

Ærzte
Steiermark
|| 02|2017
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
Qualitätssicherung
Die Fachärztin bzw. der Fach-
arzt hat alle gesetzlichen Er-
fordernisse bei der Durchfüh-
rung der Koloskopie zu be-
achten. Die Untersuchungen
müssen dem jeweiligen Stand
der Medizin entsprechen. Die
Durchführung der Kolosko-
pie hat mit Video-Endoskop
zu erfolgen. Die Desinfektion
der Endoskope und des Zu-
behörs hat maschinell-che-
mothermisch oder mit einem
gleichwertigen Reinigungs-
verfahren zu erfolgen. Im Fal-
le, dass im Rahmen einer Ver-
ordnung zum Medizinpro-
duktegesetz Entsprechendes
angeordnet wird, jedenfalls
aber ab 01.01.2010, hat die
sicherungsträger gesetzlich
übertragenen Aufgaben erfor-
derlich und mit den Bestim-
mungen des Ärztegesetzes
und des Datenschutzgesetzes
in Einklang zu bringen ist.
Für Notfälle sind die erfor-
derlichen technischen und
personellen Ressourcen be-
reitzuhalten. Die räumliche
Struktur muss ein eventuell
notwendiges Nachliegen un-
ter Beobachtung ermöglichen.
Das eingesetzte Assistenz-
personal hat einen Endosko-
pieassistenz-Basiskurs oder
eine vergleichbare Ausbil-
dung nachzuweisen. Das gilt
nicht für Assistenzpersonal,
welches bereits nachweislich
für zumindest ein halbes Jahr
im Rahmen einer kolosko-
pisch tätigen Facharztpraxis
oder Abteilung eines Kran-
kenhauses beschäftigt und
als Assistenz im Rahmen von
Koloskopien eingesetzt war.
Honorierung
Mit dem genannten Tarif sind
jedenfalls die Kosten für die
Koloskopie, die in Zusam-
menhang mit der VU-Ko-
loskopie erforderlichen ärzt-
lichen Gespräche, die rektale
Untersuchung, eine allfällige
Probeexcision, der Befund-
bericht bei Zuweisung, die
Nachbetreuung sowie die Do-
kumentation abgegolten.
Dem Probanden ist eine Se-
dierung anzubieten. Bei Be-
darf ist auch die Gabe eines
Antidots beinhaltet. Sedati-
vum und Antidot werden als
Desinfektion der Endoskope
und des Zubehörs ausschließ-
lich maschinell-chemother-
misch zu erfolgen.
Die Fachärztin bzw. der Fach-
arzt hat die durchgeführten
(einschließlich der abgebro-
chenen) Koloskopien in ent-
sprechender Form zu doku-
mentieren. Insbesondere hat
eine Bilddokumentation des
Zoekums und eine Doku-
mentation der pathologischen
Befunde zu erfolgen. Sie/Er
hat den vom Versicherungs-
träger beauftragten Personen
Einsicht in alle die Patient
Innen betreffenden Unter-
lagen zu gewähren, soweit
dies aufgrund der dem Ver-
Ordinationsbedarf zur Ver-
fügung gestellt. Die Mittel für
die salinische Darmreinigung
können auf Kassenrezept ver-
ordnet werden.
Das Untersuchungsziel hat
jedenfalls die komplette Ko-
loskopie bis ins Zökum zu
sein. Die Nichterreichbarkeit
dieses Zieles ist zu begründen.
Entdeckte Polypen sind abzu-
tragen, soweit medizinische
Gründe dies in der Ordinati-
on nicht unmöglich machen
und soweit der Proband seine
Zustimmung erteilt hat. Biop-
sie- und Polypektomiepräpa-
rate sind zur histologischen
Untersuchung einzusenden.
Sind am gleichen Tag neben
der VU-Koloskopie auch Leis-
tungen der kurativen Medizin
zu erbringen, so ist dies mit
Angabe der entsprechenden
Diagnose in der Abrechnung
zu begründen.
VU-Koloskopie und -Polypek-
tomie werden unlimitiert be-
zahlt. Im Gegensatz dazu fal-
len aufgrund einer Besonder-
heit in der Honorarordnung
der steirischen §2-Kassen die
kurative Koloskopie und Po-
lypektomie in die sogenannte
Fachgebietsdegression.
Bei den Sonderversicherungs-
trägern (BVA, VAEB und
SVA) und bei der KFA Graz
und Wien gibt es generell
keine finanziellen Abschläge.
Hier wird jede Leistung voll
bezahlt. Tab. 1 zeigt die VU-
Tarife.
Tab. 1
§2-Kassen
BVA/KFA-Graz
VAEB
SVA
VU-Coloskopie excl. Polypen
€ 185,80
€ 200,--
€ 234,--
€ 200,--
VU-Coloskopie inkl. Polypen
€ 221,66
€ 250,--
€ 292,50
€ 250,--
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