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ÆRZTE
Steiermark
|| 10|2017
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RECHT
Mit dem ArbeitnehmerInnen-
schutz-Deregulierungsgesetz
werden das ArbeitnehmerIn-
nenschutzgesetz, das Arbeits-
inspektionsgesetz 1993, das
Arbeitszeitgesetz, das Arbeits-
ruhegesetz, das Mutterschutz-
gesetz 1979, das Allgemeine
Sozialversicherungsgesetz,
das Beamten- Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz
und das Arbeitsplatz-Siche-
rungsgesetz 1991 geändert,
wie konkret folgende Punkte:
y
Mit dem neuen Gesetz ent-
fallen die Aufzeichnungs-
und Berichtspflichten für
den/die ArbeitgeberInnen
bei Beinahe-Unfällen. Eine
allfällige Dokumentation
hat im Rahmen des Sicher-
heits- und Gesundheits-
schutzdokuments zu erfol-
gen (§ 16 Abs 3 ASchG).
y
Ab 01. Mai 2018 tritt ein
allgemeines Rauchverbot
leisten. Aus arbeitsmedizi-
nischen Gründen bewahrt
die Arbeitsinspektion diese
Unterlagen zehn Jahre ab
dem Zeitpunkt der Über-
mittlung auf.
y
Die Ermächtigung von
Är z ten /Är z t i nnen zu r
Durchführung von Eig-
nungs- und Folgeuntersu-
chungen wird vereinfacht.
Die bisherigen Bescheidver-
fahren werden durch An-
meldeverfahren und Auf-
nahme in eine Liste ersetzt
(Änderungen siehe § 56 Abs
2 ASchG).
y
Ermächtig te Ärzte/Ärz-
tinnen müssen die Untersu-
chungen einer regelmäßigen
Qualitätssicherung unter-
ziehen und dem Arbeits-
inspektorat auf Verlangen
Einsicht in die diesbezüg-
lichen Unterlagen und in
die einschlägigen Fortbil-
dungsunterlagen gewähren.
in Arbeitsstätten in Kraft,
sofern NichtraucherInnen
beschäftigt sind. Es be-
steht die Möglichkeit für
ArbeitgeberInnen, freiwil-
lig Raucher-Räume einzu-
richten. Dieses Rauchverbot
gilt auch für e-Zigaretten,
Wasserpfeifen und sonstige
verwandte Erzeugnisse (§
30 ASchG).
y
Arbeitsmediziner/Arbeits-
medizinerinnen können
bei Durchführung von
Eignungs- und Folgeun-
tersuchungen nach dem
5. Abschnitt des ASchG
(Gesundheitsüberwachung)
ihrer Übermittlungsver-
pflichtung nun auch durch
die elektronische Eingabe
des Befundes samt Beurtei-
lung nachkommen (§ 52a
ASchG). Die Vertraulichkeit
der Übermittlung ist durch
verschlüsselte Übermitt-
lungsverfahren zu gewähr-
y
Begehungen in Arbeitsstät-
ten mit bis zu 50 Arbeit-
nehmern:
Regelmäßige Begehungen
haben mindestens in fol-
genden Zeitabständen, so-
wohl durch eine Sicherheits-
fachkraft als auch durch
einen Arbeitsmediziner/
eine Arbeitsmedizinerin, zu
erfolgen:
-
in Arbeitsstätten mit 1 bis
10 ArbeitnehmerInnen:
mindestens einmal in zwei
Kalenderjahren
-
in Arbeitsstätten mit 11 bis
50 ArbeitnehmerInnen:
mindestens einmal im Ka-
lenderjahr
-
NEU
in Arbeitsstätten mit 1
bis 10 ArbeitnehmerInnen,
in denen nur Büroarbeits-
plätze (oder Arbeitsplätze
mit vergleichbaren Gefähr-
dungen/Belastungen) ein-
gerichtet sind: mindestens
einmal in drei Kalenderjah-
Neuerungen im
ArbeitnehmerInnenschutz
Das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (Inkrafttreten
01.07.2017) bringt für den
arbeitsmedizinischen Bereich einige Änderungen; postuliertes Ziel des Gesetzgebers ist die Entbüro-
kratisierung ohne Minderung der Schutzstandards.