

ÆRZTE
Steiermark
|| 04|2017
51
NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
pitalgesellschaft umfassender.
Das heißt: Die Gesellschafter
sollten einander viel Vertrau-
en entgegenbringen, denn sie
tragen das unternehmerische
Risiko ungeteilt und unbe-
schränkt.
Aus Sicht der Ärztekammer
brauchen Gruppenpraxen als
Offene Gesellschaften jeden-
falls langfristige Perspekti-
ven. Denn trotz Zuzahlungen
bedeutet die Gründung
immer auch grundlegende
Entscheidungen und nicht
unerhebliche Investitionen
für die Gesellschafterinnen
und Gesellschafter. Befristete
Primärversorgungsvereinba-
rungen werden daher mit
großer Skepsis gesehen.
Immer wieder gehörtes Ge-
genargument: Auch ohne er-
weiterte Primärversorgungs-
tätigkeit bleibt die Gruppen-
praxis erhalten. Allerdings
erfordert ein erweitertes
medizinisches Angebot in
den meisten Fällen auch ent-
sprechende räumliche Vor-
kehrungen. Für das ober
österreichische Primärver-
sorgungszentrum Enns etwa
wurde ein eigenes Gebäude
mit einem Investitionsauf-
wand von rund 5 Millionen
Euro errichtet – vorwiegend
finanziert von den beteiligten
Ärzten.
Eine Alternative zu Offenen
Gesellschaften sind Netz-
werklösungen, bei denen die
einzelnen Ärztinnen und
Ärzte ihre Einzelverträge be-
halten und ihre individuellen
Standorte nicht aufgeben.
Was ist eine OG?
Eine Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, die jeden
erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätig-
keiten haben kann. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die persönlich, unbe-
schränkt und solidarisch haften. Gesellschafter einer OG können natürliche und juristische
Personen sein. Die OG ist eine Personengesellschaft, es ist kein Stammkapital erforderlich.
In Ermangelung einer anderen Vereinbarung haben die Gesellschafter gleiche Einlagen zu
leisten, die in Geld oder in Dienstleistungen bestehen können. Die Gesellschaft hat unter
ihrer Firma aufzutreten, kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und
geklagt werden.
Gründung
Erforderlich ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Ge-
sellschaftern. Es ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen, die Schriftform ist jedoch
empfehlenswert. Die Eintragung im Firmenbuch ist notwendig. Die Gesellschaft entsteht erst
mit der Eintragung in das Firmenbuch. Die Anmeldung zum Firmenbuch erfolgt durch alle
Gesellschafter – die Unterschriften im Antrag sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen.
Haftung
Die Gesellschafter haften persönlich, d. h. mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen
unbeschränkt (d. h. ohne Betragsbeschränkung), solidarisch (d. h. nicht anteilsmäßig, son-
dern jeder für die ganze Schuld), primär (d. h. der Gläubiger kann sich sofort an einen der
Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen).
Geschäftsführung und Vertretung
Alle Gesellschafter sind für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Abwei-
chende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich, müssen jedoch, um im Außenver-
hältnis wirksam zu sein, im Firmenbuch eingetragen werden.
Bilanzierungspflicht
Für die OG besteht die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung,
wenn sie rechnungslegungspflichtig ist. Das ist der Fall, wenn in zwei aufeinander folgenden
Jahren der Umsatz mehr als 700.000 Euro beträgt oder in einem Jahr mehr als 1.000.000
Euro Umsatz erzielt wird.
Gewinnverteilung und Entnahmerecht
Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter können im Gesellschafts-
vertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das Unternehmensge-
setzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung. Demnach gebührt jedem Arbeitsgesell-
schafter vom Jahresgewinn ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag. Der
restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen. Der
Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht jedoch dann nicht, wenn die Auszah-
lung der OG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen
oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet
hat.
Steuern/Einkommensteuer
Die OG ist kein selbstständiges Steuersubjekt und nicht einkommensteuerpflichtig. Es sind
die einzelnen Gesellschafter Steuersubjekte und mit ihrem Gewinnanteil und etwaigen wei-
teren Einkünften einkommensteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer ist von der Gesellschaft zu
entrichten.
Quelle: Wirtschaftskammer Österreich
www.wko.at