

BEREICH
ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2015
37
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
Arzttermine
per Mausklick
Mit Stichtag
01.01.2016 gilt
die Belegertei-
lungspf licht:
Der Unterneh-
mer hat über
jede empfan-
gene Barzahlung einen Be-
leg, unabhängig vom Jahres-
umsatz und vom Betrag der
Barzahlung auszufolgen. Die
PatientInnen haben den Beleg
entgegenzunehmen und bis au-
ßerhalb der Ordinationsräum-
lichkeiten mitzunehmen. Die
Registrierkassenpflicht trifft
jede UnternehmerIn ab einem
Jahresumsatz von 15.000 Euro
UND davon Barumsätze von
über 7.500 Euro.
Ab 01.07.2016 ist die Registrie-
rung der Registrierkasse im Fi-
nanzOnline verpflichtend. Die
technische Sicherheitslösung
ist bis zum 01. 01. 2017 ver-
pflichtend. Für Hausbesuche
gilt: Bei Leistungserbringung
ist ein Beleg auszustellen und
die Belegdurchschrift ist ohne
unnötigen Aufschub nach-
träglich zu erfassen. Es besteht
Einzelaufzeichnungs- und Be-
legerteilungspflicht.
Wie sind die Hausapotheken
zu behandeln? Rezeptpflichtige
Verkäufe aus der Hausapotheke
zählen nicht zum Barumsatz
und sind bei der Beurteilung
der Grenzen für die Registrier-
kassenpflicht nicht zu berück-
sichtigen.
Ob für Einnahmen aus den
Rezeptgebühren auch die Bele-
gerteilungspflicht gilt, ist noch
offen – wir bleiben am Ball
und werden Sie rechtzeitig
informieren.
Alwin
Günzberg
Foto: beigestellt
Anbieter auswählen
Entscheidungskriterien bei der Auswahl des Anbieters, diese gelten sowohl für
PC-Kassensysteme als auch für virtuelle Cloud-Lösungen:
Software
Hardware
Dienstleistung
Bei dieser Variante wird nur eine
Kassensoftware angeschafft, die
über einen Windows-PC, Laptop
oder Tablet betrieben wird.
Computer mit
Touchscreen
Mobile Systeme
(Tablet unter An-
droid oder IOS)
Lieferung, Instal-
lation und Inbe-
triebnahme noch
2015 – Wartezeit?
Schriftliche Garantie vom Lie-
feranten einfordern, dass das
System auch am 01. 01. 2017 den
gesetzlichen Anforderungen ent-
spricht.
Robustheit des
Systems (Tem-
peraturschwan-
kungen, Wasser-
und Staubfestig-
keit)
Angebot von
laufenden Schu-
lungen
Regionale Verfügbarkeit
des Anbieters
Kombination mit
PC-Waage
Vor-Ort-Service
Lange Praxiserfahrung,
Erweiterungsmöglichkeit,
zum Beispiel Webshop, FiBU,
Bankomat
Bon-Drucker,
Scanner
Systemwartung
mit Hotline bzw.
Fernwartung
möglich, Update-
Service
Geschwindigkeit
(Internetverbindung), WLAN
Barcode-Scanner
Herstellung eines
Internetanschlus-
ses
Einfache Bedienung (Usability)
Etikettendrucker
Funktionalität
(Rabatte, GS, Retourware etc.)
Kassenlade
sind elektronisch zu signieren.
Bei einer Überprüfung durch
das Finanzamt (USO) muss
ein Barumsatz mit Betrag
Null erstellt werden können.
Grundsätzlich sind alle auf
dem Markt erhältlichen Ge-
räte, die nach dem Signa-
turgesetz qualifiziert sind,
als Signaturerstellungsein-
heit zulässig. Über Finanz
Online muss (müssen) die
erworbene(n) Signat u r
erstellungseinheit(en) ab Mit-
te 2016 gemeldet werden.
An den gesetzlichen Rahmen-
bedingungen für eine digitale
Cloud-Signaturkarte ab 2017
wird gearbeitet.
Dringend zu empfehlen ist die
Einholung einer Garantie des
Lieferanten bei Anschaffung
eines entsprechenden Sys-
tems, dass die Erfordernisse
zum 01.01.2016 ebenso er-
füllt werden wie jene, die mit
01.01.2017 in Kraft treten.
Die folgende Tabelle soll als
Hilfestellung bei der Auswahl
des passenden Kassensys-
temanbieters dienen.
Abschließend soll darauf
hingewiesen werden, dass
im vierten Quartal 2015 ein
großer Bedarf an Kassenlö-
sungen bestehen wird und
sich nur wenige Anbieter am
Markt befinden.
Tipp: Aufgrund der sich lau-
fend ändernden Programm-
und Sicherungsanforde-
rungen stellt eine Mietvari-
ante für eine Kassensoftware,
die auf einem externen Server
läuft, eine gute Alternative
zum Kauf einer eigenen Com-
puterkasse dar. Für die Pro-
grammnutzung fallen monat-
lich rund 30 Euro an.
Dr. Markus Metzl ist Bereichs-
leiter für Finanzen in der ÖÄK,
HR Dr. Herbert Emberger ist
Steuerkonsulent der ÖÄK.