AERZTE Steiermark | Dezember - page 38

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Ærzte
Steiermark
 || 12|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Foto: Schiffer
Die Hygiene-Verordnung
Der letzte Teil
unserer Serie zur Hygiene-Verord-
nung setzt sich mit dem Thema der Abfallentsorgung
in Ordinationen auseinander.
QUALITÄT
Lust auf
Dr. Wilfried Kaiba
Karin Ferk
Dr. Wilfried Kaiba
und Karin Ferk
Auch wenn sich der Abfall in
manchen Ordinationsstätten
nicht gravierend von Haus-
haltsmüll unterscheidet, gel-
ten für „das Unternehmen
Arztordination“ andere Be-
stimmungen als für einen Pri-
vathaushalt, insbesondere in
Bezug auf die Dokumentation
der Abfallentsorgung.
Dokumentation
Die Notwendigkeit der Füh-
rung eines Entsorgungsplans
ergibt sich aus dem Abfall-
wirtschaftsgesetz (AWG) und
wurde in der Hygiene-VO
möglichst einfach und über-
sichtlich dargestellt. Die Ent-
sorgung der Abfälle ist in
Form eines Entsorgungsplans
zu dokumentieren. In diesem
ist einmalig festzuhalten und
jährlich auf Aktualität zu
überprüfen:
y
welche Abfallart (z.B. Rest-
müll – Abfallschlüsselnum-
mer SN 91101)
y
in welcher Menge (z.B. Fas-
sungsvermögen der Müll-
tonne, in der der Müll ent-
sorgt wird = 80 Liter)
y
von wem entsorgt wird (z.B.
Abfallentsorger),
y
in welchem Intervall ent-
sorgt wird (z.B. 1 x wö-
chentlich: mittwochs) und
y
wer in der Ordination be-
auftragt ist, den Abfall zu
entsorgen (z.B. Reinigungs-
kraft, Name anführen).
Die Anlage der Hygiene-VO
(siehe Seiten 6, 9, 10 und 11)
bietet neben einem Muster-
Entsorgungsplan auch noch
eine Übersicht über alle rele-
vanten Abfallschlüsselnum-
mern sowie eine beispielhafte
Zuordnung verschiedener
Abfälle zu den einzelnen Ab-
fallarten und den Umgang
mit denselben.
Betriebliche Abfälle
in Arztpraxen
Unterschieden wird zwischen
drei Abfallarten.
a) Abfälle,
die weder inner-
halb noch außerhalb des
medizinischen Bereichs eine
Gefahr darstellen: Dazu zäh-
len z.B. Restmüll, Sperrmüll,
biogene Abfälle und Altstoffe
wie Glas, Papier, Kunststoff,
die entsprechend (Abfalltren-
nung berücksichtigen) zu ent-
sorgen sind.
b) Abfälle,
die nur innerhalb
des medizinischen Bereiches
eine Infektions- oder Verlet-
zungsgefahr darstellen kön-
nen, jedoch nicht wie gefähr-
liche Abfälle entsorgt werden
müssen: Dazu zählen
y
Abfälle ohne Verletzungs-
gefahr (z.B. Einmalartikel
wie Tupfer, auch wenn die­
se blutig sind). Sie kön-
nen wie hausmüllähnlicher
Restmüll entsorgt werden,
wenn sie in f lüssigkeits-
dichten, undurchsichtigen,
verschlossenen Säcken ver-
packt werden.
y
Abfälle mit Verletzungsge-
fahr (z.B. Nadeln, Kanülen,
Skalpellklingen) sind inner-
halb der Ordination in aus-
reichend stich- und bruch-
festen, flüssigkeitsdichten,
fest verschließbaren und
undurchsichtigen Behältern
zu sammeln und bei berech-
tigten Abfallsammlern ge-
gen Erhalt einer Bestätigung
abzugeben.
y
Nassabfälle, z.B. nicht rest-
entleerte, mit Absaugse-
kreten gefüllte Einwegsys­
teme, bei denen zu be-
fürchten ist, dass durch den
Transport die Möglichkeit
eines Flüssigkeitsaustritts
gegeben ist, sind in ausrei-
chend dichten Gebinden
zu sammeln. Die Gebinde
sind über einen konzes-
sionierten Abfallentsorger
einer thermischen Behand-
lung zuzuführen. Plasma,
Infusionslösungen, Blut und
Urin sind unter Berück-
sichtigung der wasserrecht-
lichen Bestimmungen wie
Abwasser zu behandeln.
c) Abfälle,
die innerhalb und
außerhalb des medizinischen
Bereichs eine Gefahr dar-
stellen und daher in beiden
Bereichen einer besonderen
Behandlung bedürfen:
Abfälle dieser Kategorie sind
in der Regel einer thermischen
Behandlung durch einen kon-
zessionierten Abfallsammler
zuzuführen. Betroffen sind
u.a. Abfälle von Arzneimitteln,
Desinfektionsmittel, Fotoche-
mikalien, Laborabfälle, Kör-
perteile und Organabfälle.
Abfallsammlung
Allgemein gilt, dass Abfälle
möglichst nah am Ort ihrer
Entstehung gesammelt wer-
den sollen, um das Kontami-
nationsrisiko zu minimieren.
Damit ist gemeint, dass die
Abfallsammelbehälter in der
Ordination möglichst so an-
geordnet sein sollen, dass
man z.B. nicht mit kontami-
nierten Tupfern durch den
halben Raum gehen muss, um
sie wegzuwerfen.
Kanülen und sonstige verlet-
zungsgefährdende spitze oder
scharfe Gegenstände (z.B.
schneidende und stechende
Instrumente wie Nadeln, Am-
pullenreste, Lanzetten, Skal-
pellklingen usw.) sind sofort
nach Gebrauch am Arbeits-
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