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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2015

17

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Infrarotwärmekabine –

eine außergewöhnliche

Belastung?

GRAZER FORTBILDUNGSTAGE

auch zehn Prozent Ärztinnen und

Ärzte in Ausbildung teil. Der „Rest“

auf die 100 Prozent sind Arzthelfe-

rinnen (11 Prozent), Studierende und

Ärztinnen und Ärzte ohne Zuordnung

(siehe Grafik).

Sie alle – das ist ein weiteres Asset der

Grazer Fortbildungstage – loben die

Praxisbezogenheit der Vorträge und

Seminare. Dieser Kongress ist nicht für

eine spezialisierte Elite gedacht, son-

dern schöpft aus der breiten ärztlichen

Realität. Das sehen auch die jungen

Teilnehmerinnen und Teilnehmer so:

„Man kann auch zu Hause etwas damit

anfangen“, hat Kongressleiter Pavek

gehört – was er als großes Kompliment

und wichtige Bestätigung empfindet.

Ein Longseller ist die Schiene „Was ist

gesichert, was ist obsolet …“, die auch

heuer wieder ganz besonders viele In-

teressierte angezogen hat. Immer mehr

setzen die Grazer Fortbildungstage

auch auf interaktive Vermittlung, etwa

wenn es um die Diskussion verschie-

dener Krankheitsbilder geht.

Schnittstellen

Eine besondere Qualität des Kon-

gresses ist es auch, disziplinübergrei-

fend zu agieren. 2015 stand die Schnitt-

stelle zwischen Psychiatrie und Innerer

„Viele Vortragende

haben gefragt, ob

sie wiederkommen

können.“

Paul Pavek, Kongressleiter

Grazer Fortbildungstage 2015: Roter Teppich für mehr

als 1.700 Besucherinnen und Besucher

Infrarotwärmekabinen sind gerade in

der kalten Jahreszeit gefragt. Als Käufer

treten dabei nicht nur ärztliche Praxen

oder Hotelbetriebe, sondern auch

zunehmend Privatpersonen auf, wobei

die Anschaffung mit gesundheitlichen

Zwecken begründet wird.

Fraglich ist, ob man diese auch als

außergewöhnliche Belastung absetzen

kann. Zur Absetzbarkeit sind folgende

Merkmale kumulativ zu erfüllen:

• Außergewöhnlichkeit,

• Zwangsläufigkeit sowie eine

• wesentliche Beeinträchtigung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das Bundesfinanzgericht verneinte die

Absetzbarkeit der Infrarotwärmekabine.

Begründet wurde dies damit, dass es

sich bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabi-

ne um ein marktgängiges Wirtschaftsgut

handelt, das im Zuge des allgemeinen

Wellness-Trends stark nachgefragt wird.

Selbst wenn das Gerät zur Nachbe-

handlung bzw. Gesundheitsprävention

medizinisch empfohlen wird, fehlt es

sowohl an der Außergewöhnlichkeit einer

solchen Anschaffung wie auch am damit

verbundenen Vermögensverlust.

Lediglich in ganz seltenen Fällen könnte

die Anschaffung vergleichbarer Ge-

räte als außergewöhnliche Belastung

anerkannt werden, nämlich wenn bei-

spielsweise die Funktion eines solchen

Wirtschaftsgutes als Therapiegerät

derart bestimmend ist, dass der damit

angeschaffte Vermögenswert eindeutig

und nachhaltig in den Hintergrund tritt.