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Ærzte

Steiermark

 || 02|2017

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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Qualitätssicherung

Die Fachärztin bzw. der Fach-

arzt hat alle gesetzlichen Er-

fordernisse bei der Durchfüh-

rung der Koloskopie zu be-

achten. Die Untersuchungen

müssen dem jeweiligen Stand

der Medizin entsprechen. Die

Durchführung der Kolosko-

pie hat mit Video-Endoskop

zu erfolgen. Die Desinfektion

der Endoskope und des Zu-

behörs hat maschinell-che-

mothermisch oder mit einem

gleichwertigen Reinigungs-

verfahren zu erfolgen. Im Fal-

le, dass im Rahmen einer Ver-

ordnung zum Medizinpro-

duktegesetz Entsprechendes

angeordnet wird, jedenfalls

aber ab 01.01.2010, hat die

sicherungsträger gesetzlich

übertragenen Aufgaben erfor-

derlich und mit den Bestim-

mungen des Ärztegesetzes

und des Datenschutzgesetzes

in Einklang zu bringen ist.

Für Notfälle sind die erfor-

derlichen technischen und

personellen Ressourcen be-

reitzuhalten. Die räumliche

Struktur muss ein eventuell

notwendiges Nachliegen un-

ter Beobachtung ermöglichen.

Das eingesetzte Assistenz-

personal hat einen Endosko-

pieassistenz-Basiskurs oder

eine vergleichbare Ausbil-

dung nachzuweisen. Das gilt

nicht für Assistenzpersonal,

welches bereits nachweislich

für zumindest ein halbes Jahr

im Rahmen einer kolosko-

pisch tätigen Facharztpraxis

oder Abteilung eines Kran-

kenhauses beschäftigt und

als Assistenz im Rahmen von

Koloskopien eingesetzt war.

Honorierung

Mit dem genannten Tarif sind

jedenfalls die Kosten für die

Koloskopie, die in Zusam-

menhang mit der VU-Ko-

loskopie erforderlichen ärzt-

lichen Gespräche, die rektale

Untersuchung, eine allfällige

Probeexcision, der Befund-

bericht bei Zuweisung, die

Nachbetreuung sowie die Do-

kumentation abgegolten.

Dem Probanden ist eine Se-

dierung anzubieten. Bei Be-

darf ist auch die Gabe eines

Antidots beinhaltet. Sedati-

vum und Antidot werden als

Desinfektion der Endoskope

und des Zubehörs ausschließ-

lich maschinell-chemother-

misch zu erfolgen.

Die Fachärztin bzw. der Fach-

arzt hat die durchgeführten

(einschließlich der abgebro-

chenen) Koloskopien in ent-

sprechender Form zu doku-

mentieren. Insbesondere hat

eine Bilddokumentation des

Zoekums und eine Doku-

mentation der pathologischen

Befunde zu erfolgen. Sie/Er

hat den vom Versicherungs-

träger beauftragten Personen

Einsicht in alle die Patient­

Innen betreffenden Unter-

lagen zu gewähren, soweit

dies aufgrund der dem Ver-

Ordinationsbedarf zur Ver-

fügung gestellt. Die Mittel für

die salinische Darmreinigung

können auf Kassenrezept ver-

ordnet werden.

Das Untersuchungsziel hat

jedenfalls die komplette Ko-

loskopie bis ins Zökum zu

sein. Die Nichterreichbarkeit

dieses Zieles ist zu begründen.

Entdeckte Polypen sind abzu-

tragen, soweit medizinische

Gründe dies in der Ordinati-

on nicht unmöglich machen

und soweit der Proband seine

Zustimmung erteilt hat. Biop-

sie- und Polypektomiepräpa-

rate sind zur histologischen

Untersuchung einzusenden.

Sind am gleichen Tag neben

der VU-Koloskopie auch Leis-

tungen der kurativen Medizin

zu erbringen, so ist dies mit

Angabe der entsprechenden

Diagnose in der Abrechnung

zu begründen.

VU-Koloskopie und -Polypek-

tomie werden unlimitiert be-

zahlt. Im Gegensatz dazu fal-

len aufgrund einer Besonder-

heit in der Honorarordnung

der steirischen §2-Kassen die

kurative Koloskopie und Po-

lypektomie in die sogenannte

Fachgebietsdegression.

Bei den Sonderversicherungs-

trägern (BVA, VAEB und

SVA) und bei der KFA Graz

und Wien gibt es generell

keine finanziellen Abschläge.

Hier wird jede Leistung voll

bezahlt. Tab. 1 zeigt die VU-

Tarife.

Tab. 1

§2-Kassen

BVA/KFA-Graz

VAEB

SVA

VU-Coloskopie excl. Polypen

€ 185,80

€ 200,--

€ 234,--

€ 200,--

VU-Coloskopie inkl. Polypen

€ 221,66

€ 250,--

€ 292,50

€ 250,--

Foto: Fotolia