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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

33

FORTBILDUNG

Duale Plättchenhemmung vor OP übersehen

Der aktuelle Fall kommt aus dem Bereich der Anästhesi-

ologie, betroffen war ein männlicher Patient zwischen 61

und 70 Jahren. Gemeldet wurde der gerade noch verhin-

derte Vorfall von einem Arzt/einer Ärztin.

Vor der Implantation einer TEP-Hüfte wurde fast überse-

hen, dass der Patient neun Monate vor der elektiven OP ein

Akutes Coronarsyndrom hatte, ihm ein Drug-eluting Stent

eingesetzt worden war und er noch immer das Clopidogrel

Efient einnahm.

Der niedergelassene Internist hatte den Patienten zur

OP freigegeben und zwar TASS 100 pausiert, nicht aber

Efient. Das Medikament war sogar im Freigabebrief als

vorgeschriebene Medikation angeführt. Selbst in der Präa-

nästhesieambulanz fiel die Problematik nicht auf – erst bei

der internistischen präoperativen Visite entdeckte der/die

meldende Arzt/Ärztin die verordnete Blutverdünnung, die

bis zum Tag der Aufnahme fortgesetzt worden war. Nach

Rücksprache mit der behandelnden Kardiologie wurde der

Patient sofort entlassen. Ihm wurde geraten, sich erst nach

erfolgter Kontrolluntersuchung ein Jahr nach Einsetzen des

Stent wieder zur OP vormerken zu lassen. Durch das recht-

zeitige Entdecken der Blutverdünnung vor Beginn der OP

kam der Patient nicht zu Schaden.

Eigener Ratschlag:

Möglicherweise war das Medikament

weder dem niedergelassenen Internisten noch dem Anäs-

thesisten bekannt – es lohnt sich daher, bei Unklarheiten

besser einmal mehr nachzufragen, außerdem empfiehlt sich

das Vier-Augen-Prinzip.

Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu:

Der meldende Arzt/die Ärztin hat alle wichtigen Punkte

vermerkt: Nach Implantation eines DE-Stents sind prinzi-

piell innerhalb des ersten Jahres keinerlei elektive Operati-

onen durchzuführen – Nutzen und Risiko sind gegeneinan-

der abzuwägen. Eine Beendigung der TASS-Einnahme ist

wegen des Thromboserisikos nicht zu empfehlen.

Dass der neue Plättchenaggregationshemmer Efient noch

nicht allen bekannt war, könnte den Vorfall erklären. Um

Derartiges zu vermeiden, sollte die Anästhesie frühzeitig

in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Aller-

dings wurde die Problematik der dualen Plättchenhem-

mung in den letzten Jahren bereits intensiv kommuniziert

und eine europäische Guideline dazu erlassen. Sinnvoll

wäre es, Patienten schon zu Beginn der Medikation über die

Problematik einer Operation zu informieren.

CIRSmedical.at

FALL DES MONATS

Der Tipp von

der Expertin

Führung des Titels

Primarärztin bzw. Primararzt

Die Führung der Berufsbezeichnung „Primararzt“ bzw. „Pri-

marärztin“ wird in § 43 Abs. 6 Ärztegesetz geregelt. Diese

Berufsbezeichnung dürfen nur Fachärzte bzw. Fachärztinnen

in Krankenanstalten unter folgender Voraussetzung führen:

1. Ärztinnen und Ärzte, die in Krankenanstalten dauernd

mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung betraut

sind, die mindestens 15 systematisierte Betten aufweist und

ihnen mindestens eine Ärztin bzw. ein Arzt unterstellt ist.

Die Abteilung der Krankenanstalt muss sanitätsbehördlich

bewilligt und in der Anstaltsordnung angeführt sein. Dem/r

AbteilungsleiterIn muss mindestens eine Ärztin/ein Arzt

im Rahmen eines Dienstverhältnisses weisungsgebunden

unterstellt sein.

2. Ärztinnen und Ärzte, die mit der dauernden Leitung eines

im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Institutes oder

eines selbständigen Ambulatoriums betraut sind, wenn min-

destens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte,

hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.

Bei den genannten Instituten handelt es sich um nicht

bettenführende Abteilungen einer Krankenanstalt oder

um selbständige Ambulatorien, die sanitätsbehördlich

genehmigte selbständige Einrichtungen im Rahmen einer

Krankenanstalt sind.

Die ärztliche Leitung von Einrichtungen, die keine Kranken-

anstalten sind, berechtigt nicht zur Führung des Titels. Die

Berufsbezeichnung „Primararzt“ bzw. Primarärztin“ kann

unmittelbar nach Vorliegen der Voraussetzungen geführt

werden und bedarf keines besonderen Verleihungsaktes.

Die Berechtigung zur Führung des Berufstitels fällt allerdings

auch wieder weg, sobald die Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt sind. Wird der Titel ungerechtfertigt verwendet, kann

eine Unterlassungsklage eingebracht werden.

Bei Unsicherheit, ob der Titel geführt werden kann, empfeh-

len wir zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten, die Ärzte-

kammer zur Prüfung der Voraussetzungen zu kontaktieren.

Wünschen Sie eine Registrierung des Titels in der Ärzteliste,

ist eine Meldung unter Bekanntgabe der Voraussetzungen

an die Ärztekammer erforderlich.

Mag. Beatrice Steiner-Pollheimer

Leitung Informations- und Mitgliederservice

Foto: Schiffer/Ärztekammer