

BEREICH
36
ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2015
Grafik: Mirko Maric´, Conclusio
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Codes zulässig. Der Kunde
hat den Beleg entgegenzuneh-
men und bis außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten mit-
zunehmen. Die Nichtausfol-
gung eines Belegs ist eine Fi-
nanzordnungswidrigkeit; für
den Kunden (Patienten) er-
geben sich allerdings aus der
Nichtentgegennahme bezie-
hungsweise Nichtmitnahme
keine finanzstrafrechtlichen
Konsequenzen. Er muss aber
auf allfällige Kontrollen ge-
fasst sein.
Speziell
für Ärztinnen und Ärzte
Die Registrierkassenpf licht
besteht wie schon gesagt auch
für Ärzte, da diese Einkünfte
aus selbstständiger Tätigkeit
erzielen. Die Auffassung der
Österreichischen Ärztekam-
mer, dass bei Hausapotheken
die Rezeptgebühren durch-
laufende Posten sind, nicht
zum Barumsatz zählen und
daher bei der Beurteilung
der Grenzen für die Regis-
trierkassenpf licht nicht zu
berücksichtigen sind, wurde
vom Bundesministerium für
Finanzen bestätigt. Durch-
laufende Posten sind Beträ-
ge, die in fremdem Namen
und auf fremde Rechnung
vereinnahmt und als solche
dem Kunden gegenüber auf
einer Rechnung (einem Beleg)
eindeutig ausgewiesen wer-
den. Bei den Durchlaufposten,
also bei den Rezeptgebühren,
besteht Einzelaufzeichnungs-
pflicht, aber keine Beleger-
teilungsverpf lichtung nach
der Bundesabgabenordnung.
Zu den Barumsätzen zählen
indes Zahlungen mit Banko-
mat- oder Kreditkarten.
Bei Leistungen außerhalb der
Betriebsstätte wie Hausbesu-
chen ist – wie schon ausge-
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führt – für die Barumsätze
jeweils ein Beleg (mit den
notwendigen Merkmalen)
auszustellen; die Durchschrift
ist unmittelbar nach Rück-
kehr in der Registrierkasse zu
erfassen.
Leistungen von Kassenärzten
an ihren Patienten werden
mit nachträglichen Sammel-
rechnungen mit den Kran-
kenkassen abgerechnet. Es
liegen keine Barumsätze vor,
weder zwischen Arzt und Pa-
tient noch zwischen Arzt und
Krankenkasse.
Hingegen sind die Leistungen
von Ärzten in der Privatordi-
nation, die bar bezahlt wer-
den, solche Barumsätze und
werden von der allfälligen Re-
gistrierkassenpflicht erfasst.
Bei Zweitordinationen gilt
Folgendes: Prinzipiell gelten
zwei Ordinationen (Betriebs-
stätten) als ein Betrieb im
Sinne der steuerlichen Defini-
tion. Das heißt: Sollte in einer
Ordination die Umsatzgrenze
von 15.000 Euro beziehungs-
weise 7.500 Euro (bar) p. a.
überschritten werden, gilt die
Registrierkassenpflicht auto-
matisch auch für die zweite
Ordination unabhängig von
deren Umsatzhöhe. Es ist
jedoch der Einsatz zweier
unterschiedlicher Registrier-
kassensysteme samt eigenem
Rechnungskreis zulässig.
Wenn die Honorarnoten
nicht unmittelbar bar be-
zahlt, sondern beispielsweise
später mit Erlagschein (oder
per E-Banking) überwiesen
werden, liegt kein Barumsatz
vor. Es ist allerdings fest-
zuhalten, dass auch aus der
Sicht des Finanzministeriums
im Hinblick auf die ärztliche
Verschwiegenheitspflicht we-
der bei der Registrierkassen-
pf licht noch bei den Bele-
ginhalten personenbezogene
Daten wie zum Beispiel der
Name des Patienten aufschei-
nen müssen.
Technische Details
Das Finanzministerium hat in
seiner Registrierkassensicher-
heits-Verordnung zu den tech-
nischen Vorschriften entspre-
chend der Richtlinie 98/34/
EG Stellung genommen. Jede
Registrierkasse muss über die
folgenden technischen Notifi-
kationen verfügen:
y
Datenerfassungsprotokoll
(Startbeleg Barumsatz Null
(0) im Protokoll) als Ersatz
für den „Papierstreifen“
y
Drucker
y
Schnittstelle zu einer Sicher-
heitseinrichtung (Registrie-
rung FinanzOnline) und
einer Signaturerstellungs-
einheit gem. § 16 RKSV
y
Verschlüsselungsalgorith-
mus (vor Inbetriebnahme
ist die Signatur unter Zuhil-
fenahme des Startbelegs zu
überprüfen)
y
Eindeutige Kassenidentifi-
kationsnummer
Im Datenerfassungsprotokoll
ist jede Bewegung in Form
eines maschinenlesbaren
Codes (§ 10 Abs. 2 RKS-V)
gemeinsam mit dem dazuge-
hörigen Barumsatz abzuspei-
chern. Des Weiteren schreibt
der § 132 BAO eine zumin-
dest vierteljährliche unverän-
derbare Datensicherung auf
einem externen Medium vor.
Zusätzlich muss die Regis-
trierkasse über einen lau-
fenden aufzusummierenden
Summenspeicher in Form
eines Umsatzzählers, eines
Monatszählers und eines Jah-
ressummenzählers verfügen.
Jeder einzelne Barumsatz so-
wie der Monats-, Jahres- und
Schlussbeleg und jede Trai-
nings- und Stornobuchung