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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2016

41

Foto:

ANGESTELLTE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

LKH Hochsteiermark: Wieder

Ruhe bei Ruhezeiten

Quelle: Ärztekammer Steiermark

Lehrpraxis-Barometer

Wie geht es der Lehrpraxis?

Diese Frage wird heftig

diskutiert. Im „Lehrpraxis-Barometer“ wird nicht diskutiert,

sondern konstatiert.

Gesamtzahl der Lehrpraxisstellen:

7

Zahl der geförderten Lehrpraxisstellen:

5

Anteil der geförderten Lehrpraxisstellen

an der Gesamtzahl in Prozent:

71,00

Stand: Oktober 2016

ÖÄK Prüfung Ärztin/Arzt

für Allgemeinmedizin:

27.02.2017 (Anmeldeschluss 23.01.2017)

29.05.2017 (Anmeldeschluss 24.04.2017)

28.08.2017 (Anmeldeschluss 24.07.2017)

27.11.2017 (Anmeldeschluss 23.10.2017)

Termine ÖÄK Facharztprüfungen:

https://www.arztakademie.at/pruefungen/oeaek-facharzt-

pruefung/oeaek-pruefungstermine-2017/

Die noch fehlenden Termine werden laufend auf unserer

Homepage ergänzt.

Belastung wird wieder gemessen

Im Jahr 2015 haben Ärztekammer, Universität und Medi-

zinische Universität Graz eine wissenschaftliche Studie zu

Belastungen, Burnout und Depression unter steirischen

Ärzten durchgeführt. Nun hat die Folgestudie begonnen.

Die Fragebögen werden am Institut für Psychologie der

Universität Graz ausgewertet.

Auch am Herzkatheter des

LKH Bruck gilt natürlich das

Arbeitsruhegesetz. Und es

kommt für die drei dort täti-

gen Ärzte immer wieder zur

Anwendung, völlig gesetze-

skonform: Ein unerwarteter

Einsatz löst eine Ersatzruhe-

zeit aus (siehe Kasten, §6, Abs.

1, Arbeitsruhegesetz).

Aber im Sommer 2016 wur-

de alles anders. Auf Basis

eines Gutachtens („Zwei-Zeit-

kreise-Theorie“) wurde nur

mehr ein Teil der Arbeits-

zeiten berücksichtigt – was zu

deutlich weniger Ruhezeiten

für die Betroffenen führte.

Der zuständige Spitalsärzte-

vertreter teilte das der Ärzte-

kammer mit. Der Fall wurde

rechtlich geprüft. Ergebnis:

Die „Theorie“ ist nicht geset-

zeskonform. Diese Position

wird auch durch ein OGH-

Urteil untermauert, das einen

ähnlich gelagerten Fall in

Innsbruck behandelte.

Kurienobmann Martin Wehr-

schütz wandte sich daher an

die Personalabteilung der

Steiermärkischen Kranken-

anstaltengesellschaft.

Ergebnis: Die auf der „Zwei-

Zeitkreise-Theorie“ basieren-

de, schlechtere Regelung wird

laut schriftlicher Mitteilung

durch die Leiterin des Perso-

nalmanagements, Christine

Grünauer-Leisenberger, zu-

rückgenommen.

In Sachen Ersatzruhezeiten

kehrt beim Herzkatheter-

Team in Bruck also wieder

Ruhe ein. Es gilt die gesetzes­

konforme Regelung.

Die Ruhezeitenregelung an

der Herzkatheter-Ambulanz des LKH Hochsteiermark, Standort Bruck

wurde zu Ungunsten der Arbeitnehmer geändert. Eine Intervention hat jetzt geholfen.

Arbeitsruhegesetz (ARG), §6, Abs. 1

Der Arbeitnehmer, der während seiner wöchent-

lichen Ruhezeit beschäftigt wird, hat in der folgenden

Arbeitswoche Anspruch auf Ersatzruhe, die auf seine

Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ersatzruhe

ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhe-

zeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von

36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten

Arbeitswoche erbracht wurde.