommen war.
Eigener Ratschlag:
DieMedikamentenvorhaltung möge in
Zukunft auf die gängige Dosierung von 1.000 I.E./ml um-
gestellt werden. Als Übergangslösung sollten die Ampullen
mit dem höher dosierten Arzneimittel zusätzlich deutlich
beschriftet werden. Generell sei es für alle Ordinationen
zu empfehlen, sich mit den vorgehaltenen Medikamenten
in einer ruhigen Minute vertraut zu machen, damit in kri-
tischen Situationen auf dieses Vorwissen zurückgegriffen
werden könne.
Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu:
Die antwortenden ExpertInnen der ÖGAM schätzen das
Wiederholungspotenzial als mittelhoch ein. Die Lösungs-
vorschläge des/der Notfallsanitäters/Notfallsanitäterin
– also Umstellung der Medikamentenvorhaltung auf die
gängige Dosierung, zusätzliche Beschriftung als Übergangs-
lösung sowie Vertrautmachen mit den vorrätigen Arznei-
mitteln – bezeichnen sie als „gut“ und fügen ihnen nichts
mehr hinzu.
CIRSmedical.atFALL DES MONATS
Der Tipp von
der Expertin
Meldung freiberuflicher
wohnsitzärztlicher Tätigkeit
F
ür Ärztinnen und Ärzte gibt es grundsätzlich drei Arten
der Berufsausübung:
y
im Anstellungsverhältnis bei einer Einrichtung,
die ärztliche Leistungen anbieten darf
(z. B. Krankenanstalten)
y
freiberuflich im Rahmen einer Niederlassung
y
Tätigkeit als Wohnsitzärztin/-arzt gemäß § 47 Ärztege-
setz
Die Wohnsitzärztin/der Wohnsitzarzt kann ärztliche Tätig-
keiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern
noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.
Arbeitsbereiche sind z. B. Praxisvertretung, Schulärztin/-
arzt, ehrenamtliche ärztliche Tätigkeit (wenn keine
Ordinationsräumlichkeiten notwendig sind), Arbeitsme-
dizinerInnen.
Die Erstellung ärztlicher Gutachten ist nur im Falle reiner
Aktengutachten eine wohnsitzärztliche Tätigkeit.
Sobald für die Erstellung eines Gutachtens die Untersu-
chung einer Patientin/eines Patienten durchzuführen ist,
kann dies nur in Ordinationsräumlichkeiten stattfinden
und es ist die Meldung einer Niederlassung zwingend
erforderlich.
Zur Ausübung einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit, mit
Ausnahme von Praxisvertretungen, bedarf es eines Versi-
cherungsschutzes durch eine Berufshaftpflichtversicherung.
Da gemäß § 29 Ärztegesetz die Meldung über die Aufnahme
bzw. Beendigung einer (wohnsitz)ärztlichen Nebentätigkeit
an die Ärztekammer erforderlich ist, ist eine entsprechende
Meldung über die ärztliche Nebentätigkeit auch dann
notwendig, wenn Sie bereits als angestellte/r Ärztin/Arzt
oder niedergelassene/r Ärztin/Arzt in der Ärzteliste ein-
getragen sind.
Zur Meldung ist ein formloses Schreiben mit Beginn der
Nebentätigkeit ausreichend – per Email an info@aekstmk.
or.atoder per Fax an 0316-8044-790.
Mag. Beatrice Steiner-Pollheimer
Leitung Informations- und Mitgliederservice
Foto: Schiffer/Ärztekammer