AERZTE Steiermark | Dezember - page 10

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Ærzte
Steiermark
 || 12|2014
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cover
Arbeitszeit nicht
zustimmen, zukünftig je-
denfalls 3 Journaldienste pro
Monat absolvieren können,
ohne ihre durchschnittliche
Höchstarbeitszeit von 48
Stunden pro Woche dauerhaft
zu überschreiten.
Erhöht sich durch die Zu-
stimmung zum Opt-out mein
Haftungsrisiko bzw. verliert
dadurch meine Berufshaft-
pflichtversicherung ihren De-
ckungsschutz?
Nein. Wie bisher erlaubt das
Gesetz auch zukünftig unter
bestimmten Voraussetzungen
(Betriebsvereinbarung und
Opt-out) eine Erhöhung der
durchschnittlichen wöchent-
lichen Arbeitszeiten. Davon
unabhängig sind die maximal
durchgehenden Arbeitszeiten
vom Opt-out nicht erfasst, da
sich das Opt-out nur auf die
wöchentliche Arbeitszeit, aber
nicht auf die tägliche Arbeits-
zeit bezieht.
Sind also die gesetzlichen Vo-
raussetzungen erfüllt, kommt
es zu keiner Erhöhung der so-
genannten Einlassfahrlässig-
keit bzw. des Haftungsrisikos
für den behandelnden Arzt.
Davon unabhängig wurde
auch bereits von mehreren
Versicherungsunternehmen
bestätigt, dass bei gesetzes-
konformer Umsetzung des
KA-AZG bei einer Über-
schreitung der Arbeitszeit-
grenze von 48 Stunden pro
Woche keine Deckungsein-
wände erhoben werden.
Kann ich mein Opt-out wieder
zurückziehen und wenn ja, in-
nerhalb welcher Fristen?
Ja. Die persönliche Zustim-
mung kann jederzeit unter
Einhaltung einer 8-wöchigen
Frist zum Ende des Durch-
rechnungszeitraums schrift-
lich widerrufen werden.
Wurde z. B. ein 52-wöchiger
Durchrechnungszeitraum
zum Opt-out erteilt haben,
würden gegen das Diskri-
minierungsverbot verstoßen
und sind daher gesetzlich
verboten.
Kann ich, wenn ich „out op-
tiere“, verpf lichtend dafür
herangezogen werden, die
maximal zulässige Anzahl
an Journaldiensten zu leisten
(laut KA-AZG grundsätzlich
6 Journaldienste pro Monat
bzw. auf 8 Journaldienste pro
Monat erweiterbar)?
Grundsätzlich ja. Aufgrund
der Möglichkeit des Wider-
rufs der Zustimmung wird
es jedoch zukünftig für den
Dienstgeber sinnvoll sein, den
Wunsch des Dienstnehmers,
(etwa maximal 5 Journal-
dienste pro Monat zu leisten),
zu respektieren und dement-
sprechend umzusetzen. Sollte
er dies nicht tun, muss er
jederzeit damit rechnen, dass
die betroffenen Ärztinnen
und Ärzte ihre Zustimmung
zum Opt-out zurückziehen.
Die Konsequenz des Wider-
rufs wäre, dass der Dienstge-
gültig vereinbart, so ist die
Zustimmung jeweils 8 Wo-
chen vor den drei Stichtagen
(30. April, 31. August und
31. Dezember) möglich und
wirkt ab dem Beginn des neu-
en Durchrechnungszeitraums
(z. B. ab 1. Mai).
Mein Dienstgeber übt Druck
auf mich aus – ich solle umge-
hend meine Zustimmung zum
Opt-out erteilen. Was kann
ich dagegen tun bzw. muss ich
dieser Anordnung oder einer
gesetzten Frist Folge leisten?
Das neue KA-AZG beinhaltet
ein eindeutiges und klares
Diskriminierungsverbot, das
sich auf sämtliche Arbeitsbe-
dingungen, die Verlängerung
von Dienstverhältnissen, Ent-
geltbedingungen, Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen,
Aufstiegschancen und Been-
digung des Dienstverhält-
nisses bezieht. Kein Dienst-
nehmer, der nicht „out op-
tiert“, darf schlechter gestellt
bzw. anders behandelt werden
als bzw. wie ein Dienstneh-
mer, der seine Zustimmung
zum Opt-out erteilt. Es darf
keinerlei Druck auf Dienst-
nehmer in Zusammenhang
mit der Zustimmung zum
Opt-out ausgeübt werden.
Etwaige Anordnungen oder
Fristen seitens des Dienstge-
bers an den Dienstnehmer,
seine Zustimmung zu geben,
haben keine Gültigkeit. Die
Betroffenen brauchen solche
Anordnungen oder Fristen
nicht zu befolgen. Es darf kei-
ne dienstrechtlichen Konse-
quenzen geben, der Dienstge-
ber handelt in einem solchen
Fall rechtswidrig.
Warum gibt es vom Dienstge-
ber künftig keinen Opt-out-
Zuschlag bzw. kein „Opt-out-
Zuckerl“?
Jegliche Zuschläge im Rah-
men der Entlohnung bzw. alle
Besserstellungen für Dienst-
nehmer, die ihre Zustimmung
ber diese Ärztin bzw. diesen
Arzt praktisch nur noch für
durchschnittlich 3 Journal-
dienste pro Monat einteilen
könnte, anstatt für 5 (wenn
er den Wunsch respektiert
hätte).
Wird mit dem Ende der letzten
Übergangsstufe des KA-AZG
ab 1. Juli 2021 noch ein Opt-
out möglich sein, und warum
gibt es ab 1. Jänner 2015 über-
haupt noch ein Opt-out und
nicht sofort eine verpflichten-
de 48-Stunden-Woche?
Ab 1. Juli 2021 ist vom Ge-
setz kein generelles Opt-out
mehr möglich. Ab diesem
Zeitpunkt ist nur noch eine
durchschnittliche wöchent-
liche Arbeitszeit von 48
Stunden erlaubt. Ausnahmen
bestehen nur noch für au-
ßergewöhnliche und unvor-
hersehbare Fälle, wobei etwa
Krankenstände innerhalb
einer Abteilung keine unvor-
hersehbaren Fälle darstellen,
da der Dienstgeber für diese
Umstände grundsätzlich vor-
ab Vorsorge zu treffen hat.
>
Der Arbeitszeitgesetz-Fahrplan 2015 bis 2021
Ab 1. Jänner 2015
72
|
60
|
48
Stunden
72
|
5
A
Maximalarbeitszeit pro Woche
Durchschnittl.
mit Opt-out
Wochenarbeitszeit
1,2,3,4,5,6,7,8,9 11,12,13,14,15,16,17,18,19,20,...52
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