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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

35

Foto: Fotolia

Förderung der

Anschaffung

Bei Anschaffung/Umrüstung

nach dem 28. Feber 2015

und vor dem 1. Jänner 2017

kann einmal eine Prämie von

200 Euro mit der jährlichen

Einkommensteuererklärung

beantragt werden. Die Prämie

ist keine Betriebseinnahme.

Darüber hinaus besteht unbe-

grenzte Absetzbarkeit der Ko-

sten im Jahr der Anschaffung.

Belegerteilungs­

verpflichtung

Der Unternehmer hat für jede

empfangene Barzahlung ei-

nen Beleg, der den Anforde-

rungen der Bundesabgaben-

ordnung entspricht, auszufol-

gen. Diese Verpflichtung be-

steht ab 1. Jänner

2016, und zwar

unabhängig vom

J a h r e s ums a t z

und vom Betrag

der Barzahlung.

Die notwendi-

gen Inhalte eines

Belegs sind bei

Papierbelegen:

Name, fortlau-

fende Nummer,

Datum, Betrag,

Me n g e

u nd

„handelsübliche

B e z e i c h nu n g “

der Ware oder

der Dienstlei-

stung. Zusätzlich sind ab 1.

Jänner 2017 bei Belegen aus

Registrierkassen die Kassen-

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Identifikationsnummer, Uhr-

zeit, Aufsplittung des Betrags

nach Steuersätzen sowie ein

QR-Code notwendig. Alter-

nativ zumQR-Code sind auch

andere maschinenlesbare

Vorgeschriebene Maßnahmen

Folgende Tabelle enthält die vorgesehenen Maßnahmen sowie die dazugehörigen Einführungsdaten per Steuergesetz.

Diese Maßnahmen werden in den Kapiteln „Steuerrechtlicher Teil“ sowie „Technischer Teil“ näher erörtert.

Ab

1. 1. 2016

Ab

1. 7. 2016

Ab

1. 1. 2017

Einzelaufzeichnungspflicht

Belegerteilungspflicht

Registrierkassenpflicht

An- und Abmeldung der

Registrierkasse bei FinanzOnline

Pflicht zur Implementierung der technischen Sicherheitslösung

(Manipulationsschutz)

Technische Umsetzung bei Automaten

Die Registrierkassenpflicht empört viele. Besonders ärgerlich ist, dass eine Reihe technischer Fra-

gen noch nicht endgültig geklärt ist. Der Erlass des Finanzministeriums, der Sicherheit bringen

soll, ist noch nicht rechtskräftig. Gleichzeitig läuft eine Verfassungsklage mehrerer Unterneh-

mer. Mittlerweile hat das Ministerium angekündigt, im ersten Quartal 2016 jedenfalls von

einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung bei bloßer Nichterfüllung der Re-

gistrierkassen- und Belegerteilungspflicht abzusehen. Im zweiten Quartal (bis 30. Juni)

wird von einer Bestrafung abgesehen, wenn besondere Gründe für die Nichterfüllung

dieser Pflichten glaubhaft gemacht werden können, beispielsweise Nichteinhaltung

der Lieferfrist durch den Kassenhersteller. Eventuell wird es auch möglich sein, statt

eine „echte“ Registrierkassa anzuschaffen, mit einer in die Ärztesoftware integ-

rierten Softwarelösung das Auslangen zu finden. Möglichst langes Zuwarten ist

jedenfalls geraten.