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ÆRZTE
Steiermark
|| 06|2017
STEUER
Neuinvestitionen des ab-
nutzbaren Anlagevermö-
gens, wobei sowohl Fremd-
als auch Eigenfinanzierung
vorliegen kann.
y
Bei Klein- und Kleinst-
unternehmen müssen die
Investitionskosten mindes
tens um € 50.000,-- hö-
her liegen, als der Wert
der durchschnittlichen neu
aktivierten Anschaffungs-
und Herstellungskosten
des abnutzbaren Anlage-
vermögens der letzten drei
Geschäftsjahre. Die Bestäti-
gung der Höhe und Richtig-
keit der durchschnittlichen
aktivierten Kosten in diesen
drei Geschäftsjahren durch
einen Steuerberater ist
grundsätzlich ausreichend.
y
Förderungsansuchen müs-
sen spätestens bis 31. De-
zember 2018 eingebracht
werden, zudem müssen die
Investitionen innerhalb von
zwei Jahren durchgeführt
und bezahlt werden.
y
Nicht gefördert sind u. a.
Kosten für Grundstücke,
Finanzanlagen, laufende
HERBERT EMBERGER
Die verspätete Einbeziehung
der freien Berufe führt un-
erfreulicher Weise nach der
Auskunft der Austria Wirt-
schaftsservice GmbH dazu,
dass das für Klein- und
Kleinstbetriebe für 2017 vor-
gesehene Förderungsvolumen
bereits aufgebraucht ist. An-
träge von freiberuflich tätigen
Ärzten können erst wieder
ab Anfang 2018 eingebracht
werden, wobei schon jetzt
dringend zu raten ist, diese
Anträge rechtzeitig vorzube-
reiten und dann umgehend
Anfang 2018 einzubringen.
Im Folgenden eine Kurzdar-
stellung der wichtigsten Punkte
der Förderungsrichtlinie:
y
Die Richtlinie gilt vom
1.1.2017 bis zum 31.12.2021,
wobei die Einreichfrist für
das Förderungsansuchen
mit 31.12.2018 bzw. mit der
Ausschöpfung des zur Ver-
fügung stehenden Budgets
(175 Mio Euro) endet.
y
Mit der Investitionszuwachs
prämie soll ein Anreiz für
Unternehmensinvestitionen
geschaffen werden. Daher
ist es Voraussetzung, dass
die Investitionskosten we-
sentlich höher liegen, als
der Wert der durchschnitt-
lichen Investitionskosten
des abnutzbaren Anlage-
vermögens der letzten drei
Geschäftsjahre.
y
Förderungsgeber ist der
Bund, vertreten durch das
Bundesministerium für Wis-
senschaft, Forschung und
Wirtschaft, wobei mit der
Durchführung der Förde-
rungen nach der Richtlinie
die Austria Wirtschaftsser-
vice GmbH (kurz AWS) und
die Österreichische Hotel-
und Tourismusbank GmbH
(kurz ÖHT) als Abwick-
lungsstellen betraut sind.
y
Förderungswerber können
physische oder juristische
Personen, also auch jene,
die den freien Berufen an-
gehören, sein.
y
Die Voraussetzung bei
der Beschäftigtenzahl, bei
Kleinstunternehmen weni-
ger als zehn und bei Klein
unternehmen weniger als 50
Personen, wird im Bereich
der freiberuf lich tätigen
Ärzte gegeben sein. Sys-
temkonform ausgeschlos-
sen sind Unternehmen, die
nicht drei Jahresabschlüsse
über zwölf Monate aufwei-
sen können.
y
Gegenstand der Förderung
sind aktivierungspflichtige
Den Interventionen der
Österreichischen Ärztekammer und der anderen
Vertreter der freien Berufe war insofern Erfolg beschieden, als die freien
Berufe in die Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie einbezo-
gen wurden, dies allerdings erst mit Wirkung vom 31.3.2017.
Investitionszuwachsprämie
auch für freie Berufe
Betriebskosten, Ankauf von
Fahrzeugen, Umsatzsteuer.
y
Bei Klein- und Kleinstunter-
nehmen wird bei Investiti-
onszuwächsen von mindes
tens € 50.000,-- bis höchstens
€ 450.000,-- eine Prämie bis
15 % gewährt. Der maximale
Zuschuss im Einzelfall be-
trägt somit € 67.500,--.
y
Die Investitionszuwachs
prämie kann pro Unterneh-
men nur einmal pro Kalen-
derjahr beantragt werden.
Wie schon ausgeführt sind
die Förderungsansuchen zu
richten an: Austria Wirt-
schaftsservice GmbH, Wal-
cherstraße 11A, 1020 Wien,
Tel. 01-50175-0, E-Mail 24h-
auskunft@aws.at,https://
www.aws.atDiese Stellen prüfen die Ansu-
chen und entscheiden darüber.
Der Gesamtbetrag wird nach
Vorlage, Prüfung und Fest-
stellung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit der
Unterlagen, die spätestens drei
Monate nach Projektabschluss
vorzulegen sind, ausgezahlt.
Schließlich finden sich in den
Richtlinien Ausführungen zur
Einstellung der Förderung bzw.
zur Rückforderung von ge-
währten Förderungen.
HR Dr. Herbert Emberger ist
Steuerkonsulent der Österrei-
chischen Ärztekammer.
Abdruck mit freundlicher Ge-
nehmigung der ÖÄZ
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