AERZTE Steiermark | Dezember - page 8

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Ærzte
Steiermark
 || 12|2014
Fotos: Fotolia
daniel wabnegg
Am 23. Oktober 2014 wurde
vom Nationalrat die Ände-
rung des Krankenanstalten-
Arbeitszeitgesetzes in seiner
gelten Form beschlossen. Die
Gründe dafür sind mittler-
weile weitläufig bekannt, das
Gesetz in seiner aktuellen
Fassung stellte keine kon-
forme Umsetzung der EU-
Arbeitszeitricht linie aus
dem Jahr 2003 dar. Um hohe
Strafzahlungen an die EU
zu verhindern, war der Staat
Österreich dazu gezwungen
schnellstmöglich eine richtli-
nienkonforme Änderung des
KA-AZG zu beschließen.
Doch was bedeutet das für
das tägliche Arbeitsleben ei-
ner Ärztin bzw. eines Arztes
im Spital? Was wird sich kon-
kret ändern? Ab 1. Jänner
2015, ab 1. Jänner 2018, ab 1.
Jänner und ab 1. Juli 2021?
Das neue KA-AZG sieht eine
stufenweise Absenkung der
täglichen und wöchentlichen
Arbeitszeit bis 30. Juni 2021
vor. Mit Ende der letzten
Stufe sind ab 1. Juli 2021 nur
noch maximal 25 Arbeits-
stunden am Stück und durch-
schnittlich 48 Arbeitsstunden
in der Woche zulässig. Mit
Inkrafttreten des Gesetzes am
01.01.2015 ist jedoch weiter-
hin noch vieles, was aktuell
erlaubt ist, auch weiterhin
möglich.
Wie lange darf ab 1. Jänner
2015 der Journaldienst dauern
bzw. ändert mein Opt-out
etwas an dieser Dauer meines
Journaldienstes?
Das Opt-out, also die per-
sönliche Zustimmung, auch
künftig länger als durch-
schnittlich 48 Stunden pro
Woche zu arbeiten, ist un-
abhängig von der Dauer des
Journaldienstes bzw. der ma-
ximal durchgehenden Tages-
arbeitszeit. Das Gesetz er-
laubt bis zum 31.12.2017 auch
weiterhin 32 – bzw. an einem
Wochenende 49 – Stunden
dauernde Journaldienste –
und das unabhängig vom
persönlichen Opt-out.
Warum werden dann ab 1.
Jänner 2015 nur noch 25 Stun-
den dauernde Journaldienste
die Regel sein?
Die Gründe dafür liegen nicht
in den arbeitszeitrechtlichen
Bestimmungen des Gesetzes,
sondern in den gesetzlich
normierten Ruhezeiten. Ab-
solviert eine Ärztin/ein Arzt
ab 1. Jänner 2015 einen Jour-
naldienst, so hat sie/er im
Anschluss eine gesetzlich
normierte Ruhezeit, die sich
gemäß der Formel „Dauer
des Journaldienstes minus 2
Stunden“ errechnet.
Einige Beispiele:
y
Dauert der Dienst aktuell
32 Stunden, so dauert die
darauf folgende Ruhezeit
30 Stunden, was in weiterer
Folge bedeutet, dass, wenn
der Arzt um 15.30 außer
Dienst geht, er erst wieder
um 21.30 des darauffol-
genden Tag zu arbeiten be-
ginnen dürfte.
y
Dauert der Dienst 28 Stun-
den, so dauert die darauf
folgende Ruhezeit 26 Stun-
den, was in weiterer Folge
bedeutet, dass, wenn der
Arzt um 11.00 außer Dienst
geht, er erst wieder um
13.00 des darauffolgenden
Tag zu arbeiten beginnen
dürfte.
y
Dauert der Dienst jedoch
künftig 25 Stunden, so kann
der Arzt, wenn er um 08.00
außer Dienst geht, am dar-
auffolgenden Tag nach einer
Ruhezeit von 23 Stunden
theoretisch bereits wieder
ab 06.00 seine Arbeit auf-
nehmen.
Die Umstellung auf eine ma-
ximale Dienstdauer von 25
Stunden ist daher in den mei-
sten Krankenhäusern orga-
nisatorisch notwendig. Eine
gesetzliche Verpflichtung, die
maximal durchgehende Ar-
beitszeit zu verkürzen, gibt es
jedoch erst ab 1. Jänner 2018.
Ab diesem Zeitpunkt verkürzt
sich die maximal durchge-
Das neue
Arbeitszeitgesetz
und ich
Am 1. Jänner
2015 tritt das neue
Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz
in Kraft. Es betrifft alle Spitalsärz-
tinnen und Spitalsärzte in Öster­
reich und wirft viele Fragen auf.
Hier gibt es
die Antworten.
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