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BEREICH

36

ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

Grafik: Mirko Maric´, Conclusio

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Codes zulässig. Der Kunde

hat den Beleg entgegenzuneh-

men und bis außerhalb der

Geschäftsräumlichkeiten mit-

zunehmen. Die Nichtausfol-

gung eines Belegs ist eine Fi-

nanzordnungswidrigkeit; für

den Kunden (Patienten) er-

geben sich allerdings aus der

Nichtentgegennahme bezie-

hungsweise Nichtmitnahme

keine finanzstrafrechtlichen

Konsequenzen. Er muss aber

auf allfällige Kontrollen ge-

fasst sein.

Speziell

für Ärztinnen und Ärzte

Die Registrierkassenpf licht

besteht wie schon gesagt auch

für Ärzte, da diese Einkünfte

aus selbstständiger Tätigkeit

erzielen. Die Auffassung der

Österreichischen Ärztekam-

mer, dass bei Hausapotheken

die Rezeptgebühren durch-

laufende Posten sind, nicht

zum Barumsatz zählen und

daher bei der Beurteilung

der Grenzen für die Regis-

trierkassenpf licht nicht zu

berücksichtigen sind, wurde

vom Bundesministerium für

Finanzen bestätigt. Durch-

laufende Posten sind Beträ-

ge, die in fremdem Namen

und auf fremde Rechnung

vereinnahmt und als solche

dem Kunden gegenüber auf

einer Rechnung (einem Beleg)

eindeutig ausgewiesen wer-

den. Bei den Durchlaufposten,

also bei den Rezeptgebühren,

besteht Einzelaufzeichnungs-

pflicht, aber keine Beleger-

teilungsverpf lichtung nach

der Bundesabgabenordnung.

Zu den Barumsätzen zählen

indes Zahlungen mit Banko-

mat- oder Kreditkarten.

Bei Leistungen außerhalb der

Betriebsstätte wie Hausbesu-

chen ist – wie schon ausge-

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führt – für die Barumsätze

jeweils ein Beleg (mit den

notwendigen Merkmalen)

auszustellen; die Durchschrift

ist unmittelbar nach Rück-

kehr in der Registrierkasse zu

erfassen.

Leistungen von Kassenärzten

an ihren Patienten werden

mit nachträglichen Sammel-

rechnungen mit den Kran-

kenkassen abgerechnet. Es

liegen keine Barumsätze vor,

weder zwischen Arzt und Pa-

tient noch zwischen Arzt und

Krankenkasse.

Hingegen sind die Leistungen

von Ärzten in der Privatordi-

nation, die bar bezahlt wer-

den, solche Barumsätze und

werden von der allfälligen Re-

gistrierkassenpflicht erfasst.

Bei Zweitordinationen gilt

Folgendes: Prinzipiell gelten

zwei Ordinationen (Betriebs-

stätten) als ein Betrieb im

Sinne der steuerlichen Defini-

tion. Das heißt: Sollte in einer

Ordination die Umsatzgrenze

von 15.000 Euro beziehungs-

weise 7.500 Euro (bar) p. a.

überschritten werden, gilt die

Registrierkassenpflicht auto-

matisch auch für die zweite

Ordination unabhängig von

deren Umsatzhöhe. Es ist

jedoch der Einsatz zweier

unterschiedlicher Registrier-

kassensysteme samt eigenem

Rechnungskreis zulässig.

Wenn die Honorarnoten

nicht unmittelbar bar be-

zahlt, sondern beispielsweise

später mit Erlagschein (oder

per E-Banking) überwiesen

werden, liegt kein Barumsatz

vor. Es ist allerdings fest-

zuhalten, dass auch aus der

Sicht des Finanzministeriums

im Hinblick auf die ärztliche

Verschwiegenheitspflicht we-

der bei der Registrierkassen-

pf licht noch bei den Bele-

ginhalten personenbezogene

Daten wie zum Beispiel der

Name des Patienten aufschei-

nen müssen.

Technische Details

Das Finanzministerium hat in

seiner Registrierkassensicher-

heits-Verordnung zu den tech-

nischen Vorschriften entspre-

chend der Richtlinie 98/34/

EG Stellung genommen. Jede

Registrierkasse muss über die

folgenden technischen Notifi-

kationen verfügen:

y

Datenerfassungsprotokoll

(Startbeleg Barumsatz Null

(0) im Protokoll) als Ersatz

für den „Papierstreifen“

y

Drucker

y

Schnittstelle zu einer Sicher-

heitseinrichtung (Registrie-

rung FinanzOnline) und

einer Signaturerstellungs-

einheit gem. § 16 RKSV

y

Verschlüsselungsalgorith-

mus (vor Inbetriebnahme

ist die Signatur unter Zuhil-

fenahme des Startbelegs zu

überprüfen)

y

Eindeutige Kassenidentifi-

kationsnummer

Im Datenerfassungsprotokoll

ist jede Bewegung in Form

eines maschinenlesbaren

Codes (§ 10 Abs. 2 RKS-V)

gemeinsam mit dem dazuge-

hörigen Barumsatz abzuspei-

chern. Des Weiteren schreibt

der § 132 BAO eine zumin-

dest vierteljährliche unverän-

derbare Datensicherung auf

einem externen Medium vor.

Zusätzlich muss die Regis-

trierkasse über einen lau-

fenden aufzusummierenden

Summenspeicher in Form

eines Umsatzzählers, eines

Monatszählers und eines Jah-

ressummenzählers verfügen.

Jeder einzelne Barumsatz so-

wie der Monats-, Jahres- und

Schlussbeleg und jede Trai-

nings- und Stornobuchung