Ærzte
Steiermark
 || 01|2014
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steuer
ÄK Steiermark, Fotolia
lichen Behandlung arbeitsme-
dizinischer Tätigkeiten.
Klarzustellen ist, dass die
allfällige weitere ärztliche
Betreuung der Arbeitneh-
merInnen durch die niederge-
lassenen Ärztin/den nieder-
gelassenen Arzt umsatzsteu-
erfrei bleibt.
Zu überprüfen wäre auch eine
eventuelle Möglichkeit der
nachträglichen (anteiligen)
Geltendmachung der Vor-
steuern, die in der jüngeren
Vergangenheit wegen der Um-
satzsteuerfreiheit der arbeits-
medizinischen Leistungen
nicht geltend gemacht werden
konnten.
Die Änderung tritt für ar-
beitsmedizinische Leistungen
in Kraft, die ab 01.01.2014
erbracht werden.
Ärztliche Gutachten
im Rahmen einer
außergerichtlichen
Streitbeilegung
Bisher waren nur die in Rand-
zahl 946 der Umsatzsteuer-
richtlinien taxativ aufgezähl-
ten Gutachten, u.a. die aufge-
zählten ärztlichen Gutachten
in laufenden Gerichtsverfah-
ren, umsatzsteuerpf lichtig.
Für ärztliche Gutachten, die
ab 01.01.2014 erstellt werden,
gilt nun folgende Regelung
(Randzahl 946):
„Lediglich die Erstattung fol-
gender ärztlicher Gutachten
fällt – zum Teil gestützt auf die
Judikatur des EuGH – nicht
unter die Steuerbefreiung des §
6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994:
y
...
y
...
y
ärztliche Gutachten in lau-
fenden Gerichtsverfahren
bzw. im Rahmen einer au-
ßergerichtlichen Streitbeile-
gung, wie z.B.
y
ärztliche Gutachten für
zivil- und strafrechtliche
Haftungsfragen (EuGH
20.11.2003, Rs C-307/01,
d‘Ambrumenil und Dispute
Resolution Services);
y
ärztliche Gutachten über
ärztliche Kunstfehler (EuGH
20.11.2003, Rs C¬307/01,
d‘Ambrumenil und Dispute
Resolution Services) oder
Behandlungsfehler;
y
ärztliche Gutachten im
Zusammenhang mit In-
validitäts-, Berufs-, oder
Erwerbsunfähigkeitspensi-
onen sowie über Leistungen
aus Unfallversicherungen
(EuGH 20.11.2003, Rs
C-212/01, Unterpertinger);
y
ärztliche Gutachten zur
Feststellung des Grades ei-
ner Invalidität, Berufs- oder
Erwerbsminderung.
Davon ausgenommen sind
ärztliche Gutachten in lau-
fenden Gerichtsverfahren, die
dem Schutz der Gesundheit
des Betreffenden dienen, wie
z.B. Gutachten über die Ver-
nehmungs- oder Verhand-
lungsfähigkeit oder Haftvoll-
zugstauglichkeit.“
Das heißt es sind nicht nur
die ärztlichen Gutachten in
laufenden Gerichtsverfahren
im Zusammenhang mit zi-
vil- und strafrechtlichen Haf-
tungsfragen bzw. über ärzt-
liche Kunstfehler umsatzsteu-
erpflichtig, sondern nun auch
solche in Verfahren im Rah-
men einer außergerichtlichen
Streitbeilegung. Das wird sich
im Wesentlichen auf Verfah-
ren vor den Schlichtungsstel-
len, die in den Landesärz-
tekammern unterschiedlich
eingerichtet sind, auswirken:
Durch die Umsatzsteuer-
pflicht ergibt sich eine Verteu-
erung. Darauf und auf weitere
mögliche Unklarheiten, die
sich ergeben, hat die Österrei-
chische Ärztekammer leider
vergeblich gegenüber dem
Bundesministerium für Fi-
nanzen hingewiesen. Die ärzt-
lichen Gutachten in Verfahren
vor den Sozialversicherungs-
trägern bleiben unverändert
umsatzsteuerfrei. Wie bisher
sind nur Gutachten vor den
Arbeits- und Sozialgerichten
umsatzsteuerpflichtig.
Für beide Bereiche gibt es nach
wie vor die Möglichkeit der
unechten Umsatzsteuerbefrei-
ung für Kleinunternehmer (§
6 Abs. 1 Z 27 UStG), das sind
Unternehmer, deren Gesam-
tumsatz, also die steuerfreien
und steuerpflichtigen Umsät-
ze, ohne Hilfsgeschäfte und
Geschäftsveräußerungen, im
Veranlagungszeitraum 30.000
Euro (ohne Umsatzsteuer ge-
rechnet) nicht übersteigen.
Der Autor dieses Beitrags,
HR Dr. Herbert Emberger,
war lange Jahre Kammeramts­
direktor der Ärztekammer
Steiermark. Österreichweit
fungiert er weiterhin als Steuer-
konsulent der Österreichischen
Ärztekammer. Wir freuen uns,
dass er ab dieser Ausgabe in
loser Folge wieder Beiträge über
aktuelle Steuerthemen, die Ärz-
tinnen und Ärzte betreffen, hier
publizieren wird.
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