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ÆRZTE
Steiermark
|| 07_08|2017
ÄRZTEKAMMERWAHL
Wahlen in die Fachgruppen-,
Bezirksärzte- und Spitalsärzte
vertretungen 2017
KUNDMACHUNG
Nach der im Frühjahr durch-
geführten Wahl der Vollver-
sammlung der Ärztekam-
mer für Steiermark und der
daraus abgeleiteten Organe
der Ärztekammer sind nun
im Herbst die Wahlen in die
Fachgruppen-, Bezirksärzte-
und Spitalsärztevertretungen
durchzuführen. Als Wahltag
hat der Vorstand der Ärz-
tekammer Mittwoch, den 8.
November 2017 festgelegt.
Welche Funktionen sind
zu wählen?
1. Fachgruppenobleute
und jeweils ein/e Stellvertreter/in
Die Fachgruppen sind kurien-
übergreifend zusammenge-
setzt. Ein Vertretungskörper
für eine Fachgruppe kann
gebildet werden, wenn min-
destens 5 Fachärzte des be-
treffenden Sonderfaches oder
von zusammengeschlossenen
Sonderfächern Angehörige
der Ärztekammer für Steier-
mark sind. Die Festlegung der
konkreten Wahlkörper hat
der Vorstand in seiner Juni-
Sitzung beschlossen.
2. Spitalsärztevertreter/in und
jeweils ein/e Stellvertreter/in
Wahlberechtigt im Rahmen
der Spitalsärztevertretungen
sind nur Angehörige der Ku-
rie Angestellte Ärzte. Einen
Vertretungskörper können
Krankenanstalten bilden, in
denen zumindest 10 kurien-
angehörige Ärzte in einem
Angestelltenverhältnis dau-
ernd beschäftigt sind. Im ört-
lichen Nahbereich gelegene
Krankenanstalten können zu
einem Vertretungskörper zu-
sammengeschlossen werden.
Im Bereich des LKH-Univ.-
Klinikums Graz bilden einzel-
ne Abteilungen einen Vertre-
tungskörper. Die Festlegung
der konkreten Vertretungskör-
per erfolgte durch die Kurien-
versammlung der angestellten
Ärzte und wurde vom Vor-
stand in seiner Juni-Sitzung
beschlussmäßig bestätigt.
3. Bezirksärztevertreter/in und
jeweils ein/e Stellvertreter/in
In den Bezirksärzteversamm-
lungen werden die Angehöri-
gen der Kurie Niedergelassene
Ärzte nach Sprengeln erfasst.
Die Sprengel stimmen mit
Ausnahme der Stadt Graz und
des Bezirkes Graz-Umgebung
in ihren Grenzen mit den
Amtsbereichen der im Bundes-
land Steiermark eingerichteten
Bezirksverwaltungsbehörden
überein. Für die Stadt Graz
und den Bezirk Graz-Um-
gebung wurden wie bisher
aufgrund der Größe noch
weitere Unterteilungen fest-
gelegt (Graz-Zentrum rechts
und links, Graz Nord und Süd
sowie Graz-Umgebung Süd
und Nord). Die Festlegung der
konkreten Vertretungskörper
erfolgte durch die Kurienver-
sammlung der niedergelas-
senen Ärzte und wurde vom
Vorstand in seiner Sitzung im
Juni beschlussmäßig bestätigt.
Alle Listen der vom Vorstand
festgelegten Vertretungskör-
per wie auch alle Informatio-
nen zu den Wahlen finden Sie
auf unserer Homepage www.
aekstmk.or.at.
Wie wird gewählt?
Alle Funktionen werden mit-
tels Briefwahl gewählt. Die je-
weiligen Stimmzettel weisen
die Kandidaten für die einzel-
nen Funktionen namentlich
und in alphabetischer Reihen-
folge auf.
Der/die Wahlberechtigte
kann jeweils einem Kandi-
daten durch Ankreuzen sei-
ne/ihre Stimme geben. Der
Kandidat/die Kandidatin, der/
die die meisten Stimmen er-
hält, ist dann in die jeweilige
Funktion gewählt. Der Kan-
didat/die Kandidatin mit den
zweitmeisten Stimmen wird
sein/ihr Stellvertreter.
Wenn Sie in mehreren Wahl-
körpern wahlberechtigt sind,
erhalten Sie die jeweils zuge-
hörigen Wahlunterlagen, die
mit einem einzigen Rück-
sendekuvert zurückgesendet
werden.
Grundsätze
für die Briefwahl
1. Wahltag:
Der Vorstand hat den Wahl-
tag mit 8. November 2017
festgelegt.
2. Wahlvorschläge – Stichtag:
Die in der Vollversammlung
vertretenen Fraktionen kön-
nen jede für sich oder gemein-
sam mit anderen Fraktionen
bis Freitag, 6. Oktober 2017
ihre Wahlvorschläge beim
Wahlausschuss (p. A. Ärzte-
kammer Steiermark) einbrin-
gen. Das Nominierungsrecht
beschränkt sich auf die in der
Vollversammlung vertretenen
Fraktionen, es können aber
auch Kandidaten nominiert
werden, die keiner Fraktion
angehören. Sofern Sie Interes-
se an einer der zu wählenden
Funktionen haben, wenden
Sie sich bitte an eine in der
Vollversammlung vertretene
Fraktion oder geben Sie Ihr
Interesse schriftlich der Ärz-
tekammer bekannt (E-Mail:
praesidium@aekstmk.or.at).
3.Aktives Wahlrecht/
Wählerliste – Stichtag:
Das aktive Wahlrecht, also
das Recht zu wählen, ergibt
sich aus der Zuordnung zum
jeweiligen Vertretungskörper
auf Basis der zum Stichtag in
der Ärzteliste erfassten Daten.
Die Zuordnung zu mehreren
Vertretungskörpern, zum Bei-
spiel Fachgruppe(n) und Be-
zirk oder Fachgruppe(n) und
Krankenhaus ist je nach den
gegebenen Berufskriterien
möglich. Als Stichtag für die
Wählerliste wurde vom Vor-
stand der 21. September 2017
festgelegt. Sollten Sie feststel-
len, dass die Ihnen übermit-
telten Unterlagen nicht dem
Ort Ihrer derzeitigen ärzt-