Previous Page  25 / 60 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 25 / 60 Next Page
Page Background

ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2017

25

RECHT

Anzeige

Unsere Erfahrungen mit

der antraglosen Arbeit-

nehmerveranlagung

Jetzt wurden die ersten antraglosen

Arbeitnehmerveranlagungen bereits

durchgeführt. Einige haben schon die

entsprechenden Einkommensteuerbe-

scheide erhalten. Wir haben gesehen,

dass Sonderausgaben wie Kirchenbei-

trag, aber auch Kinderfreibeträge dabei

unberücksichtigt blieben.

Die Folge ist, dass die Finanzverwaltung

bei vielen Steuerpflichtigen geringere

Guthaben als bei einer Antragsveran-

lagung berechnet.

Aber keine Sorge! Sie haben fünf Jahre

Zeit, die Antragsveranlagung nachzu-

holen, das heißt für 2016 bis Ende des

Jahres 2021. Das Finanzamt hebt dann

den Bescheid aus der antragslosen Ver-

anlagung auf und erstellt einen neuen.

Eine automatisch eine Arbeitnehmerver-

anlagung wird nur dann vom Finanzamt

durchgeführt, wenn

• bis 30.6.2017 keine Abgabenerklärung

für 2016 eingereicht wurde,

• man nur lohnsteuerpflichtige Einkünf-

te (Dienstverhältnis oder Pension)

bezieht,

• sich aus der Veranlagung eine Gut-

schrift ergibt und

• die Finanzverwaltung aus der Aktenla-

ge ersieht, dass keine Absetzposten

und Absetzbeträge geltend gemacht

werden.

Wir beraten Sie gerne!

ren (§ 77a ASchG). Als mit Büroar-

beitsplätzen vergleichbare Gefähr-

dungen werden in den Erläuterungen

zum Gesetz unter anderem Ordinati-

onsassistenten/Ordinationsassisten-

tinnen mit überwiegend organisato-

rischen Aufgaben angeführt.

y

In die Präventionszeit (nach § 82

ASchG) der Arbeitsmediziner durf-

ten bislang nur gewisse Zeiten ein-

gerechnet werden, insbesondere nur

die Folgeevaluierungen. Nunmehr ist

auch die Erstevaluierung einrechen-

bar (§ 82 Z 4a ASchG).

Änderungen im

Mutterschutzgesetz 1979

BGBI. Nr. 221/1979

y

Ab 01.01.2018 kann das Freistellungs-

zeugnis zur Vorlage beim Arbeitge-

ber (§ 3 Abs 3 MSchG) direkt vom

Facharzt ausgestellt werden. Früher

konnte dieser nur ein Attest ausstel-

len, das vom Arbeitsinspektor bzw.

Amtsarzt/Amtsärztin als Basis für

die Freistellung herangezogen wurde.

Nähere Bestimmungen dazu sind

noch per Verordnung festzulegen.

y

Werdende und stillende Mütter dür-

fen auch an Sonn- und gesetzlichen

Feiertagen im bisherigen Ausmaß

beschäftigt werden, wenn diese vor

der Meldung der Schwangerschaft

ausschließlich an Samstagen, Sonn-

tagen oder Feiertagen beschäftigt

wurden (§ 7 Abs 2 Z 4 MSchG).

Das Bundesgesetz zur Änderung des

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes u. a.

(ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulie-

rungsgesetz) wurde am 1. August 2017

im BGBl I Nr. 126/2017 veröffentlicht

und ist mit Ausnahme der Nichtrau-

cherschutzbestimmungen und des § 3

Abs. 3 MSchG auch mit diesem Tag in

Kraft getreten.

Bei Fragen oder Anliegen erreichen Sie

das Referat für Arbeitsmedizin unter

der Tel.: 0316 8044-43 oder per E-Mail

recht@aekstmk.or.at.