Ærzte
        
        
          Steiermark
        
        
           || 01|2014
        
        
          35
        
        
          Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
        
        
          Foto: Schiffer
        
        
          Stich ist nicht
        
        
          gleich Stich
        
        
          
            Die Nadelstichverordnung schützt
          
        
        
          spezifisch Arbeitnehmerinnen und
        
        
          Arbeitnehmer, nicht aber selbständige
        
        
          Ärztinnen und Ärzte. Sie gilt auch nur,
        
        
          wenn ein Infektionsrisiko besteht.
        
        
          Horst Stuhlpfarrer
        
        
          Die im Frühjahr 2013 in Kraft
        
        
          getretene Nadelstichverord-
        
        
          nung richtet sich nur an jene
        
        
          Ärztinnen und Ärzte, die
        
        
          ArbeitnehmerInnen in der
        
        
          Ordination beschäftigen und
        
        
          diese zu Tätigkeiten heranzie-
        
        
          hen, die ein Verletzungsrisiko
        
        
          durch scharfe bzw. spitze me-
        
        
          dizinische Instrumente ber-
        
        
          gen. Liegt in der Praxis ein
        
        
          solches Verletzungsrisiko vor,
        
        
          so hat der ordinationsfüh-
        
        
          rende Arzt/die ordinations-
        
        
          führende Ärztin der Arbeit-
        
        
          nehmerin/dem Arbeitnehmer
        
        
          für die Ausübung ihrer/seiner
        
        
          Tätigkeit medizinische In-
        
        
          strumente mit integrierten
        
        
          Sicherheits- und Schutzme-
        
        
          chanismen zur Verfügung zu
        
        
          stellen.
        
        
          Wesentlich in diesem Zu-
        
        
          sammenhang ist, dass sich
        
        
          die Nadelstichverordnung nur
        
        
          auf spitze und scharfe In-
        
        
          strumente (Nadel, Skalpelle
        
        
          etc.) bezieht, bei welchen die
        
        
          Gefahr einer Infektion durch
        
        
          Kontamination mit Krank-
        
        
          heitserregern der Patientin/
        
        
          des Patienten besteht. Na-
        
        
          deln für pharmakologische
        
        
          Zubereitungen (Infusionen,
        
        
          Aufziehen von Medikamen-
        
        
          ten in Injektionsspritzen etc.)
        
        
          unterliegen nicht dieser Ver-
        
        
          ordnung und es sind für diese
        
        
          Tätigkeiten keine Sicherheits-
        
        
          nadeln erforderlich. Für zyto-
        
        
          statische Zubereitungen gibt
        
        
          es eine eigene Verordnung,
        
        
          um Kontakt mit Zytostatika,
        
        
          bzw. das Einbringen von Zy-
        
        
          tostatika bei Nadelstichverlet-
        
        
          zungen zu verhindern.
        
        
          Kontrollen
        
        
          Grundsätzlich sind seitens
        
        
          der/s Ärztin/Arztes Vorkeh-
        
        
          rungen im Rahmen der Na-
        
        
          delstichverordnung nur dann
        
        
          zu treffen, wenn für eine
        
        
          konkrete Tätigkeit geeignete
        
        
          medizinische Instrumente
        
        
          mit integrierten Sicherheits-
        
        
          und Schutzmechanismen er-
        
        
          hältlich sind, mit denen ein
        
        
          gleichwertiges Arbeitsergeb-
        
        
          nis erzielt werden kann. Das
        
        
          bedeutet aber, dass man sich
        
        
          in angemessenen Abständen
        
        
          informieren muss, ob es für
        
        
          scharfe und spitze Instru-
        
        
          mente entsprechende Sicher-
        
        
          heitsausführungen im Han-
        
        
          del gibt. Das Arbeitsinspek-
        
        
          torat, welches dahingehend
        
        
          vermehrt Überprüfungen
        
        
          in Ordinationen vornimmt,
        
        
          hat dazu mitgeteilt, den Ver-
        
        
          brauch alter vorhandener
        
        
          Instrumente zu tolerieren,
        
        
          sofern es sich dabei um ei-
        
        
          nen überschaubaren Bestand
        
        
          handelt.
        
        
          Festzuhalten ist, dass die Ärz-
        
        
          tekammer leider erfolglos bis
        
        
          zuletzt bemüht war – auch
        
        
          durch Interventionen beim
        
        
          Bundesministerium – die An-
        
        
          wendung der Nadelstichver-
        
        
          ordnung für Ordinationen zu
        
        
          entschärfen.
        
        
          bestimmter Erkrankungen bei
        
        
          Mädchen und jungen Frauen
        
        
          ermittelt, noch bevor der Impf-
        
        
          stoff zur Verfügung stand. Es
        
        
          wurde also untersucht, welche
        
        
          Erkrankungen in zeitlichem
        
        
          Zusammenhang mit der Imp-
        
        
          fung aufgetreten wären, wenn
        
        
          man bereits mit der Impfung
        
        
          begonnen hätte. Dabei fand
        
        
          man, dass innerhalb von sechs
        
        
          Wochen nach einer hypothe-
        
        
          tisch erfolgten HPV-Impfung
        
        
          pro 100.000 weibliche Impf-
        
        
          linge 81,3 Fälle von Asthma,
        
        
          45,8 Fälle von Allergien, 12,8
        
        
          Fälle von Diabetes, 4,05 Fälle
        
        
          von entzündlichen Darmer-
        
        
          krankungen, 4,0 Fälle von
        
        
          Schilddrüsenerkrankungen,
        
        
          2,0 Fälle von systemischem
        
        
          Lupus erythematodes und ein
        
        
          Fall von multipler Sklerose
        
        
          oder Optikusneuritis auftre-
        
        
          ten würden (Hintergrundin-
        
        
          zidenz). Es gibt demnach eine
        
        
          nicht unerhebliche Zahl von
        
        
          mehr als einem Patienten pro
        
        
          1.000 Geimpfte, die rein zu-
        
        
          fällig auftreten würden und
        
        
          in unmittelbaren Zusammen-
        
        
          hang mit einer Impfung ge-
        
        
          bracht werden könnten. Diese
        
        
          Zahlen galten als Basisinfor-
        
        
          mation für die Bewertung von
        
        
          AEFI nach HPV-Impfung und
        
        
          zeigten, dass die erhobene
        
        
          Hintergrundinzidenz dieser
        
        
          Zustände in keinem einzigen
        
        
          Fall durch die HPV-Impfung
        
        
          signifikant zunahmen. Aller-
        
        
          dings ist auch darauf hinzu-
        
        
          weisen, dass dieser Unter-
        
        
          schied keineswegs in allen Fäl-
        
        
          len konsequent durchgehalten
        
        
          wurde bzw. wird.“
        
        
          „Ich bin von der Wichtigkeit dieser
        
        
          Impfung überzeugt, ist es doch die
        
        
          erste Impfung, die dem gefürchteten
        
        
          Gebärmutterhalskrebs etwas entgegensetzt.“
        
        
          Jörg Pruckner