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ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2015
Registrierkassenpflicht:
Einiges ist noch offen
Ein Fokus der
Steuerreform liegt auf der Bekämpfung von
vermuteten Umsatzverkürzungen durch die Einführung einer
Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht mittels Re-
gistrierkassen.
MARKUS METZL
HERBERT EMBERGER
Im Zusammenhang mit dieser
ab 1. Jänner 2016 geltenden
Registrierkassenpflicht sind
detailliertere Regelungen in
der Barumsatzverordnung
(BGBl. II 247/2015) und in der
Information zur Registrierkas-
senpflicht veröffentlicht (siehe
Homepage des Bundesmini-
steriums für Finanzen - htt-
ps:/
/www.bmf.gv.at/top-the-men/Registrierkassen.html).
Das Finanzministerium hat
einen weiteren Erlass mit de-
taillierten Interpretationen
angekündigt. Was es dabei
zu beachten gilt und welche
Kriterien beim Ankauf einer
Registrierkasse entscheidend
sind, darüber informiert die-
ser Beitrag. Nach Aussagen
des Finanzministers wird es
bei der Einführung im er-
sten Halbjahr 2016 eine Über-
gangsfrist geben. Sobald Nähe-
res bekannt ist, wird die ÖÄZ
aktuell darüber berichten.
Registrierkassenpflicht
ist die Verpf lichtung, alle
Bareinnahmen mit elektro-
nischer Registrierkasse, Kas-
sensystem oder sonstigem
elektronischem Aufzeich-
nungssystem einzeln zu erfas-
sen. Die Verpflichtung gilt bei
Überschreitung beider Gren-
zen (Jahresumsatz von 15.000
Euro, Barumsätze über 7.500
Euro je Betrieb) ab 1. Jänner
2016; bis spätestens 1. Jänner
2017 ist die Registrierkasse
mit einer technischen Sicher-
heitseinrichtung zu versehen.
Details regelt die Registrier-
kassensicherheitsverordnung.
Die Registrierkassenpf licht
gilt für alle Unternehmer mit
betrieblichen Einkünften,
also auch für Ärzte.
Bei den Einkünften aus Ver-
mietung und Verpachtung be-
steht zwar keine Registrierkas-
senpflicht, die Einzelaufzeich-
nung samt Belegerteilungs-
verpflichtung bleibt allerdings
unberührt. Die Grenzen stel-
len auf den Nettoumsatz, also
den Umsatz ohne allfällige
Umsatzsteuer ab.
Ab wann besteht die
Registrierkassenpflicht?
Die Registrierkassenpf licht
besteht mit Beginn des viert-
folgenden Monats nach Ab-
lauf des Voranmeldungszeit-
raums, in dem beide Umsatz-
grenzen erstmalig überschrit-
ten wurden, frühestens ab 1.
Jänner 2016. Das heißt: Wenn
im September 2015 oder frü-
her beide Umsatzgrenzen
überschritten sind, besteht ab
1. Jänner 2016 Registrierkas-
senpflicht. Wenn die Umsatz-
grenzen in einem Folgejahr
nicht überschritten werden
und absehbar ist, dass die
Grenzen auch künftig nicht
überschritten werden, fällt
die Registrierkassenpf licht
mit Beginn des nächstfol-
genden Kalenderjahres weg.
Die Einzelaufzeichnungs-
und die Belegerteilungsver-
pflichtung bleiben allerdings
grundsätzlich bestehen.
Sanktionen
Wenn keine Registrierkasse
ab 1. Jänner 2016 benutzt wird
oder jemand ab 1. Jänner 2017
nicht über die technische Si-
cherheitseinrichtung verfügt,
ist das eine Finanzordnungs-
widrigkeit (Strafrahmen bis
5.000 Euro); überdies kann un-
ter Umständen eine Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen
nach der Bundesabgabenord-
nung erfolgen. Das Bundesmi-
nisterium für Finanzen kün-
digt im kommenden Erlass
entschärfende Übergangsre-
gelungen (gültig ab 1. Jänner
2016) zu den Sanktionen an.
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG