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Ærzte
Steiermark
 || 01|2014
steuer
Änderungen in der
Umsatzbesteuerung
Bisher wurden die
Tätigkeiten der ArbeitsmedizinerInnen in
der größten Zahl der Fälle umsatz-steuerfrei behandelt, das glei-
che gilt auch für Gutachten in den unterschiedlichen Verfahren
zur außergerichtlichen Streitbeilegung.
Herbert Emberger
Aufgrund konkreter Anlass-
fälle, die an das Bundesmini-
sterium für Finanzen heran-
getragen wurden, ist es nun
zu folgender Änderung der
Umsatzsteuerrichtlinien und
somit der Umsatzbesteuerung
dieser Leistungen gekommen,
wobei die Österreichische
Ärztekammer zumindest er-
läuternde und vereinfachende
Änderungen der ursprünglich
vorgesehenen Vorgangsweise
erreichen konnte.
Die Tätigkeiten der
Arbeitsmediziner
Der geänderte Text der be-
treffenden Teile der Randzahl
948 der Umsatzsteuerrichtli-
nie lautet nun:
„Keine Heilbehandlungen im
Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG
1994 sind z.B. die folgenden
Tätigkeiten:
y
...
y
...
y
...
y
...
y
die Tätigkeiten der Arbeits-
mediziner (§ 82 Arbeit-
nehmerInnenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 450/1994, bzw. §
78 Abs. 4 Bundes-Bedien-
stetenschutzgesetz, BGBl. I
Nr. 70/1999); steuerfrei sind
jedoch
y
die individuelle Beratung der
Arbeitnehmer bzw. Bedien-
steten in Angelegenheiten
des Gesundheitsschutzes, der
auf die Arbeitsbedingungen
bezogenen Gesundheitsför-
derung und der menschen-
gerechten Arbeitsgestaltung,
y
die arbeitsmedizinische
Untersuchung von Arbeit-
nehmern bzw. Bediensteten,
ausgenommen Einstellungs-
und berufliche Eignungsun-
tersuchungen,
y
die Durchführung von
Schutzimpfungen sowie
y
die Dokumentation dieser
Tätigkeiten
Bei den genannten Tätigkeiten
der Arbeitsmediziner ist im
Falle einer Gesamtbetrags-
abrechnung aus Vereinfa-
chungsgründen aufgrund von
Erfahrungssätzen davon aus-
zugehen, dass der Anteil der
steuerpflichtigen 90% und der
Anteil der steuerfreien Tätig-
keiten 10% beträgt.“
D.h. die Umsätze aus der Tä-
tigkeit als ArbeitsmedizinerIn
sind grundsätzlich umsatz-
steuerpflichtig, was in der
Folge auch zum Recht auf
(anteiligen) Vorsteuerabzug
führt. Steuerfrei sind nach
wie vor die taxativ aufge-
zählten Leistungen, da diese
den grundsätzlich befreiten
Heilbehandlungen der Ärz-
tinnen und Ärzte zugeordnet
werden können. Das Haupt-
problem einer differenzierten
Abrechnung und exakten
unterschiedlichen umsatz-
steuerlichen Behandlung
der arbeitsmedizinischen
Leistungen konnte im Einver-
nehmen mit dem Ministeri-
um gelöst werden, d.h. bei Ge-
samtbetragsabrechnung, z.B.
bei der (üblichen) Abrech-
nung nach Stunden oder nach
Monatspauschalien, können
jeweils 10% der abgerechneten
Beträge steuerfrei und somit
90% steuerpflichtig behandelt
werden. Dies gilt auch für jene
Fälle, in denen auf freiberuf-
licher Basis die arbeitsmedizi-
nischen Leistungen gegenüber
einer arbeitsmedizinischen
Einrichtung erbracht wer-
den. Selbstverständlich be-
steht auch die Möglichkeit
der genauen Abrechnung, d.h.
differenziert nach umsatz-
steuerpflichtigen und umsatz-
steuerfreien Leistungen.
Der ermäßigte Steuersatz
(Umsatzsteuer 10 % statt der
üblichen 20 %) für gemeinnüt-
zige Einrichtungen bleibt un-
verändert anwendbar, natür-
lich unter der oben beschrie-
benen neuen umsatzsteuer-
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