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ÆRZTE

Steiermark

 || 04|2017

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NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

pitalgesellschaft umfassender.

Das heißt: Die Gesellschafter

sollten einander viel Vertrau-

en entgegenbringen, denn sie

tragen das unternehmerische

Risiko ungeteilt und unbe-

schränkt.

Aus Sicht der Ärztekammer

brauchen Gruppenpraxen als

Offene Gesellschaften jeden-

falls langfristige Perspekti-

ven. Denn trotz Zuzahlungen

bedeutet die Gründung

immer auch grundlegende

Entscheidungen und nicht

unerhebliche Investitionen

für die Gesellschafterinnen

und Gesellschafter. Befristete

Primärversorgungsvereinba-

rungen werden daher mit

großer Skepsis gesehen.

Immer wieder gehörtes Ge-

genargument: Auch ohne er-

weiterte Primärversorgungs-

tätigkeit bleibt die Gruppen-

praxis erhalten. Allerdings

erfordert ein erweitertes

medizinisches Angebot in

den meisten Fällen auch ent-

sprechende räumliche Vor-

kehrungen. Für das ober­

österreichische Primärver-

sorgungszentrum Enns etwa

wurde ein eigenes Gebäude

mit einem Investitionsauf-

wand von rund 5 Millionen

Euro errichtet – vorwiegend

finanziert von den beteiligten

Ärzten.

Eine Alternative zu Offenen

Gesellschaften sind Netz-

werklösungen, bei denen die

einzelnen Ärztinnen und

Ärzte ihre Einzelverträge be-

halten und ihre individuellen

Standorte nicht aufgeben.

Was ist eine OG?

Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, die jeden

erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätig-

keiten haben kann. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die persönlich, unbe-

schränkt und solidarisch haften. Gesellschafter einer OG können natürliche und juristische

Personen sein. Die OG ist eine Personengesellschaft, es ist kein Stammkapital erforderlich.

In Ermangelung einer anderen Vereinbarung haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu

leisten, die in Geld oder in Dienstleistungen bestehen können. Die Gesellschaft hat unter

ihrer Firma aufzutreten, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und

geklagt werden.

Gründung

Erforderlich ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Ge-

sellschaftern. Es ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen, die Schriftform ist jedoch

empfehlenswert. Die Eintragung im Firmenbuch ist notwendig. Die Gesellschaft entsteht erst

mit der Eintragung in das Firmenbuch. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt durch alle

Gesellschafter – die Unterschriften im Antrag sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen.

Haftung

Die Gesellschafter haften persönlich, d. h. mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen

unbeschränkt (d. h. ohne Betragsbeschränkung), solidarisch (d. h. nicht anteilsmäßig, son-

dern jeder für die ganze Schuld), primär (d. h. der Gläubiger kann sich sofort an einen der

Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen).

Geschäftsführung und Vertretung

Alle Gesellschafter sind für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Abwei-

chende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich, müssen jedoch, um im Außenver-

hältnis wirksam zu sein, im Firmenbuch eingetragen werden.

Bilanzierungspflicht

Für die OG besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung,

wenn sie rechnungslegungspflichtig ist. Das ist der Fall, wenn in zwei aufeinander folgenden

Jahren der Umsatz mehr als 700.000 Euro beträgt oder in einem Jahr mehr als 1.000.000

Euro Umsatz erzielt wird.

Gewinnverteilung und Entnahmerecht

Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter können im Gesellschafts-

vertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das Unternehmensge-

setzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung. Demnach gebührt jedem Arbeitsgesell-

schafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Der

restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Der

Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht jedoch dann nicht, wenn die Auszah-

lung der OG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen

oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet

hat.

Steuern/Einkommensteuer

Die OG ist kein selbstständiges Steuersubjekt und nicht einkommensteuerpflichtig. Es sind

die einzelnen Gesellschafter Steuersubjekte und mit ihrem Gewinnanteil und etwaigen wei-

teren Einkünften einkommensteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu

entrichten.

Quelle: Wirtschaftskammer Österreich

www.wko.at