

ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2015
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Angehörige abgesichert
Teil 2: Unterstützung
durch Sterbegeld – die Leistungen der
Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung.
Im Falle des Ablebens einer/
eines Kammerangehörigen
steht den Hinterbliebenen
auch ein einmaliges „Ster-
begeld“ zu, die sogenannte
Bestattungsbeihilfe und Hin-
terbliebenenunterstützung
(kurz BHU).
Wie viel wird
ausbezahlt?
Es wird unterschieden, ob die/
der Kammerangehörige noch
aktiv berufstätig war oder
bereits eine Alters- oder In-
validitätspension bezogen hat:
y
Bei Ableben während des
aktiven Berufslebens wer-
den EUR 31.000,00 ausbe-
zahlt, wobei sich diese aus
EUR 6.000,00 Bestattungs-
beihilfe und EUR 25.000,00
Hinterbliebenenunterstüt-
zung zusammensetzt.
y
Wenn die/der Kammerange-
hörige bereits eine Alters-
oder Invaliditätspension
bezogen hat, wird die Be-
stattungsbeihilfe in Höhe
von EUR 6.000,00 auf jeden
Fall ausbezahlt.
Die Höhe der Hinterbliebe-
nenunterstützung ist einer-
seits davon abhängig, wie
viele Jahre der volle Beitrag
(EUR 462,00 p. a.) geleistet
worden ist, und andererseits,
ob während des Bezugs der
Alters- oder Invaliditätspen-
sion weiterhin Beiträge zur
BHU geleistet wurden.
Ein Anspruch darauf besteht
auch nur dann, wenn mind.
zehn Jahre lang im aktiven
Berufsleben der volle Beitrag
geleistet wurde. Die Höhe der
Hinterbliebenenunterstüt-
zung schwankt – abhängig
von den vollen Beitragsjahren
– zwischen EUR 10.000,00
und EUR 25.000,00.
Im Maximalfall wird ein Be-
trag von insg. EUR 31.000,00
(EUR 6.000,00 Bestattungs-
beihilfe und EUR 25.000,00
Hinterbliebenenunterstüt-
zung) ausbezahlt.
Wer ist
bezugsberechtigt?
Auf die Auszahlung der BHU
haben nacheinander ex lege
Anspruch:
y
die Witwe/der Witwer bzw.
der/die hinterbliebene ein-
getragene Partner/in,
y
die Waisen,
y
sonstige gesetzliche Erben.
Die Lebensgefährtin bzw. der
Lebensgefährte haben keinen
gesetzlichen Anspruch auf die
BHU. Man kann sie bzw. ihn
oder auch dritte Personen als
Empfänger für den Erhalt der
BHU bestimmen.
Dazu ist die so genannte BHU-
Verfügung (diese kann auf der
Homepage der Ärztekammer
heruntergeladen werden) aus-
zufüllen und gerichtlich oder
notariell beglaubigt zu un-
terfertigen und beim Wohl-
fahrtsfonds zu hinterlegen.
Das Team des Wohlfahrts-
fonds steht für weitere Fragen
gerne zur Verfügung (0316-
8044 - 64 bis 67 bzw. wff@
aekstmk.or.at).
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