AERZTE Steiermark | Jänner - page 18-19

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Ærzte
Steiermark
 || 01|2015
Ærzte
Steiermark
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Steuer
Steuer
Werbungskosten vorliegen.
An der Nichtabzugsfähigkeit
ändert auch der Umstand
nichts, dass die Kontaktlinsen
im Konkreten besser vertra-
gen worden sind als Brillen.
Aufwendungen für optische
Brillen oder Kontaktlinsen
sind somit keine Werbungs-
kosten. Unter Umständen,
wie schon angeführt, können
sie als Krankheitskosten (au-
ßergewöhnliche Belastung)
abzugsfähig sein.
Auch Kleidung gehört regel-
mäßig zu den nicht abzugs-
fähigen Aufwendungen der
Lebensführung, was auch gilt,
wenn sie nahezu ausschließ-
lich für die Berufsausübung
benötigt wird. Solche Ausga-
ben führen nur dann zu Wer-
bungskosten, wenn es sich um
typische Berufskleidung oder
um Arbeitsschutzkleidung
handelt, wie z.B. Uniformen,
Arbeitsmäntel, weißer Man-
tel, Leinenhose eines Arztes.
Auch wenn die Pantoffel und
Sportschuhe nur während der
Tätigkeit als Arzt verwendet
werden, ändert das nichts
daran, dass derartige Klei-
dungsstücke allgemein auch
außerhalb einer beruflichen
Tätigkeit verwendet werden
können. Die Kosten waren
daher nicht als Werbungsko-
sten abzugsfähig.
Kosten alternativer
Therapien bei einem
Kind - außergewöhnliche
Belastung?
BFG vom 20.03.3014,
RV 5100682/2013
Ein behindertes Kind ist an
Autismus erkrankt. Alterna-
tive Behandlungstherapien
wie Musiktherapie, Cranio
Sakrale Therapie, Kinesiologie
wurden zur Anwendung ge-
bracht. Für die Anerkennung
von Krankheitskosten als au-
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG
sind u.a. Umsätze von Ärzten
von der Umsatzsteuer unecht
befreit. Eine generelle Ein-
beziehung arztähnlicher Be-
rufe ist im Umsatzsteuergesetz
nicht erfolgt. Nach den EU-
Richtlinien würde gegen den
Grundsatz der steuerlichen
Neutralität verstoßen, wenn
nachgewiesen werden kann,
dass Personen, die die Tätig-
keit ausüben, über die notwen-
dige berufliche Qualifikation
verfügen, sodass die Behand-
lungen denjenigen qualitativ
gleichwertig sind, die von den
Personen erbracht werden, die
nach den nationalen Rechts-
vorschriften in den Genuss
der Befreiung gelangen. Eine
Vergleichbarkeit mit den Tä-
tigkeiten der Ärzte ist im An-
lassfall mangels Ausbildung
nicht gegeben, ebenso nicht
mit den Tätigkeiten eines Heil-
masseurs oder Heilpraktikers,
da auch die dazu notwendige
vergleichbare Ausbildung vor
allem zum Heilmasseur nicht
vorliegt. Die Tätigkeit dieses
als Chiropraktiker tätigen
Selbstständigen ist somit nicht
unecht umsatzsteuerbefreit.
Versicherungsentschädi­
gungen für den Verdienst-
entgang – Betriebsein­
nahmen­
VwGH vom 24.04.2014,
2011/15/0197
Der Betreffende hat eine Ver-
sicherungsleistung im Zu-
sammenhang mit einem Mo-
torradunfall erhalten. Der
Verwaltungsgerichtshof führt
aus, dass zu Betriebseinnah-
men auch Schadenersatzlei-
stungen gehören, wenn sie
mit dem Betrieb im Zusam-
menhang stehen. Entschädi-
gungen für den Verdienstent-
gang sind Betriebseinnahmen,
ebenso Versicherungsent-
ßergewöhnliche Belastung ist
es erforderlich, dass nachweis-
lich eine Krankheit vorliegt,
die Behandlung in direktem
Zusammenhang mit dieser
Krankheit steht und eine taug-
liche Maßnahme zur Linde-
rung oder Heilung der Krank-
heit darstellt. Unter Krankheit
ist eine gesundheitliche Be-
einträchtigung zu verstehen,
die eine Heilbehandlung er-
fordert. Aufwendungen für
Behandlungsleistungen durch
nichtärztliches Personal sind
nur dann als außergewöhn-
liche Belastung anzuerkennen,
wenn diese Leistungen ärzt-
liche verschrieben oder die
Kosten teilweise von der Sozi-
alversicherung ersetzt werden.
Kosten für alternative Behand-
lungstherapien stellen dann
eine außergewöhnliche Bela-
stung dar, wenn ihre durch die
Krankheit bedingte Zwangs-
läufigkeit und Notwendigkeit
mittels ärztlicher Verordnung
nachgewiesen wird. D.h. es
muss sich dabei um eine
Maßnahme im Rahmen eines
ärztlichen Behandlungsplans
handeln. Eine Behandlung
wird dann ärztlich verord-
net, wenn diese Behandlung
durch einen Vertrags- oder
Wahlarzt verschrieben wird.
