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30

ÆRZTE

Steiermark

 || 06|2017

STEUER

Neuinvestitionen des ab-

nutzbaren Anlagevermö-

gens, wobei sowohl Fremd-

als auch Eigenfinanzierung

vorliegen kann.

y

Bei Klein- und Kleinst-

unternehmen müssen die

Investitionskosten mindes­

tens um € 50.000,-- hö-

her liegen, als der Wert

der durchschnittlichen neu

aktivierten Anschaffungs-

und Herstellungskosten

des abnutzbaren Anlage-

vermögens der letzten drei

Geschäftsjahre. Die Bestäti-

gung der Höhe und Richtig-

keit der durchschnittlichen

aktivierten Kosten in diesen

drei Geschäftsjahren durch

einen Steuerberater ist

grundsätzlich ausreichend.

y

Förderungsansuchen müs-

sen spätestens bis 31. De-

zember 2018 eingebracht

werden, zudem müssen die

Investitionen innerhalb von

zwei Jahren durchgeführt

und bezahlt werden.

y

Nicht gefördert sind u. a.

Kosten für Grundstücke,

Finanzanlagen, laufende

HERBERT EMBERGER

Die verspätete Einbeziehung

der freien Berufe führt un-

erfreulicher Weise nach der

Auskunft der Austria Wirt-

schaftsservice GmbH dazu,

dass das für Klein- und

Kleinstbetriebe für 2017 vor-

gesehene Förderungsvolumen

bereits aufgebraucht ist. An-

träge von freiberuflich tätigen

Ärzten können erst wieder

ab Anfang 2018 eingebracht

werden, wobei schon jetzt

dringend zu raten ist, diese

Anträge rechtzeitig vorzube-

reiten und dann umgehend

Anfang 2018 einzubringen.

Im Folgenden eine Kurzdar-

stellung der wichtigsten Punkte

der Förderungsrichtlinie:

y

Die Richtlinie gilt vom

1.1.2017 bis zum 31.12.2021,

wobei die Einreichfrist für

das Förderungsansuchen

mit 31.12.2018 bzw. mit der

Ausschöpfung des zur Ver-

fügung stehenden Budgets

(175 Mio Euro) endet.

y

Mit der Investitionszuwachs­

prämie soll ein Anreiz für

Unternehmensinvestitionen

geschaffen werden. Daher

ist es Voraussetzung, dass

die Investitionskosten we-

sentlich höher liegen, als

der Wert der durchschnitt-

lichen Investitionskosten

des abnutzbaren Anlage-

vermögens der letzten drei

Geschäftsjahre.

y

Förderungsgeber ist der

Bund, vertreten durch das

Bundesministerium für Wis-

senschaft, Forschung und

Wirtschaft, wobei mit der

Durchführung der Förde-

rungen nach der Richtlinie

die Austria Wirtschaftsser-

vice GmbH (kurz AWS) und

die Österreichische Hotel-

und Tourismusbank GmbH

(kurz ÖHT) als Abwick-

lungsstellen betraut sind.

y

Förderungswerber können

physische oder juristische

Personen, also auch jene,

die den freien Berufen an-

gehören, sein.

y

Die Voraussetzung bei

der Beschäftigtenzahl, bei

Kleinstunternehmen weni-

ger als zehn und bei Klein­

unternehmen weniger als 50

Personen, wird im Bereich

der freiberuf lich tätigen

Ärzte gegeben sein. Sys-

temkonform ausgeschlos-

sen sind Unternehmen, die

nicht drei Jahresabschlüsse

über zwölf Monate aufwei-

sen können.

y

Gegenstand der Förderung

sind aktivierungspflichtige

Den Interventionen der

Österreichischen Ärztekammer und der anderen

Vertreter der freien Berufe war insofern Erfolg beschieden, als die freien

Berufe in die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie einbezo-

gen wurden, dies allerdings erst mit Wirkung vom 31.3.2017.

Investitionszuwachsprämie

auch für freie Berufe

Betriebskosten, Ankauf von

Fahrzeugen, Umsatzsteuer.

y

Bei Klein- und Kleinstunter-

nehmen wird bei Investiti-

onszuwächsen von mindes­

tens € 50.000,-- bis höchstens

€ 450.000,-- eine Prämie bis

15 % gewährt. Der maximale

Zuschuss im Einzelfall be-

trägt somit € 67.500,--.

y

Die Investitionszuwachs­

prämie kann pro Unterneh-

men nur einmal pro Kalen-

derjahr beantragt werden.

Wie schon ausgeführt sind

die Förderungsansuchen zu

richten an: Austria Wirt-

schaftsservice GmbH, Wal-

cherstraße 11A, 1020 Wien,

Tel. 01-50175-0, E-Mail 24h-

auskunft@aws.at,

https://

www.aws.at

Diese Stellen prüfen die Ansu-

chen und entscheiden darüber.

Der Gesamtbetrag wird nach

Vorlage, Prüfung und Fest-

stellung der sachlichen und

rechnerischen Richtigkeit der

Unterlagen, die spätestens drei

Monate nach Projektabschluss

vorzulegen sind, ausgezahlt.

Schließlich finden sich in den

Richtlinien Ausführungen zur

Einstellung der Förderung bzw.

zur Rückforderung von ge-

währten Förderungen.

HR Dr. Herbert Emberger ist

Steuerkonsulent der Österrei-

chischen Ärztekammer.

Abdruck mit freundlicher Ge-

nehmigung der ÖÄZ

Foto: Fotolia