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BEREICH

ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

37

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Rat und D@ten

:

Die EDV-Kolumne

Arzttermine

per Mausklick

Mit Stichtag

01.01.2016 gilt

die Belegertei-

lungspf licht:

Der Unterneh-

mer hat über

jede empfan-

gene Barzahlung einen Be-

leg, unabhängig vom Jahres-

umsatz und vom Betrag der

Barzahlung auszufolgen. Die

PatientInnen haben den Beleg

entgegenzunehmen und bis au-

ßerhalb der Ordinationsräum-

lichkeiten mitzunehmen. Die

Registrierkassenpflicht trifft

jede UnternehmerIn ab einem

Jahresumsatz von 15.000 Euro

UND davon Barumsätze von

über 7.500 Euro.

Ab 01.07.2016 ist die Registrie-

rung der Registrierkasse im Fi-

nanzOnline verpflichtend. Die

technische Sicherheitslösung

ist bis zum 01. 01. 2017 ver-

pflichtend. Für Hausbesuche

gilt: Bei Leistungserbringung

ist ein Beleg auszustellen und

die Belegdurchschrift ist ohne

unnötigen Aufschub nach-

träglich zu erfassen. Es besteht

Einzelaufzeichnungs- und Be-

legerteilungspflicht.

Wie sind die Hausapotheken

zu behandeln? Rezeptpflichtige

Verkäufe aus der Hausapotheke

zählen nicht zum Barumsatz

und sind bei der Beurteilung

der Grenzen für die Registrier-

kassenpflicht nicht zu berück-

sichtigen.

Ob für Einnahmen aus den

Rezeptgebühren auch die Bele-

gerteilungspflicht gilt, ist noch

offen – wir bleiben am Ball

und werden Sie rechtzeitig

informieren.

Alwin

Günzberg

Foto: beigestellt

Anbieter auswählen

Entscheidungskriterien bei der Auswahl des Anbieters, diese gelten sowohl für

PC-Kassensysteme als auch für virtuelle Cloud-Lösungen:

Software

Hardware

Dienstleistung

Bei dieser Variante wird nur eine

Kassensoftware angeschafft, die

über einen Windows-PC, Laptop

oder Tablet betrieben wird.

Computer mit

Touchscreen

Mobile Systeme

(Tablet unter An-

droid oder IOS)

Lieferung, Instal-

lation und Inbe-

triebnahme noch

2015 – Wartezeit?

Schriftliche Garantie vom Lie-

feranten einfordern, dass das

System auch am 01. 01. 2017 den

gesetzlichen Anforderungen ent-

spricht.

Robustheit des

Systems (Tem-

peraturschwan-

kungen, Wasser-

und Staubfestig-

keit)

Angebot von

laufenden Schu-

lungen

Regionale Verfügbarkeit

des Anbieters

Kombination mit

PC-Waage

Vor-Ort-Service

Lange Praxiserfahrung,

Erweiterungsmöglichkeit,

zum Beispiel Webshop, FiBU,

Bankomat

Bon-Drucker,

Scanner

Systemwartung

mit Hotline bzw.

Fernwartung

möglich, Update-

Service

Geschwindigkeit

(Internetverbindung), WLAN

Barcode-Scanner

Herstellung eines

Internetanschlus-

ses

Einfache Bedienung (Usability)

Etikettendrucker

Funktionalität

(Rabatte, GS, Retourware etc.)

Kassenlade

sind elektronisch zu signieren.

Bei einer Überprüfung durch

das Finanzamt (USO) muss

ein Barumsatz mit Betrag

Null erstellt werden können.

Grundsätzlich sind alle auf

dem Markt erhältlichen Ge-

räte, die nach dem Signa-

turgesetz qualifiziert sind,

als Signaturerstellungsein-

heit zulässig. Über Finanz­

Online muss (müssen) die

erworbene(n) Signat u r­

erstellungseinheit(en) ab Mit-

te 2016 gemeldet werden.

An den gesetzlichen Rahmen-

bedingungen für eine digitale

Cloud-Signaturkarte ab 2017

wird gearbeitet.

Dringend zu empfehlen ist die

Einholung einer Garantie des

Lieferanten bei Anschaffung

eines entsprechenden Sys-

tems, dass die Erfordernisse

zum 01.01.2016 ebenso er-

füllt werden wie jene, die mit

01.01.2017 in Kraft treten.

Die folgende Tabelle soll als

Hilfestellung bei der Auswahl

des passenden Kassensys-

temanbieters dienen.

Abschließend soll darauf

hingewiesen werden, dass

im vierten Quartal 2015 ein

großer Bedarf an Kassenlö-

sungen bestehen wird und

sich nur wenige Anbieter am

Markt befinden.

Tipp: Aufgrund der sich lau-

fend ändernden Programm-

und Sicherungsanforde-

rungen stellt eine Mietvari-

ante für eine Kassensoftware,

die auf einem externen Server

läuft, eine gute Alternative

zum Kauf einer eigenen Com-

puterkasse dar. Für die Pro-

grammnutzung fallen monat-

lich rund 30 Euro an.

Dr. Markus Metzl ist Bereichs-

leiter für Finanzen in der ÖÄK,

HR Dr. Herbert Emberger ist

Steuerkonsulent der ÖÄK.