

ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2015
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Förderung der
Anschaffung
Bei Anschaffung/Umrüstung
nach dem 28. Feber 2015
und vor dem 1. Jänner 2017
kann einmal eine Prämie von
200 Euro mit der jährlichen
Einkommensteuererklärung
beantragt werden. Die Prämie
ist keine Betriebseinnahme.
Darüber hinaus besteht unbe-
grenzte Absetzbarkeit der Ko-
sten im Jahr der Anschaffung.
Belegerteilungs
verpflichtung
Der Unternehmer hat für jede
empfangene Barzahlung ei-
nen Beleg, der den Anforde-
rungen der Bundesabgaben-
ordnung entspricht, auszufol-
gen. Diese Verpflichtung be-
steht ab 1. Jänner
2016, und zwar
unabhängig vom
J a h r e s ums a t z
und vom Betrag
der Barzahlung.
Die notwendi-
gen Inhalte eines
Belegs sind bei
Papierbelegen:
Name, fortlau-
fende Nummer,
Datum, Betrag,
Me n g e
u nd
„handelsübliche
B e z e i c h nu n g “
der Ware oder
der Dienstlei-
stung. Zusätzlich sind ab 1.
Jänner 2017 bei Belegen aus
Registrierkassen die Kassen-
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Identifikationsnummer, Uhr-
zeit, Aufsplittung des Betrags
nach Steuersätzen sowie ein
QR-Code notwendig. Alter-
nativ zumQR-Code sind auch
andere maschinenlesbare
Vorgeschriebene Maßnahmen
Folgende Tabelle enthält die vorgesehenen Maßnahmen sowie die dazugehörigen Einführungsdaten per Steuergesetz.
Diese Maßnahmen werden in den Kapiteln „Steuerrechtlicher Teil“ sowie „Technischer Teil“ näher erörtert.
Ab
1. 1. 2016
Ab
1. 7. 2016
Ab
1. 1. 2017
Einzelaufzeichnungspflicht
✓
Belegerteilungspflicht
✓
Registrierkassenpflicht
✓
An- und Abmeldung der
Registrierkasse bei FinanzOnline
✓
Pflicht zur Implementierung der technischen Sicherheitslösung
(Manipulationsschutz)
✓
Technische Umsetzung bei Automaten
✓
Die Registrierkassenpflicht empört viele. Besonders ärgerlich ist, dass eine Reihe technischer Fra-
gen noch nicht endgültig geklärt ist. Der Erlass des Finanzministeriums, der Sicherheit bringen
soll, ist noch nicht rechtskräftig. Gleichzeitig läuft eine Verfassungsklage mehrerer Unterneh-
mer. Mittlerweile hat das Ministerium angekündigt, im ersten Quartal 2016 jedenfalls von
einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung bei bloßer Nichterfüllung der Re-
gistrierkassen- und Belegerteilungspflicht abzusehen. Im zweiten Quartal (bis 30. Juni)
wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn besondere Gründe für die Nichterfüllung
dieser Pflichten glaubhaft gemacht werden können, beispielsweise Nichteinhaltung
der Lieferfrist durch den Kassenhersteller. Eventuell wird es auch möglich sein, statt
eine „echte“ Registrierkassa anzuschaffen, mit einer in die Ärztesoftware integ-
rierten Softwarelösung das Auslangen zu finden. Möglichst langes Zuwarten ist
jedenfalls geraten.