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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2016

35

FORTBILDUNG

Heparin fünffach überdosiert

Der aktuelle Fall des Monats ereignete sich an einem Feier-

tag im Rahmen einer Notfallbehandlung in einer Ordinati-

on. Betroffen war ein männlicher Patient der Altersgruppe

51 bis 60 Jahre, der keinen bleibenden Schaden erlitt.

An einem Feiertag wird ein Patient in der Ordination auf-

grund eines STEMI als Notfall behandelt und erhält guideli-

nekonform Heparin – fünf Milliliter, wie üblich. Bei der

Warenkontrolle der Notfallmedikamente einige Tage später

fällt dem/der beteiligten NotfallsanitäterIn auf, dass es sich

dabei um Heparin in einer Dosierung von 5.000 I.E./ml

gehandelt hat und nicht wie ansonsten üblich um 1.000 I.E./

ml. Der Patient hatte also durch die fünf Milliliter 25.000 I.E.

anstelle der nötigen 5.000 erhalten.

Gründe dafür waren, dass der Sozialversicherungsträger im

Rahmen der Pro Ordinatione-Versorgung Heparin in dieser

ungewöhnlich hohen Dosierung (die auf der Verpackung

nur sehr klein aufgedruckt ist) zur Verfügung gestellt hat,

die in der präklinischen Notfallmedizin ansonsten nicht

verabreicht wird – und dass trotz Vier-Augen-Kontrolle vor

Medikamenten-Applikation auf die Dosierung nicht extra

geachtet wurde.

Ergebnis:

Nach Rücksprache mit dem aufnehmenden

Krankenhaus konnte der Notfallsanitäter/die Notfallsanitä-

terin in Erfahrung bringen, dass sich der Zustand des Pati-

enten gebessert hat und es auch im Zuge der Notfall –PTCA

trotz des überdosierten Antikoagulantiums zu keinen Kom-

plikationen gekommen war.

Eigener Ratschlag:

DieMedikamentenvorhaltung möge in

Zukunft auf die gängige Dosierung von 1.000 I.E./ml um-

gestellt werden. Als Übergangslösung sollten die Ampullen

mit dem höher dosierten Arzneimittel zusätzlich deutlich

beschriftet werden. Generell sei es für alle Ordinationen

zu empfehlen, sich mit den vorgehaltenen Medikamenten

in einer ruhigen Minute vertraut zu machen, damit in kri-

tischen Situationen auf dieses Vorwissen zurückgegriffen

werden könne.

Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu:

Die antwortenden ExpertInnen der ÖGAM schätzen das

Wiederholungspotenzial als mittelhoch ein. Die Lösungs-

vorschläge des/der Notfallsanitäters/Notfallsanitäterin

– also Umstellung der Medikamentenvorhaltung auf die

gängige Dosierung, zusätzliche Beschriftung als Übergangs-

lösung sowie Vertrautmachen mit den vorrätigen Arznei-

mitteln – bezeichnen sie als „gut“ und fügen ihnen nichts

mehr hinzu.

CIRSmedical.at

FALL DES MONATS

Der Tipp von

der Expertin

Meldung freiberuflicher

wohnsitzärztlicher Tätigkeit

F

ür Ärztinnen und Ärzte gibt es grundsätzlich drei Arten

der Berufsausübung:

y

im Anstellungsverhältnis bei einer Einrichtung,

die ärztliche Leistungen anbieten darf

(z. B. Krankenanstalten)

y

freiberuflich im Rahmen einer Niederlassung

y

Tätigkeit als Wohnsitzärztin/-arzt gemäß § 47 Ärztege-

setz

Die Wohnsitzärztin/der Wohnsitzarzt kann ärztliche Tätig-

keiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern

noch in einem Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.

Arbeitsbereiche sind z. B. Praxisvertretung, Schulärztin/-

arzt, ehrenamtliche ärztliche Tätigkeit (wenn keine

Ordinationsräumlichkeiten notwendig sind), Arbeitsme-

dizinerInnen.

Die Erstellung ärztlicher Gutachten ist nur im Falle reiner

Aktengutachten eine wohnsitzärztliche Tätigkeit.

Sobald für die Erstellung eines Gutachtens die Untersu-

chung einer Patientin/eines Patienten durchzuführen ist,

kann dies nur in Ordinationsräumlichkeiten stattfinden

und es ist die Meldung einer Niederlassung zwingend

erforderlich.

Zur Ausübung einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit, mit

Ausnahme von Praxisvertretungen, bedarf es eines Versi-

cherungsschutzes durch eine Berufshaftpflichtversicherung.

Da gemäß § 29 Ärztegesetz die Meldung über die Aufnahme

bzw. Beendigung einer (wohnsitz)ärztlichen Nebentätigkeit

an die Ärztekammer erforderlich ist, ist eine entsprechende

Meldung über die ärztliche Nebentätigkeit auch dann

notwendig, wenn Sie bereits als angestellte/r Ärztin/Arzt

oder niedergelassene/r Ärztin/Arzt in der Ärzteliste ein-

getragen sind.

Zur Meldung ist ein formloses Schreiben mit Beginn der

Nebentätigkeit ausreichend – per Email an info@aekstmk.

or.at

oder per Fax an 0316-8044-790.

Mag. Beatrice Steiner-Pollheimer

Leitung Informations- und Mitgliederservice

Foto: Schiffer/Ärztekammer