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ÆRZTE

Steiermark

 || 06|2017

MARTIN NOVAK

Der Österreichische Struk-

turplan Gesundheit (ÖSG)

hat Gewicht: Er und die da-

rauf basierenden Regionalen

Strukturpläne (RSG) „sind

die zentralen Planungsins­

trumente für die integrative

Versorgungsplanung in Ös-

terreich“ (Text des ÖSG-Ent-

wurfs), haben also gleichsam

Gesetzescharakter. Sie betref-

fen sowohl den ambulanten

Bereich, also alle Ärztinnen

und Ärzte, aber auch andere

Gesundheitsberufe mit Kas-

senverträgen, den akutstatio­

nären und tagesklinischen

sowie den ambulanten und

stationären Reha-Bereich.

Und haben Einfluss auf wahl-

ärztliche und wahltherapeu-

tische Leistungen, Sanatorien

und sonstige Wahleinrich-

tungen, „sofern von diesen

sozialversicherungsrechtlich

erstattungsfähige Leistungen

erbracht werden“. Und sie

berühren auch den Sozial-

bereich, wenn er für die Ge-

sundheitsversorgung relevant

ist (etwa in der Pflege) ge-

nauso wie das Rettungs- und

Krankentransportwesen.

Daher – so sollte man mei-

nen – basieren alle Aussagen

im ÖSG auf fundierten und

aktuellen Daten. Das ist aber

nicht der Fall: Mehrfach wird

von (Grob-)Abschätzungen

gesprochen, die sogar „un-

verbindlich“ sein können.

Foto: Shutterstock

Der Österreichische Strukturplan

Gesund-

heit 2017 unterscheidet sich in zwei wesent-

lichen Bereichen von seinen Vorgängern: Die

Leistungen wurden in vielen Punkten abgesenkt

und er wird gleichzeitig verbindlicher. Dennoch

könnte er bald beschlossen werden.

Vieles

schlechter