

ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2016
37
NEWS
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Foto: Beigestellt, Fotolia
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
Wenn die
EDV den
Besitz
wechselt …
Wenn eine nie-
dergelassene
Ärztin, ein nie-
dergelassener
Arzt in den Ruhestand geht,
sind bei der Übergabe der
EDV einige Dinge zu beachten.
Wenn Sie Ihr EDV-System
übergeben, denken Sie an
vertrauliche Daten, die sich
während Ihrer langjährigen
ärztlichen Tätigkeit angesam-
melt haben. (Browser-)Pass-
wörter (z. B. Internetbanking),
Kontaktdaten, E-Mails, Bilder
sowie Textdateien sollten pro-
fessionell gelöscht werden.
Veranlassen Sie, dass Ihr Arzt-
system rechtzeitig auf Ihrem
Privatcomputer installiert
und getestet wird. Ihre letzte
Sicherung sollte fachgerecht
verwahrt werden.
Wenn Sie die EDV über-
nehmen, benötigen Sie eine
vollständige Dokumentation
aller EDV-relevanten Daten,
wie z. B. Benutzerkonten, Ad-
ministratorkennwörter, Netz-
werkkonfiguration, diverse
Kommunikationsmodule (z. B.
Laborgemeinschaften, techn.
Geräte) etc.
Sollten Sie sich für eine andere
Arztsoftware entscheiden, er-
stellen Sie mit den zuständigen
Herstellern ein Pflichtenheft,
wo die exportierten Daten in
Ihremneuen System zu landen
haben. Änderungen im Nach-
hinein sind oft sehr aufwendig.
Fragen Sie Ihren EDV-
Experten!
Alwin
Günzberg
rauf, eine Diagnose zu
erfahren, sondern nur
das Faktum der Arbeits-
fähigkeit durch Krank-
heit oder Unfall.
Falls sich die Angestell-
ten an ihre/n eigene/n
Dienstgeber/in als Ärz-
tin/Arzt wenden, ist die
Prozedur gleich wie bei
allen anderen (angestellten)
PatientInnen.
Entgeltfortzahlung
In den ersten 5 Jahren des
Dienstverhältnisses haben
Angestellte Anspruch auf 6
Wochen volle und 4 Wochen
halbe Entgeltfortzahlung durch
ihren Dienstgeber. Erkranken
sie innerhalb von 6 Monaten
nochmals, so bekommen sie
noch einmal 6 Wochen 50 %
Entgeltfortzahlung und 4 Wo-
chen 25 % (siehe Tabelle). Die
Entgeltfortzahlung berücksich-
tigt auch regelmäßige Über-
stunden oder Zulagen – und
nicht nur das „Basisgehalt“. Bei
Angestellten, deren Gehalt von
Monat zu Monat stark variiert
(was in Ordinationen eher sel-
ten der Fall sein dürfte), wird
ein Durchschnittsverdienst aus
den letzten 13 voll gearbeiteten
Wochen zugrunde gelegt. Dau-
ert der Krankenstand länger als
die für die Entgeltfortzahlung
vorgesehenen Fristen, zahlt
die Krankenkasse maximal ein
Jahr lang Krankengeld an die/
den erkrankte/n Angestellte/n
aus. Den Antrag dafür stellt
die/der Angestellte selbst bei
der Krankenkasse, benötigt
dazu jedoch eine Arbeits- und
Entgeltbestätigung vom Ar-
beitgeber. Übrigens: Die Ent-
geltfortzahlung gilt nicht nur
für Arbeitsunfähigkeit durch
Krankheit oder Unfall, sondern
auch, wenn sie durch Kur- oder
Rehabilitationsaufenthalte ver-
ursacht ist, sofern diese von der
Krankenkasse bewilligt oder
angeordnet wurden.
Keine Entgeltfortzahlung durch
den Arbeitgeber erfolgt, wenn
die Arbeitsunfähigkeit vorsätz-
lich oder grob fahrlässig her-
vorgerufen wurde – etwa
nach einem Unfall unter
schwerer Alkoholeinwir-
kung.
Erkrankung im
Urlaub
Eine Erkrankung einer/
eines Angestellten unter-
bricht den Urlaub nur,
wenn sie länger als 3 Ka-
lendertage dauert, nicht grob
fahrlässig herbeigeführt wur-
de, dem (ärztlichen) Arbeit-
geber spätestens nach 3 Tagen
mitgeteilt wurde und wenn
beim Dienstantritt unaufge-
fordert eine Krankenstandsbe-
stätigung vorgelegt wird.
Im Falle einer Erkrankung
während eines Auslandsur-
laubs ist auch noch eine be-
hördliche Bestätigung beizu-
bringen, dass der Kranken-
stand von einer/einem zuge-
lassenen Ärztin/Arzt erfolgte
– außer die Bestätigung kam
von einem öffentlichen Kran-
kenhaus.
Durch eine Erkrankung ver-
längert sich der Urlaub aber
nicht, es bleibt nur der Ur-
laubsanspruch erhalten – weil
er ja infolge Erkrankung nicht
genossen werden konnte.
Dauer Entgeltfortzahlung
Dienstjahr
Grundanspruch
Wochen
Folgeanspruch
Wochen
Max. Gesamtdauer
Wochen
1.–5.
6 x 100 %
+ 4 x 50 %
6 x 50 %
+ 4 x 25 %
10
6.–15.
8 x 100 %
+ 4 x 50 %
8 x 50 %
+ 4 x 25 %
12
16.–25.
10 x 100 %
+ 4 x 50 %
10 x 50 %
+ 4 x 25 %
14
Ab 26.
12 x 100 %
+ 4 x 50 %
12 x 50 %
+ 4 x 25 %
16
Bei Arbeitsfähigkeit infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit besteht in den ers
ten 5 Dienstjahren ein um 2 Wochen verlängerter Anspruch auf volles Krankengeld.
Quelle: WKO