AERZTE Steiermark | Dezember - page 40

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Ærzte
Steiermark
 || 12|2014
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Kassenärztlicher
Referent
Dr. Wilfried
Kaiba
Gerd Wonisch,
MPH, Kurie
Niedergelassene
Ärzte
Spezielle
Sonderleistungen
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
Im Teil 7 dieser Serie
geht es um die Verrechnung von speziellen Sonder-
leistungen bei den §2-Kassen.
Fotos: Schiffer, Ärztekammer
Pos. 100 „Ausführlicher
schriftlicher Befund­
bericht“
(verrechenbar nur für allge-
meine Fachärzte; siehe Pkt.
2.1. der Erläuterungen zu Ab-
schnitt II); Tarif: € 4,46
Der ausführliche schriftliche
Befundbericht (Pos. 100) hat
Anamnese, Status, Diagnose
und Therapievorschlag samt
allfälliger Gutachten zu be-
inhalten und ist dem Haus-
arzt bzw. dem zuweisenden
Arzt direkt zuzusenden; die
schriftliche Bekanntgabe
eines Labor- bzw. Röntgen-
befundes gilt nicht als verre-
chenbarer Befundbericht. Die
Durchschrift des Befundbe-
richtes ist zwei Jahre aufzu-
bewahren und auf Verlangen
der Kasse vorzulegen. Der Be-
fundbericht ist je Fachgruppe
in folgenden, unten ange-
führten Prozentsätzen (siehe
Kasten) der Behandlungsfälle
pro Vertragsärztin bzw. Ver-
tragsarzt verrechenbar. Ist der
prozentuelle Anteil der Über-
weisungsscheine des einzel-
nen Vertragsarztes bzw. der
einzelnen Vertragsärztin an
seinen/ihren Gesamtbehand-
lungsfällen größer als der
für die jeweilige Fachgruppe
unten angeführte Prozent-
satz, so kann von diesem Arzt
bzw. dieser Ärztin eine Ver-
rechnung bis zur Anzahl der
vorliegenden Überweisungs-
scheine erfolgen.
Insgesamt sind die verrechen-
baren Befundberichte jedoch
mit dem in Tab 1. angeführten
Prozentsatz je Fachgruppe
und Quartal begrenzt.
Der Über-/Zuweisungsschein
garantiert den perfekten In-
formationsaustausch zwi-
schen Haus- und Facharzt.
Der Über-/Zuweisungsschein
ist 1 Monat ab Ausstellung
gültig und verbleibt in der
Ordination, in der die Über-/
Zuweisung abgegeben wird.
Die Auf bewahrungspf licht
für Über-/Zuweisungsscheine
beträgt zwei Jahre.
Sonderversicherungs-
träger:
BVA/KFA:
E2 schriftlicher Befundbe-
richt an den zuweisenden
Arzt (Ordination): 9 Punkte
F2 schriftlicher Befundbericht
an den zuweisend (Hausbe-
such): 9 Punkte
VAEB:
E2 schriftlicher Befundbe-
richt an den zuweisenden
Arzt: 9 Punkte
F2 schriftlicher Befundbe-
richt an den zuweisenden
Arzt: 9 Punkte
SVA:
3c ausführlicher Befundbe-
richt: 15 Punkte
7c ausführlicher Befundbe-
richt: 15 Punkte
Die Durchschrift kann vom
Chefarzt zur Einsicht an-
gefordert werden. Befunde
für private Zwecke können
der SVA nicht verrechnet
werden. Mindestinhalt: Ana-
mnese, Status, Diagnose bzw.
Verdachtsdiagnose, Thera-
pievorschlag; verrechenbar
nur, wenn der Bericht in
Überweisungsfällen an den
Überweiser bzw. in Eigen-
fällen über Verlangen des
Hausarztes an diesen über-
sandt wird.
§2-Kassen-TIPP:
Für Leistungen aus den Fach-
gebieten (ausgenommen Pos.
100, 106 und 108) während
der Nacht (20.00 Uhr bis 07.00
Uhr), an Sonntagen (07.00
Uhr bis 20.00 Uhr), an Wo-
chenenden im Bereitschafts-
dienst (Samstag 07.00 Uhr
bis Montag 07.00 Uhr) bzw.
an Feiertagen (07.00 Uhr bis
20.00 Uhr) wird ein Zuschlag
von 20 % des in Rechnung
gestellten Tarifsatzes vergü-
tet. Diese Regelung gilt nicht
für Ärzte, die an Samstagen
und Sonntagen vereinbarte
Sprechstunden abhalten. Der
Zuschlag wird in der Regel
automatisiert ohne geson-
derte Kennzeichnung hinzu-
gerechnet, mit Ausnahme je-
ner Leistungen aus Fachgebie-
ten, die im Bereitschaftsdienst
am Tage in der Ordination
des Arztes erbracht werden.
Hier ist eine Kennzeichnung
der Position aus dem Bereich
Leistungen aus Fachgebieten
mit einem ”Z” erforderlich.
Sollten Sie konkrete Fragen
zu diesem Artikel oder auch
Anregungen zu dieser Serie
haben kontaktieren Sie die
Autoren bitte telefonisch un-
ter 0316-8044 DW 34 oder
per Email unter ngl.aerzte@
aekstmk.or.at.
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63 %
Neurologie/Psychiatrie
51 %
Orthopädie
49 %
Urologie
46 %
Tab. 1 Fachgruppe/ Prozentsatz
1...,30,31,32,33,34,35,36,37,38,39 41,42,43,44,45,46,47,48,49,50,...52
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