ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2015
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Infrarotwärmekabine –
eine außergewöhnliche
Belastung?
GRAZER FORTBILDUNGSTAGE
auch zehn Prozent Ärztinnen und
Ärzte in Ausbildung teil. Der „Rest“
auf die 100 Prozent sind Arzthelfe-
rinnen (11 Prozent), Studierende und
Ärztinnen und Ärzte ohne Zuordnung
(siehe Grafik).
Sie alle – das ist ein weiteres Asset der
Grazer Fortbildungstage – loben die
Praxisbezogenheit der Vorträge und
Seminare. Dieser Kongress ist nicht für
eine spezialisierte Elite gedacht, son-
dern schöpft aus der breiten ärztlichen
Realität. Das sehen auch die jungen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer so:
„Man kann auch zu Hause etwas damit
anfangen“, hat Kongressleiter Pavek
gehört – was er als großes Kompliment
und wichtige Bestätigung empfindet.
Ein Longseller ist die Schiene „Was ist
gesichert, was ist obsolet …“, die auch
heuer wieder ganz besonders viele In-
teressierte angezogen hat. Immer mehr
setzen die Grazer Fortbildungstage
auch auf interaktive Vermittlung, etwa
wenn es um die Diskussion verschie-
dener Krankheitsbilder geht.
Schnittstellen
Eine besondere Qualität des Kon-
gresses ist es auch, disziplinübergrei-
fend zu agieren. 2015 stand die Schnitt-
stelle zwischen Psychiatrie und Innerer
„Viele Vortragende
haben gefragt, ob
sie wiederkommen
können.“
Paul Pavek, Kongressleiter
Grazer Fortbildungstage 2015: Roter Teppich für mehr
als 1.700 Besucherinnen und Besucher
Infrarotwärmekabinen sind gerade in
der kalten Jahreszeit gefragt. Als Käufer
treten dabei nicht nur ärztliche Praxen
oder Hotelbetriebe, sondern auch
zunehmend Privatpersonen auf, wobei
die Anschaffung mit gesundheitlichen
Zwecken begründet wird.
Fraglich ist, ob man diese auch als
außergewöhnliche Belastung absetzen
kann. Zur Absetzbarkeit sind folgende
Merkmale kumulativ zu erfüllen:
• Außergewöhnlichkeit,
• Zwangsläufigkeit sowie eine
• wesentliche Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Das Bundesfinanzgericht verneinte die
Absetzbarkeit der Infrarotwärmekabine.
Begründet wurde dies damit, dass es
sich bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabi-
ne um ein marktgängiges Wirtschaftsgut
handelt, das im Zuge des allgemeinen
Wellness-Trends stark nachgefragt wird.
Selbst wenn das Gerät zur Nachbe-
handlung bzw. Gesundheitsprävention
medizinisch empfohlen wird, fehlt es
sowohl an der Außergewöhnlichkeit einer
solchen Anschaffung wie auch am damit
verbundenen Vermögensverlust.
Lediglich in ganz seltenen Fällen könnte
die Anschaffung vergleichbarer Ge-
räte als außergewöhnliche Belastung
anerkannt werden, nämlich wenn bei-
spielsweise die Funktion eines solchen
Wirtschaftsgutes als Therapiegerät
derart bestimmend ist, dass der damit
angeschaffte Vermögenswert eindeutig
und nachhaltig in den Hintergrund tritt.