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Ærzte
Steiermark
 || 01|2014
Angestellte Ärztinnen und Ärzte
Grafik: Mirko Maric
Rechtsanwalt Martin Meier,
einem bekannten Spezialisten
für Arbeitsrecht, vertreten.
Alle Verfahren sind derzeit
im Gange, mit den ersten Ur-
teilen ist Mitte des Jahres 2014
zu rechnen.
Einstufung in den KV:
Anrechnung der Vor­
dienstzeiten
Da auch im Bereich der ord-
nungsgemäßen Einstufung
von Ärztinnen und Ärzten
ohne Qualifizierungsverein-
barung in den Kollektivver-
trag für Arbeitnehmer der
UniversitätenmehrfachUnge-
reimtheiten aufgetreten sind,
unterstützt die Ärztekammer
für Steiermark aktuell eine
Musterklage zur Klärung der
Rechtsfrage, welche Erstein-
stufung (in das Entlohnungs-
schema des KV für Arbeit-
nehmer der Universitäten)
Ärztinnen und Ärzten im
Dienste einer medizinischen
Universität gebührt.
Zu guter Letzt sorgte auch
das Thema der Anrechnung
von Vordienstzeiten immer
wieder für Unmut unter dem
ärztlichen Personal der MUG.
Konkret werden seitens der
MUG vermehrt weder Be-
schäftigungszeiten als wis-
senschaftlicher Mitarbeiter,
noch fachfremde ärztliche
Ausbildungszeiten als Vor-
dienstzeiten angerechnet.
Auch von Seiten der MUG
offiziell geförderte (und bei
der MUG erworbene) Zusatz-
qualifikationen, wie etwa der
Doktor der Medizinischen
Wissenschaft, finden aktuell
keine Berücksichtigung bei
MUG-Ärztinnen und Ärzten
(ohne Qualifizierungsverein-
barung).
Als Begründung von Seiten
der MUG wird dabei ver-
mehrt angegeben, dass es
sich bei diesen Erfahrungen
und Qualifikationen um kei-
ne tätigkeitsbezogene Vorer-
fahrung handle. Da jedoch
auch Ärztinnen und Ärzte in
Ausbildung im Dienste der
MUG vertraglich verpflichtet
werden, an der Erfüllung von
Aufgaben in Forschung und
Lehre mitzuwirken, sind aus
arbeitsrechtlicher Sicht sowohl
Beschäftigungszeiten als wis-
senschaftlicher Mitarbeiter,
als auch fachfremde ärztliche
Ausbildungszeiten und erwor-
bene Zusatzqualifikationen
auf dem Gebiet der Wissen-
schaft selbstverständlich als
Vordienstzeiten anzurechnen.
Auch zu diesem Thema wer-
den alle betroffenen Ärz-
tinnen und Ärzte, die an
einer Anrechnung ihrer er-
worbenen Vordienstzeiten
interessiert sind eingeladen,
sich an die Ärztekammer
für Steiermark zu wenden,
um ihre Ansprüche vor dem
Dienstgeber geltend zu ma-
chen.
Mag. Daniel Wabnegg ist Ju-
rist in der Kurie Angestellte
Ärzte der Ärztekammer Stei-
ermark.
„Auslegung kann
AERZTE Steiermark sprach
mit
dem Arbeitsrechtler Martin Mei-
er, der die Klagen der betroffenen
Ärztinnen und Ärzte wegen nicht
rechtskonformer Einstufungen führt.
Es scheint, die Grazer Medi-
zinische Universität behan-
delt ihre Beschäftigten bei der
Einstufung schlechter, als die
beiden anderen öffentlichen
Medunis. Wie erklären Sie sich
das? Bei drei Medizinischen
Universitäten sollte man doch
meinen, dass sie das Gesetz
gleich auslegen?
Meier:
Die Auslegung des
Kollektivvertrages durch die
MUG kann meinerseits nicht
nachvollzogen werden, dies
umso mehr, nachdem die
beiden anderen Universitäten
ordnungsgemäß vorgehen.
Natürlich besteht ein gewisser
Auslegungsspielraum der kol-
lektivvertraglichen Bestim-
mungen, wobei der Stand-
punkt der MUG dennoch
verwundert.
Man soll einen Rechtsanwalt
nie fragen, wie er die Erfolgs-
aussichten einer Klage sieht.
Aber einigen wurden ja Ver-
gleiche angeboten. Das deutet
darauf hin, dass die Meduni
Graz nicht davon überzeugt
ist, im Recht zu sein …?
Meier:
Hinsichtlich der an-
hängigen Prozesse zur Qua-
l i f i zier ungs verei nba r ung
erachte ich die Erfolgsaus-
sichten als überaus positiv,
da der Standpunkt der MUG
gegen den ausdrücklichen
Wortlaut des KV verstößt.
Die Ärztekammer bietet jenen,
deren Dienstverhältnisse vor
Inkrafttreten des KV für Ar-
beitnehmer der Universitäten
begründet wurden, rechtliche
Beratung und Unterstützung
an. Wie stelle ich fest, ob ich zu
dieser Gruppe gehöre?
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