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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2016

37

NEWS

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Foto: Beigestellt, Fotolia

Rat und D@ten

:

Die EDV-Kolumne

Wenn die

EDV den

Besitz

wechselt …

Wenn eine nie-

dergelassene

Ärztin, ein nie-

dergelassener

Arzt in den Ruhestand geht,

sind bei der Übergabe der

EDV einige Dinge zu beachten.

Wenn Sie Ihr EDV-System

übergeben, denken Sie an

vertrauliche Daten, die sich

während Ihrer langjährigen

ärztlichen Tätigkeit angesam-

melt haben. (Browser-)Pass-

wörter (z. B. Internetbanking),

Kontaktdaten, E-Mails, Bilder

sowie Textdateien sollten pro-

fessionell gelöscht werden.

Veranlassen Sie, dass Ihr Arzt-

system rechtzeitig auf Ihrem

Privatcomputer installiert

und getestet wird. Ihre letzte

Sicherung sollte fachgerecht

verwahrt werden.

Wenn Sie die EDV über-

nehmen, benötigen Sie eine

vollständige Dokumentation

aller EDV-relevanten Daten,

wie z. B. Benutzerkonten, Ad-

ministratorkennwörter, Netz-

werkkonfiguration, diverse

Kommunikationsmodule (z. B.

Laborgemeinschaften, techn.

Geräte) etc.

Sollten Sie sich für eine andere

Arztsoftware entscheiden, er-

stellen Sie mit den zuständigen

Herstellern ein Pflichtenheft,

wo die exportierten Daten in

Ihremneuen System zu landen

haben. Änderungen im Nach-

hinein sind oft sehr aufwendig.

Fragen Sie Ihren EDV-

Experten!

Alwin

Günzberg

rauf, eine Diagnose zu

erfahren, sondern nur

das Faktum der Arbeits-

fähigkeit durch Krank-

heit oder Unfall.

Falls sich die Angestell-

ten an ihre/n eigene/n

Dienstgeber/in als Ärz-

tin/Arzt wenden, ist die

Prozedur gleich wie bei

allen anderen (angestellten)

PatientInnen.

Entgeltfortzahlung

In den ersten 5 Jahren des

Dienstverhältnisses haben

Angestellte Anspruch auf 6

Wochen volle und 4 Wochen

halbe Entgeltfortzahlung durch

ihren Dienstgeber. Erkranken

sie innerhalb von 6 Monaten

nochmals, so bekommen sie

noch einmal 6 Wochen 50 %

Entgeltfortzahlung und 4 Wo-

chen 25 % (siehe Tabelle). Die

Entgeltfortzahlung berücksich-

tigt auch regelmäßige Über-

stunden oder Zulagen – und

nicht nur das „Basisgehalt“. Bei

Angestellten, deren Gehalt von

Monat zu Monat stark variiert

(was in Ordinationen eher sel-

ten der Fall sein dürfte), wird

ein Durchschnittsverdienst aus

den letzten 13 voll gearbeiteten

Wochen zugrunde gelegt. Dau-

ert der Krankenstand länger als

die für die Entgeltfortzahlung

vorgesehenen Fristen, zahlt

die Krankenkasse maximal ein

Jahr lang Krankengeld an die/

den erkrankte/n Angestellte/n

aus. Den Antrag dafür stellt

die/der Angestellte selbst bei

der Krankenkasse, benötigt

dazu jedoch eine Arbeits- und

Entgeltbestätigung vom Ar-

beitgeber. Übrigens: Die Ent-

geltfortzahlung gilt nicht nur

für Arbeitsunfähigkeit durch

Krankheit oder Unfall, sondern

auch, wenn sie durch Kur- oder

Rehabilitationsaufenthalte ver-

ursacht ist, sofern diese von der

Krankenkasse bewilligt oder

angeordnet wurden.

Keine Entgeltfortzahlung durch

den Arbeitgeber erfolgt, wenn

die Arbeitsunfähigkeit vorsätz-

lich oder grob fahrlässig her-

vorgerufen wurde – etwa

nach einem Unfall unter

schwerer Alkoholeinwir-

kung.

Erkrankung im

Urlaub

Eine Erkrankung einer/

eines Angestellten unter-

bricht den Urlaub nur,

wenn sie länger als 3 Ka-

lendertage dauert, nicht grob

fahrlässig herbeigeführt wur-

de, dem (ärztlichen) Arbeit-

geber spätestens nach 3 Tagen

mitgeteilt wurde und wenn

beim Dienstantritt unaufge-

fordert eine Krankenstandsbe-

stätigung vorgelegt wird.

Im Falle einer Erkrankung

während eines Auslandsur-

laubs ist auch noch eine be-

hördliche Bestätigung beizu-

bringen, dass der Kranken-

stand von einer/einem zuge-

lassenen Ärztin/Arzt erfolgte

– außer die Bestätigung kam

von einem öffentlichen Kran-

kenhaus.

Durch eine Erkrankung ver-

längert sich der Urlaub aber

nicht, es bleibt nur der Ur-

laubsanspruch erhalten – weil

er ja infolge Erkrankung nicht

genossen werden konnte.

Dauer Entgeltfortzahlung

Dienstjahr

Grundanspruch

Wochen

Folgeanspruch

Wochen

Max. Gesamtdauer

Wochen

1.–5.

6 x 100 %

+ 4 x 50 %

6 x 50 %

+ 4 x 25 %

10

6.–15.

8 x 100 %

+ 4 x 50 %

8 x 50 %

+ 4 x 25 %

12

16.–25.

10 x 100 %

+ 4 x 50 %

10 x 50 %

+ 4 x 25 %

14

Ab 26.

12 x 100 %

+ 4 x 50 %

12 x 50 %

+ 4 x 25 %

16

Bei Arbeitsfähigkeit infolge Arbeitsunfall oder Berufskrankheit besteht in den ers­

ten 5 Dienstjahren ein um 2 Wochen verlängerter Anspruch auf volles Krankengeld.

Quelle: WKO