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ÆRZTE

Steiermark

 || 06|2017

29

PRAXIS

Fehlender Transferierungsbericht

erfordert Reoperation

Der aktuelle Fall des Monats, gemeldet von einem Arzt/

einer Ärztin mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung,

ereignete sich unter der Woche im Routinebetrieb einer

Krankenhausstation. Betroffen war eine Patientin im ach-

ten Lebensjahrzehnt.

Die Aufnahme der schwer adipösen Patientin erfolgte auf-

grund eines NSTEMI: Sie erhielt medikamentenbeschich-

tete Stents in ein Herzkranzgefäß und zur Vermeidung

einer akuten Stentthrombose die Thrombozytenhemmer

Thrombo-ASS und Ticagrelor. Aufgrund einer postinter-

ventionellen Blutung im Bereich der Leistenpunktionsstel-

le wurde sie am Folgetag auf einer gefäßchirurgischen Sta-

tion behandelt, wo sie weiter betreut wurde. Die Verlegung

erfolgte an einem Wochenende; ein Transferierungsbe-

richt samt Medikationsliste wurde nicht erstellt. Aufgrund

der Unkenntnis über die bisherige Medikation und der

mangelnden Kommunikation bei der Übergabe erhielt

die Patientin in Folge keinerlei Thrombozytenaggregati-

onshemmung. Am fünften postoperativen Tag klagte sie

über starke Brustschmerzen, in der akut durchgeführten

Koronarangiographie zeigten sich die Stents frisch throm-

botisch verschlossen. Es erfolgte eine Revaskularisierung

bei kardiogenem Schock. Nach der neuerlichen Interven-

tion blieb die Patientin stabil.

Gründe für das Ereignis:

Der/die meldende Arzt/Ärztin

sieht den Grund in der nicht erfolgten Erstellung eines

Verlegungsarztbriefes inklusive Medikamentenliste, aber

auch in der mangelnden Bereitschaft der chirurgischen

ÄrztInnen, sich in die Vorgeschichte der Patientin ein-

zulesen.

Eigene Ratschläge:

Keine Verlegung ohne entspre-

chenden Arztbrief durchführen, stets eine aktuelle Medi-

kamentenliste anfügen.

Die CIRSmedical-ExpertInnen dazu:

1) Verlegung eines Patienten nur mit Transferierungs-

bericht, der Diagnose, Therapiemaßnahmen, Befunde

und die zuletzt verordnete Medikation zu enthalten hat.

2) Einhaltung von nationalen und/oder internationalen

Leitlinien.

3) Verbesserung der interdisziplinären Kommunikation

und Zusammenarbeit: Bei Unklarheiten hinsichtlich der

zuletzt verordneten Medikation ist es die Verpflichtung

des Arztes/der Ärztin sich nach der vorgeschriebenen

Medikation zu erkundigen

.

CIRSmedical.at

FALL DES MONATS

Der Tipp von

der Expertin

Ärztin/Arzt sucht Arzt/Ärztin.

Der steirische Ärzteführer ist ein Top-App für Smartpho-

nes im Google-Playstore und im Apple Store. Warum soll

eine Ärztin/ein Arzt ei en Arzt/eine Ärztin suchen?

A.:

Um

die eig ne D ten zu kontro lieren.

B.

Weil si /er w rklich

eine/n braucht.

Download und Nutzung sind kostenlos.

Ärztin/Arzt sucht Arzt/Ärztin.

Der steirische Ärzteführer ist ein Top-App für Smartpho-

nes im Google-Playstore und im Apple Store. Warum soll

eine Ärztin/ein Arzt einen Arzt/eine Ärztin suchen?

A.:

Um

die eigenen Daten zu kontrollieren.

B.

Weil sie/er wirklich

eine/n braucht.

Download und Nutzung sind kostenlos.

Ärztesuche-App – Datenqualität

Seit Ende 2014 gibt es die gemeinsame Ärztesuche-App der

Ärztekammer Steiermark und der Kleinen Zeitung. Patient­

Innen können nach Fächern, Orten/PLZ, Kassen, Fremdspra-

chen und einigen anderen Kriterien suchen und bekommen

die nächstgelegene Arztpraxis vorgeschlagen. Jeder User kann

in der Merkliste seine Ärztinnen und Ärzte abspeichern.

Zusätzlich enthält die App die wichtigsten Notfall-Telefon-

nummern von Rettung, Ärztenotdienst und Co. Benutzer, die

diese Funktion freigeschaltet haben, bekommen zusätzlich

Push-Meldungen – also kurze wichtige Nachrichten mit Infor-

mationen rund um die Gesundheit.

Die Daten werden täglich aus der Ärztekammer-Datenbank

aktualisiert. Aber jede App kann nur so gut sein wie ihre

Datenqualität, deshalb ersuchen wir Sie um Kontrolle Ihrer

Daten (Öffnungszeiten, Telefonnummer etc.) direkt in der

App oder auf

www.aekstmk.or.at/46.

Änderungen können Sie schriftlich im Informations- und

Mitgliederservice bekanntgeben:

info@aekstmk.or.at

oder Fax

0316/8044-790

Eva Gutmann, BA

Foto: Fotolia