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ÆRZTE
Steiermark
|| 06|2017
WIRTSCHAFT
&
ERFOLG
Touristen als Patienten
Lecker hat dem
deutschen Urlauber das Verhackert in der Buschenschank gestern
geschmeckt. Zu gut, denn heute leidet er an Magenkrämpfen und Erbrechen. Wer
übernimmt die Kosten, wenn er vom Arzt vor Ort versorgt werden muss?
WALTER HOCH
Handelt es sich um eine/n
„EU-AusländerIn“, braucht
man sich keine großen Sor-
gen machen. Denn die grenz
überschreitende Gesund-
heitsversorgung ist in der
Richtlinie 2011/24/EU des
Europäischen Parlaments
und Rates geregelt. Öster-
reich hat diese Richtlinie
umgesetzt.
EKVK: Europ. Kranken
versicherungskarte
Die gültige EKVK muss un-
bedingt vor der Behandlung
vorgelegt werden. Dann kön-
nen sich sowohl Kassen-Ärz-
tin/Arzt als auch PatientIn
auf die Europäische Kranken-
versicherungskarte (EKVK)
verlassen. Sie befindet sich
auf der Rückseite der jewei-
ligen e-card und ersetzt den
Auslandskrankenschein. Zu-
gleich ist vom Patienten eine
„Erklärung“ auszufüllen (eine
Ausfüllhilfe in 18 Fremdspra-
chen steht auf
www.stgkk.at/formulare zur Verfügung).
Die Erklärung ist binnen drei
Tagen an die Gebietskranken-
kasse zu senden. Die EKVK
gilt für BürgerInnen der EU,
aus den EWR-Staaten (EU +
Island, Liechtenstein, Nor-
wegen), der Schweiz, Maze-
donien, Montenegro, Serbien
und Bosnien-Herzegowina.
Für Montenegro, Serbien und
Bosnien-Herzegowina ist zu
beachten, dass die EKVK
dem hierzulande in Betracht
kommenden Sozialversiche-
rungsträger vorgelegt und
in eine gültige Anspruchs-
bescheinigung umgetauscht
werden muss.
Dank EKVK sind Touristen
aus den Mitgliedstaaten wie
Einheimische zu behandeln.
Mit ihr haben die Patient
Innen Anspruch auf die Ver-
sorgung bei Notfällen, aber