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gleich einleitend „zu einem starken
öffentlichen Gesundheitswesen“ be-
kannt, im aktuellen Programm wurde
zu Beginn die „flächendeckende und
wohnortnahe Versorgung mit Gesund-
heitsleistungen“ betont. Und: Es soll
(wieder einmal) die allgemeinmedizi-
nische Versorgung – in Klammer: der
Hausarzt – gestärkt werden. Dazu soll
es „interdisziplinär organisierte Ver-
sorgungsformen im ambulanten Be-
reich“ geben. Die naheliegende Frage,
wie diese organisiert sein sollen, bleibt
im Programm unbeantwortet. Erfreu-
liche Nachricht für die universitären
Einrichtungen: Das Programm enthält
ein klares Bekenntnis zur Spitzenme-
dizin und auch zu deren Finanzierung.
Mammascreening
Im Herbst hätte das Mammascreening-
Vorsorgeprogramm beginnen sollen,
der Start wurde jedoch kurzfristig
verschoben. Der Grund: Die Kassen-
verhandlungen in Wien, die auch eine
Einigung über das Mammascreening
hätten bringen sollen, waren erfolglos
geblieben und die steirische GKK war
nicht davon abgerückt, nur einen Tarif
bezahlen zu wollen, der deutlich unter
dem aller anderen Bundesländer lag.
Gestartet wurde das Programm dann
mit Beginn des Jahres 2014.
Das Einladungssystem an die Frauen
war von Beginn an umstritten, nun
können Frauen zwischen dem 45. und
69. Lebensjahr auch ohne Einladung
zum Mammascreening gehen.
Gesetze und
Verordnungen
Nadelstichverordnung
Die Nadelstichverordnung ist mit 11.
Mai 2013 in Kraft getreten. Da Stich-
und Schnittverletzungen eine der
größten Gefahren für Beschäftigte im
Gesundheitswesen darstellen, hat der
Rat der Europäischen Union im März
2010 die Richtlinie zur Vermeidung
von Verletzungen durch scharfe bzw.
spitze Instrumente im Krankenhaus-
und Gesundheitssektor beschlossen.
Diese wurde nun mit der Nadelstich-
verordnung in österreichisches Recht
umgesetzt.
Die Verordnung gilt im Bereich des
Krankenhaus- und Gesundheitswesens
(wie Kranken- und Kuranstalten, Am-
bulatorien, Arzt- und Zahnarztpraxen,
Blut- oder Plasmaspendeeinrichtungen,
Rettungsdienste, Krankentransporte,
Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen
zur psychosozialen Betreuung oder
Suchtbekämpfung, Arbeitsplätze der
mobilen Krankenbetreuung oder mo-
bilen Pflege), des Veterinärwesens so-
wie in Labors, wenn für die Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer die
Gefahr besteht, sich mit scharfen oder
spitzen medizinischen Instrumenten
zu verletzen.
Änderungen im
Arzneimittelgesetz
Im Arzneimittelgesetz wurden die
entsprechenden Änderungen zur Um-
setzung der neuen europäischen Re-
gelungen in den Bereichen Pharma-