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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

39

Foto: Fotolia

Angehörige abgesichert

Teil 2: Unterstützung

durch Sterbegeld – die Leistungen der

Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung.

Im Falle des Ablebens einer/

eines Kammerangehörigen

steht den Hinterbliebenen

auch ein einmaliges „Ster-

begeld“ zu, die sogenannte

Bestattungsbeihilfe und Hin-

terbliebenenunterstützung

(kurz BHU).

Wie viel wird

ausbezahlt?

Es wird unterschieden, ob die/

der Kammerangehörige noch

aktiv berufstätig war oder

bereits eine Alters- oder In-

validitätspension bezogen hat:

y

Bei Ableben während des

aktiven Berufslebens wer-

den EUR 31.000,00 ausbe-

zahlt, wobei sich diese aus

EUR 6.000,00 Bestattungs-

beihilfe und EUR 25.000,00

Hinterbliebenenunterstüt-

zung zusammensetzt.

y

Wenn die/der Kammerange-

hörige bereits eine Alters-

oder Invaliditätspension

bezogen hat, wird die Be-

stattungsbeihilfe in Höhe

von EUR 6.000,00 auf jeden

Fall ausbezahlt.

Die Höhe der Hinterbliebe-

nenunterstützung ist einer-

seits davon abhängig, wie

viele Jahre der volle Beitrag

(EUR 462,00 p. a.) geleistet

worden ist, und andererseits,

ob während des Bezugs der

Alters- oder Invaliditätspen-

sion weiterhin Beiträge zur

BHU geleistet wurden.

Ein Anspruch darauf besteht

auch nur dann, wenn mind.

zehn Jahre lang im aktiven

Berufsleben der volle Beitrag

geleistet wurde. Die Höhe der

Hinterbliebenenunterstüt-

zung schwankt – abhängig

von den vollen Beitragsjahren

– zwischen EUR 10.000,00

und EUR 25.000,00.

Im Maximalfall wird ein Be-

trag von insg. EUR 31.000,00

(EUR 6.000,00 Bestattungs-

beihilfe und EUR 25.000,00

Hinterbliebenenunterstüt-

zung) ausbezahlt.

Wer ist

bezugsberechtigt?

Auf die Auszahlung der BHU

haben nacheinander ex lege

Anspruch:

y

die Witwe/der Witwer bzw.

der/die hinterbliebene ein-

getragene Partner/in,

y

die Waisen,

y

sonstige gesetzliche Erben.

Die Lebensgefährtin bzw. der

Lebensgefährte haben keinen

gesetzlichen Anspruch auf die

BHU. Man kann sie bzw. ihn

oder auch dritte Personen als

Empfänger für den Erhalt der

BHU bestimmen.

Dazu ist die so genannte BHU-

Verfügung (diese kann auf der

Homepage der Ärztekammer

heruntergeladen werden) aus-

zufüllen und gerichtlich oder

notariell beglaubigt zu un-

terfertigen und beim Wohl-

fahrtsfonds zu hinterlegen.

Das Team des Wohlfahrts-

fonds steht für weitere Fragen

gerne zur Verfügung (0316-

8044 - 64 bis 67 bzw. wff@

aekstmk.or.at

).

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ERFOLG