

ÆRZTE
Steiermark
|| 10|2017
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RECHT
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Unsere Erfahrungen mit
der antraglosen Arbeit-
nehmerveranlagung
Jetzt wurden die ersten antraglosen
Arbeitnehmerveranlagungen bereits
durchgeführt. Einige haben schon die
entsprechenden Einkommensteuerbe-
scheide erhalten. Wir haben gesehen,
dass Sonderausgaben wie Kirchenbei-
trag, aber auch Kinderfreibeträge dabei
unberücksichtigt blieben.
Die Folge ist, dass die Finanzverwaltung
bei vielen Steuerpflichtigen geringere
Guthaben als bei einer Antragsveran-
lagung berechnet.
Aber keine Sorge! Sie haben fünf Jahre
Zeit, die Antragsveranlagung nachzu-
holen, das heißt für 2016 bis Ende des
Jahres 2021. Das Finanzamt hebt dann
den Bescheid aus der antragslosen Ver-
anlagung auf und erstellt einen neuen.
Eine automatisch eine Arbeitnehmerver-
anlagung wird nur dann vom Finanzamt
durchgeführt, wenn
• bis 30.6.2017 keine Abgabenerklärung
für 2016 eingereicht wurde,
• man nur lohnsteuerpflichtige Einkünf-
te (Dienstverhältnis oder Pension)
bezieht,
• sich aus der Veranlagung eine Gut-
schrift ergibt und
• die Finanzverwaltung aus der Aktenla-
ge ersieht, dass keine Absetzposten
und Absetzbeträge geltend gemacht
werden.
Wir beraten Sie gerne!
ren (§ 77a ASchG). Als mit Büroar-
beitsplätzen vergleichbare Gefähr-
dungen werden in den Erläuterungen
zum Gesetz unter anderem Ordinati-
onsassistenten/Ordinationsassisten-
tinnen mit überwiegend organisato-
rischen Aufgaben angeführt.
y
In die Präventionszeit (nach § 82
ASchG) der Arbeitsmediziner durf-
ten bislang nur gewisse Zeiten ein-
gerechnet werden, insbesondere nur
die Folgeevaluierungen. Nunmehr ist
auch die Erstevaluierung einrechen-
bar (§ 82 Z 4a ASchG).
Änderungen im
Mutterschutzgesetz 1979
BGBI. Nr. 221/1979
y
Ab 01.01.2018 kann das Freistellungs-
zeugnis zur Vorlage beim Arbeitge-
ber (§ 3 Abs 3 MSchG) direkt vom
Facharzt ausgestellt werden. Früher
konnte dieser nur ein Attest ausstel-
len, das vom Arbeitsinspektor bzw.
Amtsarzt/Amtsärztin als Basis für
die Freistellung herangezogen wurde.
Nähere Bestimmungen dazu sind
noch per Verordnung festzulegen.
y
Werdende und stillende Mütter dür-
fen auch an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen im bisherigen Ausmaß
beschäftigt werden, wenn diese vor
der Meldung der Schwangerschaft
ausschließlich an Samstagen, Sonn-
tagen oder Feiertagen beschäftigt
wurden (§ 7 Abs 2 Z 4 MSchG).
Das Bundesgesetz zur Änderung des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes u. a.
(ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulie-
rungsgesetz) wurde am 1. August 2017
im BGBl I Nr. 126/2017 veröffentlicht
und ist mit Ausnahme der Nichtrau-
cherschutzbestimmungen und des § 3
Abs. 3 MSchG auch mit diesem Tag in
Kraft getreten.
Bei Fragen oder Anliegen erreichen Sie
das Referat für Arbeitsmedizin unter
der Tel.: 0316 8044-43 oder per E-Mail
recht@aekstmk.or.at.