32
Ærzte
Steiermark
 || 11|2013
Ästhätische
Operationen
Information der Österreichischen Ärztekammer über
wesentliche Kosten gemäß § 5 Abs. 8 des Bundesgesetzes
über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen
und Operationen (ÄsthOpG), BGBl. I Nr. 80/2012
Die ärztliche Aufklärung über die von der Patientin/vom
Patienten zu tragenden Kosten der ästhetischen Operation
hat gemäß § 5 Abs. 7 ÄsthOpG in Form eines schriftlichen
Kostenplans zu erfolgen sofern
1. im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung
wesentliche Kosten anfallen,
2. die Kosten die in der jeweils geltenden privatärztlichen
Honorarordnung der entsprechenden Ärztekammer festge-
legte Honorarhöhe übersteigen oder
3. dies die Patientin/der Patient verlangt.
Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen
Wirkungsbereich die wesentlichen Kosten ein Mal jährlich
bis längstens 1. Oktober jeden Jahres auf ihrer Website
auszuweisen.
Die wesentlichen Kosten im Sinne des § 5 Abs. 8 ÄsthOpG
betragen € 1.624,--.
Recht
Foto: Schiffer
Altersgrenze für Kassenvertragsärzte
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
25.6.2013, B 957/2011 festgestellt, dass die Einführung einer
Altersgrenze von 70 Jahren für die Beendigung von Einzel-
verträgen (auch für bestehende Verträge) verfassungskon-
form ist.
Verfassungsmäßigkeit limitier­ender
und pauschalierender Abgeltungsrege-
lung der Honorarordnung
Mit der Novellierung des § 342 Abs 2 ASVG durch BGBl
I 2010/61 wurde gesetzlich klargestellt, dass die Vergütung
der Tätigkeit von Vertragsärzten nach Einzelleistungen
oder nach Pauschalmodellen zu vereinbaren ist. Der Ver-
fassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10.6.2013
festgestellt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen limitierende und in diesem Sinne pauschalierende
Abgeltungsregelungen bestehen.
Der Tipp von
der Expertin
Meldung von Angehörigendaten
Hinterbliebene von verstorbenen Ärztinnen und Ärzten
haben Ansprüche auf verschiedene Leistungen (Bestat-
tungsbeihilfe, Witwen- bzw. Witwerpension, Waisenpension
bei Kindern unter 27).
Damit wir gerade in schwierigen Situationen behilflich
sein können, ist es notwendig, dass uns die Daten Ihrer
Angehörigen bekannt gegeben wurden.
Bitte melden Sie uns deswegen immer die Geburt eines
Kindes, eine Eheschließung, eine Ehescheidung und das
Ableben der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners.
Sie können uns diese Informationen (samt Unterlagen)
per Post, Fax (0316-8044-136) oder E-Mail (wff@aekstmk.
or.at) übermitteln.
Ursula Fressel
Arztprüfungstermine 2014
ÖÄK Prüfung Arzt für Allgemeinmedizin
Die Termine für die ÖÄK Prüfung Arzt für Allgemeinmedi-
zin wurden für 2014 wie folgt festgelegt:
y
24.02.2014 (Anmeldeschluss: 20.01.2014)
y
26.05.2014 (Anmeldeschluss: 21.04.2014)
y
25.08.2014 (Anmeldeschluss: 21.07.2014)
y
24.11.2014 (Anmeldeschluss: 20.10.2014)
Valorisierung der
Arztprüfungsgebühren
Prüfungsgebühren ab 1.1.2014
Ab 1.1.2014 wurden die Prüfungsgebühren für die Arztprü-
fungen wie folgt festgelegt:
y
€ 405,-- für ÖÄK Prüfungen
zum Arzt für Allgemeinmedizin
y
€ 810,-- für ÖÄK Facharztprüfungen
1...,22,23,24,25,26,27,28,29,30,31 33,34,35,36,37,38,39,40,41,42,...60