Ærzte
Steiermark
|| 12|2014
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hende Arbeitszeit generell auf
29 Stunden. Ab 1. Jänner 2021
tritt dann die letzte Stufe in
Kraft und die maximal durch-
gehende Arbeitszeit verkürzt
sich nochmals auf 25 Stunden.
Wie viele Stunden darf ich
in den einzelnen Wochen ar-
beiten, wenn ich mich zum
Opt-out entschließe und wie
viel Stunden sind es ohne
Opt-out?
Entschließt man sich ab 1. Jän-
ner 2015, die Zustimmung zur
Erhöhung der individuellen
wöchentlichen Arbeitszeit zu
erteilen, so ist es bis zum 31.
Dezember 2017 möglich, bis
zu einer maximal zulässigen
durchschnittlichen Höchst-
arbeitszeit von 60 Stunden
pro Woche zu arbeiten (dies
ist auch die Grenze des ak-
tuellen KA-AZG) bzw. zur
Arbeitsleistung eingeteilt zu
werden. Ab 1. Jänner 2018
gilt für alle, die dem Opt-out
zustimmen, noch bis 30. Juni
2021 eine maximal zulässige
durchschnittliche Höchstar-
beitszeit von 55 Stunden pro
Woche. Für alle, die einer
Erhöhung ihrer wöchentlichen
Arbeitszeit nicht zustimmen,
gilt bereits ab 1. Jänner 2015
eine durchschnittliche Höchst-
arbeitszeit von 48 Stunden pro
Woche.
Bedeutet das, dass ich regel-
mäßig nur noch 48 Stunden
pro Woche arbeiten darf bzw.
muss, wenn ich keine Zustim-
mung erteile?
Nein. Auch ohne Opt-out
kann die Arbeitszeit jeder Ärz-
tin bzw. jedes Arztes auch zu-
künftig in einzelnen Wochen
bis zu maximal 72 Stunden
betragen (diese Grenze gilt
auch für alle, die das Opt-out
wählen). Es darf sich aber
im Durchrechnungszeitraum
von mindestens 17 Wochen
(bzw. unter gewissen Voraus-
setzungen auch auf 26 und 52
Wochen erweiterbar) keine
durchschnittliche Wochenar-
beitszeit von mehr als 48 Stun-
den ergeben. Das bedeutet:
Wenn die wöchentliche Ar-
beitszeit phasenweise 48 Stun-
den überschreitet, müssen die
darüber liegenden Zeiten noch
während des laufenden Durch-
rechnungszeitraums ausgegli-
chen werden. Man muss bzw.
darf also im Lauf der darauf-
folgenden Wochen um die
Stunden weniger arbeiten, um
die man davor die 48 Stunden-
Grenze überschritten hat.
Wie lange ist dieser Durch-
rechnungszeitraum, und wer-
den Zeiten aus Urlaub, Kran-
kenständen und fortbildungs-
bedingter Abwesenheit bei der
Berechnung des Durchschnitts
berücksichtigt?
Der gesetzlich normierte
Durchrechnungszeitraum be-
trägt 17 Wochen, kann jedoch
im Wege einer Betriebsverein-
barung auf 52 Wochen – also
auf ein ganzes Jahr – erweitert
werden (Anmerkung: Für alle
Krankenanstalten der KAGes
gilt künftig ein 52-wöchiger
Durchrechnungszeitraum).
Zeiten aus Urlauben und
Krankenständen sind neutrale
Zeiten und werden für die
Berechnung des Durchschnitts
der Arbeitszeit nicht heran-
gezogen. Zeiten aus Fortbil-
dungen – sofern sie dienstlich
veranlasst sind – fallen in die
Berechnung. Ein Beispiel:
y
Im Verlauf eines 52-wö-
chigen Durchrechnungs-
zeitraums hat eine Ärztin 5
Wochen Urlaub konsumiert
und war 1 Woche krank,
weiters war sie 2 Wochen
auf Fortbildung. In Summe
werden für die Berechnung
der durchschnittlichen wö-
chentlichen Arbeitszeit 46
Wochen herangezogen.
Wie viele Journaldienste kann
ich ab 1. Jänner 2015 pro
Monat leisten, wenn ich mich
zum Opt-out entschließe bzw.
wenn ich keine Zustimmung
gebe?
Für alle Ärztinnen und Ärzte,
die dem Opt-out zustimmen,
gilt weiterhin die aktuelle
Höchstgrenze von 6 – bzw.
mit individueller Betriebsver-
einbarung an der jeweiligen
Krankenanstalt 8 – Journal-
diensten pro Monat.
Wird die Zustimmung zum
Opt-out nicht erteilt, so gibt
es für die maximal mögliche
Anzahl an Journaldiensten
pro Monat verschiedene Be-
rechnungsmethoden und Er-
gebnisse. Unabhängig davon
kann jedoch gesagt werden,
dass für Dienstnehmer, die
einer Erhöhung ihrer durch-
schnittlichen wöchentlichen
>
„Das Opt-out, also die persönliche
Zustimmung, auch künftig länger als
durchschnittlich 48 Stunden pro Woche
zu arbeiten, ist unabhängig von der Dauer
des Journaldienstes bzw. der maximal
durchgehenden Tagesarbeitszeit.“