Eine ärztliche Empfehlung
stellt hingegen keine hinrei-
chend bescheinigte ärztliche
Verordnung dar. Die Behand-
lungsleistung muss zusätzlich
vor Beginn der Behandlung
(Therapie) verordnet worden
sein. Im konkreten Fall wur-
den ärztliche Verordnungen
nicht vorgelegt, die Folgeko-
stenbelege konnten nicht als
gültige ärztliche Verordnung
für die durchgeführten The-
rapien (Musiktherapie, Cranio
Sakrale Therapie, kinesiolo-
gische Behandlung) anerkannt
werden; unter anderem des-
halb, weil lediglich unbeglau-
schädigungen, wenn sie für
eine betriebliche Tätigkeit
oder für Betriebsvermögen
gewährt werden. Im Kon-
kreten hat die Versicherungs-
leistung zumindest zu einem
Teil den bereits eingetretenen
und künftig möglichen Ver-
dienstentgang des Beschwer-
deführers als Selbstständiger
betroffen. Damit sind diese
Versicherungsleistungen Be-
triebseinnahmen.
Häuslicher Unterricht –
keine außergewöhnliche
Belastung
VwGH vom 26.06.2014,
2011/15/0065
Nur die Kosten für die aus-
schließliche Kinderbetreuung
können als Kinderbetreu-
ungskosten (außergewöhn-
liche Belastung) geltend ge-
macht werden. Die Kosten
der reinen Verpflegung und
das reine Schulgeld für Pri-
vatschulen sind nicht berück-
sichtigungsfähig. Der Begriff
„Betreuung“ ist also ein-
schränkend zu verstehen und
umfasst nicht jene Leistungen,
bei denen es, wie beim reinen
Schuldgeld, um die unter-
richtende Tätigkeit, also das
Anstreben eines umfassenden
erzieherischen Zieles im Zu-
sammenhang mit der Ver-
mittlung von Kenntnissen
und Fertigkeiten geht.
Stipendien der Aka­
demie der Wissen­
schaften – keine Ein­
kommensteuerpflicht
VwGH vom 29.07.2014,
2011/13/0060
Der VwGH hat seine Entschei-
dungsreihe über die Steuer-
pflicht von Stipendien (das
ÖÄK-Steuerreferat hat berich-
tet) wie folgt fortgesetzt: Nach
Ende des Dienstverhältnisses
als Vertragsassistent erhielt
der Betreffende mehrere Jah-
bigte Kopien, die nicht einmal
ein Ausstellungsdatum auf-
weisen, vorgelegt worden sind.
Ebensowenig wurde nachge-
wiesen, dass die Therapien
auch tatsächlich vor deren
Beginn ärztlich angeordnet
worden sind.
Schließlich verweist das Bun-
desfinanzgericht noch darauf,
dass bei abgabenrechtlichen
Begünstigungen, zu denen ge-
hört die Geltendmachung au-
ßergewöhnlicher Belastungen,
der Grundsatz der amtswe-
gigen Ermittlungen insofern
in den Hintergrund tritt, als
der Partei eine besondere
Behauptungs- und Beweislast
obliegt. Die Kosten für die
alternativen Behandlungsthe-
rapien waren daher nicht als
außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig.
Kosten für Fitness­
studio - keine außer­
gewöhnliche Belastung
VwGH vom 04.09.2014,
2012/15/0136, BFG 30.10.2014,
RV/7104255/2014
Der VwGH und in der Folge
das BFG hatte sich mit der
Frage zu beschäftigen, ob die
Fortsetzung von Massagen
und Heilgymnastik bei einem
Physiotherapeuten (verord-
net von einem Arzt für All-
gemeinmedizin) in einem
Fitnessstudio eine außerge-
wöhnliche Belastung darstellt.
Die fortgesetzten Übungen
im Fitnessstudio wurden vom
Physiotherapeuten angeord-
net und von diesem auch
überwacht. Der VwGH und
in Folge aufgrund der Auf-
hebung der Erstentscheidung
das Bundesfinanzgericht ha-
ben die Abzugsfähigkeit der
Kosten des Fitnessstudios als
außergewöhnliche Belastung
verneint. Dies im Wesent-
lichen mit der auch in der
re ein DOC-Stipendium der
öst. Akademie der Wissen-
schaften. Dieses Stipendium
wird im Rahmen des Dok-
torandenprogramms der öst.
