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ÆRZTE

Steiermark

 || 10|2017

Foto: Fotolia

RECHT

Mit dem ArbeitnehmerInnen-

schutz-Deregulierungsgesetz

werden das ArbeitnehmerIn-

nenschutzgesetz, das Arbeits-

inspektionsgesetz 1993, das

Arbeitszeitgesetz, das Arbeits-

ruhegesetz, das Mutterschutz-

gesetz 1979, das Allgemeine

Sozialversicherungsgesetz,

das Beamten- Kranken- und

Unfallversicherungsgesetz

und das Arbeitsplatz-Siche-

rungsgesetz 1991 geändert,

wie konkret folgende Punkte:

y

Mit dem neuen Gesetz ent-

fallen die Aufzeichnungs-

und Berichtspflichten für

den/die ArbeitgeberInnen

bei Beinahe-Unfällen. Eine

allfällige Dokumentation

hat im Rahmen des Sicher-

heits- und Gesundheits-

schutzdokuments zu erfol-

gen (§ 16 Abs 3 ASchG).

y

Ab 01. Mai 2018 tritt ein

allgemeines Rauchverbot

leisten. Aus arbeitsmedizi-

nischen Gründen bewahrt

die Arbeitsinspektion diese

Unterlagen zehn Jahre ab

dem Zeitpunkt der Über-

mittlung auf.

y

Die Ermächtigung von

Är z ten /Är z t i nnen zu r

Durchführung von Eig-

nungs- und Folgeuntersu-

chungen wird vereinfacht.

Die bisherigen Bescheidver-

fahren werden durch An-

meldeverfahren und Auf-

nahme in eine Liste ersetzt

(Änderungen siehe § 56 Abs

2 ASchG).

y

Ermächtig te Ärzte/Ärz-

tinnen müssen die Untersu-

chungen einer regelmäßigen

Qualitätssicherung unter-

ziehen und dem Arbeits-

inspektorat auf Verlangen

Einsicht in die diesbezüg-

lichen Unterlagen und in

die einschlägigen Fortbil-

dungsunterlagen gewähren.

in Arbeitsstätten in Kraft,

sofern NichtraucherInnen

beschäftigt sind. Es be-

steht die Möglichkeit für

ArbeitgeberInnen, freiwil-

lig Raucher-Räume einzu-

richten. Dieses Rauchverbot

gilt auch für e-Zigaretten,

Wasserpfeifen und sonstige

verwandte Erzeugnisse (§

30 ASchG).

y

Arbeitsmediziner/Arbeits-

medizinerinnen können

bei Durchführung von

Eignungs- und Folgeun-

tersuchungen nach dem

5. Abschnitt des ASchG

(Gesundheitsüberwachung)

ihrer Übermittlungsver-

pflichtung nun auch durch

die elektronische Eingabe

des Befundes samt Beurtei-

lung nachkommen (§ 52a

ASchG). Die Vertraulichkeit

der Übermittlung ist durch

verschlüsselte Übermitt-

lungsverfahren zu gewähr-

y

Begehungen in Arbeitsstät-

ten mit bis zu 50 Arbeit-

nehmern:

Regelmäßige Begehungen

haben mindestens in fol-

genden Zeitabständen, so-

wohl durch eine Sicherheits-

fachkraft als auch durch

einen Arbeitsmediziner/

eine Arbeitsmedizinerin, zu

erfolgen:

-

in Arbeitsstätten mit 1 bis

10 ArbeitnehmerInnen:

mindestens einmal in zwei

Kalenderjahren

-

in Arbeitsstätten mit 11 bis

50 ArbeitnehmerInnen:

mindestens einmal im Ka-

lenderjahr

-

NEU

in Arbeitsstätten mit 1

bis 10 ArbeitnehmerInnen,

in denen nur Büroarbeits-

plätze (oder Arbeitsplätze

mit vergleichbaren Gefähr-

dungen/Belastungen) ein-

gerichtet sind: mindestens

einmal in drei Kalenderjah-

Neuerungen im

ArbeitnehmerInnenschutz

Das ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz (Inkrafttreten

01.07.2017) bringt für den

arbeitsmedizinischen Bereich einige Änderungen; postuliertes Ziel des Gesetzgebers ist die Entbüro-

kratisierung ohne Minderung der Schutzstandards.