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Ærzte
Steiermark
 || 11|2013
Fotos: Schiffer, Fotolia
wirtschaft
&
Erfolg
Rat und D@ten
:
Die EDV-Kolumne
FAX und
Befundübermittlung,
die Tücken des
Datenaustausches
medizinischer Daten.
Bereits 1.256
n i e d e r g e l a s -
sene ÄrztInnen
tauschen in der
Steiermark die
medizinischen
Daten per elek-
tronischem Be-
fundübermitt-
lungssystem aus. Damit hat
sich dieses System eindeutig
durchgesetzt.
Immer wieder werde ich bei
meinen Besuchen in den Or-
dinationen auf die kleinen Tü-
cken der Befundübermittlung
hingewiesen. Die EDIFACT-
TEXT-Befunde landen oft in
der Kartei des Empfängers
als unformatiertes Dokument,
welches kaum leserlich und
als Ausdruck für den Pati-
enten teilweise unbrauchbar
ist. Immer mehr setzt sich die
Variante durch, die Befunde
als PDF-Datei zu übermitteln,
da die Darstellung eins zu eins
dem Original entspricht. Die
Übermittlung von Gesund-
heitsdaten per FAX ist mög-
lichst zu vermeiden, da selten
die „erleichterten Vorausset-
zungen der Vertraulichkeit“
organisatorisch und architek-
tonisch in den Ordinationen
eingehalten werden können.
Eine Alternative könnte das
Sendemodul des Befundüber-
mittlungssystems sein, welches
sich preislich nicht mehr dra-
matisch von den Faxkosten
unterscheidet. Mein Tipp: Für
elektronisch übermittelte Do-
kumente, die nicht eindeutig
einem Patienten zugeordnet
werden können, könnte man
einen Testpatienten als Archiv
verwenden.
Alwin
Günzberg
Unterstützung
durch
Sterbegeld
Im Falle des Ablebens
einer/eines Kammerangehörigen steht den Hinterblie-
benen auch ein einmaliges „Sterbegeld“ zu, die so genannte Bestattungsbeihil-
fe und Hinterbliebenenunterstützung (kurz BHU).
Wie viel wird ausbezahlt?
Es wird unterschieden, ob die/
der Kammerangehörige noch
aktiv berufstätig war oder
bereits eine Alters- oder In-
validitätspension bezogen hat:
y
Bei Ableben während des
aktiven Berufslebens wer-
den 31.000 Euro ausbezahlt,
wobei sich diese aus 6.000
Euro Bestattungsbeihilfe
und 25.000 Euro Hinter-
bliebenenunterstützung zu-
sammensetzt.
y
Wenn die/der Kammerange-
hörige bereits in Alters- oder
Invaliditätspension war,
wird die Bestattungsbeihilfe
in Höhe von 6.000 Euro auf
jeden Fall ausbezahlt.
Die Höhe der Hinterbliebe-
nenunterstützung ist einer-
seits davon abhängig, wie
viele Jahre der volle Beitrag
(462 Euro p.a.) geleistet wor-
den ist und andererseits, ob
in der Zeit der Alters- oder
Invaliditätspension weiter-
hin Beiträge zur BHU ge-
leistet worden sind. Ein An-
spruch darauf besteht auch
nur dann, wenn mindestens
zehn Jahre lang im aktiven
Berufsleben der volle Bei-
trag geleistet worden ist.
Die Höhe der Hinterbliebe-
nenunterstützung schwankt
– abhängig von den Beitrags-
jahren – zwischen 10.000
und 25.000 Euro.
Im Maximalfall wird ein
Betrag von insgesamt 31.000
Euro (6.000 Euro Bestat-
tungsbeihilfe und 25.000
Euro Hinterbliebenenunter-
stützung) ausbezahlt.
Wer ist
bezugsberechtigt?
Auf die Auszahlung der BHU
haben nacheinander ex lege
Anspruch:
y
die Witwe/der Witwer bzw.
der/die hinterbliebene ein-
getragene Partner/in,
y
die Waisen,
y
sonstige gesetzliche Erben.
Die Lebensgefährtin bzw. der
Lebensgefährte haben keinen
gesetzlichen Anspruch auf die
BHU. Man kann sie bzw. ihn
oder auch dritte Personen als
Empfänger für den Erhalt der
BHU bestimmen. Dazu ist die
sogenannte BHU-Verfügung
(diese kann auf der Homepage
der Ärztekammer herunter-
geladen werden) auszufüllen
und gerichtlich oder notariell
beglaubigt zu unterfertigen
und beimWohlfahrtsfonds zu
hinterlegen.
Das Team des Wohlfahrts-
fonds steht für weitere Fra-
gen unter der Telefonnummer
0316/8044 - 64 bis 67 zur
Verfügung.
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