Akademie der Wissenschaften
und nicht im Rahmen einer
postdoktoralen Forschung
des Habilitandenprogramms
gewährt. Eine Erfassung sol-
cher Bezüge als Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit ist in
jenen Fällen auszuschließen,
in denen bei Arbeiten an
eigenen wissenschaftlichen
Aufgaben ohne konkrete
Leistungen an den Subventi-
onsgeber das für diese Ein-
kunftsart berufstypische Ver-
halten, nämlich Leistung, Ge-
genleistung, fehlt. Das nicht
mit der Mitarbeit an einem
Forschungsprojekt verbun-
dene Verfassen einer Disser-
tation stellt im konkreten Fall
daher auch keine Berufsausü-
bung im Sinn des § 22 EStG
und somit keine Erzielung
selbstständiger Einkünfte dar.
Auf die Höhe des Stipendiums
kommt es dabei, entgegen den
Lohnsteuerrichtlinien 2002
Rz 33, nicht an.
Therapiehund – keine
Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben
UFS Linz, 09.12.2013,
RV/1383-L/12
Nach § 20 Abs. 1 Z 2a EStG
dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebens-
führung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesell-
schaftliche Stellung des Steu-
erpflichtigen mit sich bringt
und zur Förderung der be-
ruflichen Tätigkeit des Steu-
erpflichtigen erfolgen, nicht
als Werbungskosten bzw.
Betriebsausgaben abgezogen
werden. Bei entsprechenden
Aufwendungen, die eine pri-
vate Veranlassung nahelegen,
darf die Veranlassung durch
vorstehend wiedergegebenen
Entscheidung formulierten
Begründung. Die Abzugsfä-
higkeit setzt also eine genaue
ärztliche Anordnung vor Be-
ginn mit festem Trainings-
plan voraus, die Anordnung
durch den Physiotherapeuten
reicht nicht aus. Die ärztlich
angeordneten Trainingsein-
heiten müssen ärztlich über-
wacht werden.
Anträge für den
Handwerkerbonus auch
noch für 2014 möglich
Arbeitsleistungen (nicht Ma-
terialkosten usw.) im Zu-
sammenhang mit dem vom
Förderungswerber für eige-
ne Wohnzwecke genutzten
Wohnraum – gleichgül-
tig ob Wohnungseigentum
oder Miete – die nach dem
30.06.2014 von einem be-
fugten Unternehmer erbracht
werden, werden beim Auf-
traggeber bis 20% der Kosten,
höchstens bis 3.000 Euro ge-
fördert, das sind dann max.
600 Euro; diese Kosten laut
Rechnung müssen minde-
stens 200 Euro betragen. Wir
haben über das Detail in der
ÖÄZ Nr. 13 aus 2014 berichtet.
Die Förderung war allerdings
mit einem Gesamtbetrag von
10 Millionen Euro für 2014
begrenzt, dieser Betrag war
schon am 19.11.2014 ausge-
schöpft. Die Richtlinie wurde
nun insofern geändert, als
auch noch Arbeitsleistungen
ab dem 19.11.2014 gefördert
werden können, und zwar
aus dem ursprünglich nur für
2015 vorgesehenen weiteren
Betrag von 20 Millionen Euro;
entsprechende Anträge konn-
ten also ab 01.12.2014 gestellt
werden.
die Einkunftserzielung nur
angenommen werden, wenn
sich die Aufwendungen als
für die betriebliche oder be-
ruf liche Tätigkeit notwen-
dig erweisen. Zu prüfen ist,
ob das Tätigen der Aufwen-
dungen für die Erzielung von
Einkünften objektiv sinnvoll
ist. Bei dem Betreffenden
war zwar das Mitnehmen
von Hunden an den Arbeits-
platz gestattet, weil es auch
den Kontakt zu Klienten er-
leichtert, aber die Haltung
eines Therapiehundes war
keine Voraussetzung für
die Anstellung. Die entspre-
chenden Kosten waren daher
keine Werbungskosten.
Kosten für Kontaktlinsen,
Arbeitsschuhe – keine
Werbungskosten
BFG 03.03.2014,
RV/710 1330/2013
Krankheitskosten sind grund-
sätzlich Kosten der Lebens-
führung, Aufwendungen im
Zusammenhang mit Krank-
heiten kommen nur dann als
Werbungskosten in Betracht,
wenn es sich um typische
Berufskrankheiten handelt
(unabhängig davon ist natür-
lich die Frage nach Vorliegen
einer allfälligen Abzugsfä-
higkeit als außergewöhnliche
Belastung zu stellen). Wirt-
schaftsgüter des höchstper-
sönlichen Gebrauchs, wie
Brillen, sind auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie bei
der Berufsausübung benöti-
gt werden. Das Tragen von
Brillen oder Kontaktlinsen
ist nicht durch die Berufsaus-
übung, sondern durch eine
Erkrankung indiziert. Fehl-
sichtigkeit ist keine für Fach-
ärzte für Psychiatrie typische
Berufskrankheit. Nur wenn
Brillen anlässlich der Berufs-
ausübung beschädigt werden,
können bei Ersatzbeschaffung
1,2-3,4-5,6-7,8-9,10-11,12-13,14-15,16-17 20-21,22-23,24-25,26-27,28-29,30-31,32-33,34-35,36-37,38-39,...60
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