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34

ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

Registrierkassenpflicht:

Einiges ist noch offen

Ein Fokus der

Steuerreform liegt auf der Bekämpfung von

vermuteten Umsatzverkürzungen durch die Einführung einer

Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht mittels Re-

gistrierkassen.

MARKUS METZL

HERBERT EMBERGER

Im Zusammenhang mit dieser

ab 1. Jänner 2016 geltenden

Registrierkassenpflicht sind

detailliertere Regelungen in

der Barumsatzverordnung

(BGBl. II 247/2015) und in der

Information zur Registrierkas-

senpflicht veröffentlicht (siehe

Homepage des Bundesmini-

steriums für Finanzen - htt-

ps:/

/www.bmf.gv.at/top-the-

men/Registrierkassen.html).

Das Finanzministerium hat

einen weiteren Erlass mit de-

taillierten Interpretationen

angekündigt. Was es dabei

zu beachten gilt und welche

Kriterien beim Ankauf einer

Registrierkasse entscheidend

sind, darüber informiert die-

ser Beitrag. Nach Aussagen

des Finanzministers wird es

bei der Einführung im er-

sten Halbjahr 2016 eine Über-

gangsfrist geben. Sobald Nähe-

res bekannt ist, wird die ÖÄZ

aktuell darüber berichten.

Registrierkassenpflicht

ist die Verpf lichtung, alle

Bareinnahmen mit elektro-

nischer Registrierkasse, Kas-

sensystem oder sonstigem

elektronischem Aufzeich-

nungssystem einzeln zu erfas-

sen. Die Verpflichtung gilt bei

Überschreitung beider Gren-

zen (Jahresumsatz von 15.000

Euro, Barumsätze über 7.500

Euro je Betrieb) ab 1. Jänner

2016; bis spätestens 1. Jänner

2017 ist die Registrierkasse

mit einer technischen Sicher-

heitseinrichtung zu versehen.

Details regelt die Registrier-

kassensicherheitsverordnung.

Die Registrierkassenpf licht

gilt für alle Unternehmer mit

betrieblichen Einkünften,

also auch für Ärzte.

Bei den Einkünften aus Ver-

mietung und Verpachtung be-

steht zwar keine Registrierkas-

senpflicht, die Einzelaufzeich-

nung samt Belegerteilungs-

verpflichtung bleibt allerdings

unberührt. Die Grenzen stel-

len auf den Nettoumsatz, also

den Umsatz ohne allfällige

Umsatzsteuer ab.

Ab wann besteht die

Registrierkassenpflicht?

Die Registrierkassenpf licht

besteht mit Beginn des viert-

folgenden Monats nach Ab-

lauf des Voranmeldungszeit-

raums, in dem beide Umsatz-

grenzen erstmalig überschrit-

ten wurden, frühestens ab 1.

Jänner 2016. Das heißt: Wenn

im September 2015 oder frü-

her beide Umsatzgrenzen

überschritten sind, besteht ab

1. Jänner 2016 Registrierkas-

senpflicht. Wenn die Umsatz-

grenzen in einem Folgejahr

nicht überschritten werden

und absehbar ist, dass die

Grenzen auch künftig nicht

überschritten werden, fällt

die Registrierkassenpf licht

mit Beginn des nächstfol-

genden Kalenderjahres weg.

Die Einzelaufzeichnungs-

und die Belegerteilungsver-

pflichtung bleiben allerdings

grundsätzlich bestehen.

Sanktionen

Wenn keine Registrierkasse

ab 1. Jänner 2016 benutzt wird

oder jemand ab 1. Jänner 2017

nicht über die technische Si-

cherheitseinrichtung verfügt,

ist das eine Finanzordnungs-

widrigkeit (Strafrahmen bis

5.000 Euro); überdies kann un-

ter Umständen eine Schätzung

der Besteuerungsgrundlagen

nach der Bundesabgabenord-

nung erfolgen. Das Bundesmi-

nisterium für Finanzen kün-

digt im kommenden Erlass

entschärfende Übergangsre-

gelungen (gültig ab 1. Jänner

2016) zu den Sanktionen an.

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG