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ÆRZTE

Steiermark

 || 06|2017

WIRTSCHAFT

&

ERFOLG

Touristen als Patienten

Lecker hat dem

deutschen Urlauber das Verhackert in der Buschenschank gestern

geschmeckt. Zu gut, denn heute leidet er an Magenkrämpfen und Erbrechen. Wer

übernimmt die Kosten, wenn er vom Arzt vor Ort versorgt werden muss?

WALTER HOCH

Handelt es sich um eine/n

„EU-AusländerIn“, braucht

man sich keine großen Sor-

gen machen. Denn die grenz­

überschreitende Gesund-

heitsversorgung ist in der

Richtlinie 2011/24/EU des

Europäischen Parlaments

und Rates geregelt. Öster-

reich hat diese Richtlinie

umgesetzt.

EKVK: Europ. Kranken­

versicherungskarte

Die gültige EKVK muss un-

bedingt vor der Behandlung

vorgelegt werden. Dann kön-

nen sich sowohl Kassen-Ärz-

tin/Arzt als auch PatientIn

auf die Europäische Kranken-

versicherungskarte (EKVK)

verlassen. Sie befindet sich

auf der Rückseite der jewei-

ligen e-card und ersetzt den

Auslandskrankenschein. Zu-

gleich ist vom Patienten eine

„Erklärung“ auszufüllen (eine

Ausfüllhilfe in 18 Fremdspra-

chen steht auf

www.stgkk.at/

formulare zur Verfügung).

Die Erklärung ist binnen drei

Tagen an die Gebietskranken-

kasse zu senden. Die EKVK

gilt für BürgerInnen der EU,

aus den EWR-Staaten (EU +

Island, Liechtenstein, Nor-

wegen), der Schweiz, Maze-

donien, Montenegro, Serbien

und Bosnien-Herzegowina.

Für Montenegro, Serbien und

Bosnien-Herzegowina ist zu

beachten, dass die EKVK

dem hierzulande in Betracht

kommenden Sozialversiche-

rungsträger vorgelegt und

in eine gültige Anspruchs-

bescheinigung umgetauscht

werden muss.

Dank EKVK sind Touristen

aus den Mitgliedstaaten wie

Einheimische zu behandeln.

Mit ihr haben die Patient­

Innen Anspruch auf die Ver-

sorgung bei Notfällen, aber