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ÆRZTE

Steiermark

 || 06|2017

9

„Die primär auf der Datenba-

sis 2014 aufbauenden Inhalte

der PM sind in Bezug auf

Vollständigkeit und Rich-

tigkeit noch nicht abschlie-

ßend validiert“, heißt es im

Plan. Daran knüpft auch

die grundlegende Kritik der

Österreichischen Ärztekam-

mer an: Die Zielsetzungen

einer Gesamtplanung, die

auf solider Versorgungsfor-

schung beruhen, würden

nicht erfüllt, der Entwurf

weise insgesamt fehlende

Transparenz der Analyse-,

Berechnungs- und Entschei-

dungsgrundlagen auf. Daher

empfehle man dringend eine

Verschiebung des Beschlus-

ses in der Bundeszielsteue-

rungskommission, der noch

vor dem Sommer vorgese-

hen ist, zumal der ÖSG als

österreichweit verbindlicher

Rahmenplan für die in den

regionalen Strukturplänen

Gesundheit (RSG) vorzu-

nehmende konkrete Gesund-

heitsstrukturplanung und

Leistungsangebotsplanung

anzusehen sein wird und

die Entwicklung der öster-

reichischen Gesundheitsver-

sorgung in Zukunft massiv

beeinträchtigen wird.

COVER

Tröstlich ist nur, dass der Pla-

nungshorizont des ÖSG nur

bis ins Jahr 2020 reicht und

dann neuerlich zur Revision

ansteht. Für die regionalen

Planungen werden aber auch

Orientierungswerte bis zum

Jahr 2025 angeführt. Geplant

wird auf Grundlage von sie-

ben Prinzipien, die allesamt

vernünftig klingen: Bedarfs-

gerechtigkeit, Versorgungsge-

rechtigkeit, Qualitätsprinzip,

Effektivitätsprinzip, Effizienz-

prinzip, Ökonomieprinzip,

„Best point of Service“.

Was allerdings ein „Best point

of Service” genau ist, so die

Kritik, bleibt unklar. Die all-

gemeine Definition („Die ku-

rative Versorgung ist jeweils

zum richtigen Zeitpunkt am

richtigen Ort mit optimaler

medizinischer und pf lege-

rischer Qualität gesamtwirt-

schaftlich möglichst kosten-

günstig zu erbringen.“) wird

wenig mit konkreten Fakten

hinterlegt.

Laienversorgung

„Bei entsprechender Gesund-

heitskompetenz kann bei ge-

sundheitlichen Beeinträch-

tigungen ein großer Teil an

einfachen Behandlungser-

fordernissen außerhalb des

professionellen Gesundheits-

systems abgedeckt werden.“

Dieser Aussage im ÖSG kann

man schwerlich widerspre-

chen. Nur: Es fehlen die kon-

kreten Angaben, worin diese

Gesundheitskompetenz be-

steht und um welche „gesund-

heitlichen Beeinträchtigun-

gen“ es konkret geht. Daher

die Kritik: „Welche Rolle die

Laienversorgung im Struk-

turplan für Gesundheit spielt,

wird nicht erklärt.“

Primärversorgung

Breiten Raum nimmt die Dar-

stellung der „Primärversor-

gung“ im ÖSG ein: Primär-

versorgung (Primary Health

Care) ist die allgemeine und

direkt zugängliche erste Kon-

taktstelle für alle Menschen

mit gesundheitlichen Proble-

men im Sinne einer umfas-

senden Grundversorgung. Sie

soll den Versorgungsprozess

koordinieren und gewährleis­

tet ganzheitliche und kon-

tinuierliche Betreuung. Sie

berücksichtigt auch gesell-

schaftliche Bedingungen. Die

Darstellung widerspricht aber

dem Konzept „das Team rund

um den Hausarzt“, das eine

wesentlich weiter gefasste Pri-

märversorgung auch unter

Einbeziehung fachärztlicher

Leistungen vorsieht. Ebenso

werden sehr stark „Zentren“

betont, die gerade für den

ländlichen Raum unverzicht-

bare dislozierte Versorgungen

(Einzelpraxen, Netzwerke)

spielt kaum eine Rolle in der

Planung.

I n ma nche r Hi ns icht

nimmt der ÖSG auch be-

reits Fest legungen vor-

weg, die im Entwurf zum

„G e s u nd h e i t s r e f o r mum­

setzungsgesetz“ (GRUG)

vielleicht geregelt werden

könnten, aber noch nicht ge-

regelt sind. Gleichzeitig wer-

den bestehende Regelungen

(Ärztegesetz, Berufsgesetze

für verschiedene medizi-

nische Disziplinen) teilweise

ignoriert.

„Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat im Sinne des öffentlichen

Interesses jene für die nachhaltige Versorgung der Bevölkerung

unerlässlichen Teile des ÖSG, dazu zählen insbesondere definierte

Planungsrichtwerte und -kriterien sowie die überregionale

Versorgungsplanung, die eine rechtlich verbindliche Grundlage für

Planungsentscheidungen des RSG bilden sollen, als solche auszuweisen.

Die Verbindlichkeit wird durch eine Verordnung der Gesundheitsplanungs

GmbH gemäß Abs. 3 hergestellt.“

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, § 23

„Der ÖSG beruht

teilweise auf

nicht validen

Planungsgrundlagen“

Vizepräsident Eiko Meister,

der den ÖSG noch als

Qualitätsreferent der

Ärztekammer Steiermark

analysiert hat.