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ÆRZTE
Steiermark
|| 06|2017
MARTIN NOVAK
Der Österreichische Struk-
turplan Gesundheit (ÖSG)
hat Gewicht: Er und die da-
rauf basierenden Regionalen
Strukturpläne (RSG) „sind
die zentralen Planungsins
trumente für die integrative
Versorgungsplanung in Ös-
terreich“ (Text des ÖSG-Ent-
wurfs), haben also gleichsam
Gesetzescharakter. Sie betref-
fen sowohl den ambulanten
Bereich, also alle Ärztinnen
und Ärzte, aber auch andere
Gesundheitsberufe mit Kas-
senverträgen, den akutstatio
nären und tagesklinischen
sowie den ambulanten und
stationären Reha-Bereich.
Und haben Einfluss auf wahl-
ärztliche und wahltherapeu-
tische Leistungen, Sanatorien
und sonstige Wahleinrich-
tungen, „sofern von diesen
sozialversicherungsrechtlich
erstattungsfähige Leistungen
erbracht werden“. Und sie
berühren auch den Sozial-
bereich, wenn er für die Ge-
sundheitsversorgung relevant
ist (etwa in der Pflege) ge-
nauso wie das Rettungs- und
Krankentransportwesen.
Daher – so sollte man mei-
nen – basieren alle Aussagen
im ÖSG auf fundierten und
aktuellen Daten. Das ist aber
nicht der Fall: Mehrfach wird
von (Grob-)Abschätzungen
gesprochen, die sogar „un-
verbindlich“ sein können.
Foto: Shutterstock
Der Österreichische Strukturplan
Gesund-
heit 2017 unterscheidet sich in zwei wesent-
lichen Bereichen von seinen Vorgängern: Die
Leistungen wurden in vielen Punkten abgesenkt
und er wird gleichzeitig verbindlicher. Dennoch
könnte er bald beschlossen werden.
Vieles
schlechter