

ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2016
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teln,
y
Vorbereitung und Verabrei-
chung von Injektionen und
Infusionen,
y
Punktion und Blutentnah-
me aus den Kapillaren, dem
periphervenösen Gefäßsy-
stem, der Arterie Radialis
und der Arterie Dorsalis
Pedis sowie Blutentnahme
aus dem zentralvenösen Ge-
fäßsystem bei liegendem
Gefäßzugang,
y
Legen und Wechsel peri-
pher venöser Verweilka-
nülen, einschließlich Auf-
rechterhaltung von deren
Durchgängigkeit sowie
gegebenenfalls Entfernung
derselben,
y
Wechsel der Dialyselösung
im Rahmen der Peritoneal-
dialyse,
y
Verabreichung von Vollblut
und/oder Blutbestandteilen,
einschließlich der patien-
tennahen Blutgruppenüber-
prüfung mittels Bedside-
Tests,
y
Setzen von transurethralen
Kathetern zur Harnablei-
tung, Instillation und Spü-
lung bei beiden Geschlech-
tern sowie Restharnbestim-
mung mittels Einmalkathe-
ter,
y
Messung der Restharnmen-
ge mittels nichtinvasiver so-
nographischer Methoden
einschließlich der Entschei-
dung zur und Durchfüh-
rung der Einmalkatheteri-
sierung,
y
Vorbereitung, Assistenz
und Nachsorge bei endo-
skopischen Eingriffen,
y
Assistenztätigkeiten bei der
chirurgischen Wundversor-
gung,
y
Entfernen von Draina-
gen, Nähten und Wund-
verschlussklammern sowie
Anlegen und Wechsel von
Verbänden und Bandagen,
y
Legen und Entfernen von
transnasalen und transo-
ralen Magensonden,
y
Durchführung von Klistie-
ren, Darmeinläufen und
-spülungen,
y
Absaugen aus den oberen
Atemwegen sowie dem Tra-
cheostoma,
y
Wechsel von suprapu-
bischen Kathetern und
perkutanen gastralen Aus-
tauschsystemen,
y
Anlegen von Miedern, Or-
thesen und elektrisch be-
triebenen Bewegungsschie-
nen bei vorgegebener Ein-
stellung des Bewegungsaus-
maßes,
y
Bedienung von zu- und ab-
leitenden Systemen,
y
Durchführung des Moni-
torings mit medizin-tech-
nischen Überwachungsge-
räten einschließlich Bedie-
nung derselben,
y
Durchführung standardi-
sierter diagnostischer Pro-
gramme,
y
Durchf ührung medizi-
nisch-therapeutischer Inter-
ventionen (z. B. Anpassung
von Insulin-, Schmerz- und
Antikoagulantientherapie),
insbesondere nach Stan-
dard Operating Procedures
(SOP),
y
Anleitung und Unterwei-
sung von Patienten sowie
Personen, denen gemäß §
50a oder § 50b ÄrzteG 1998
einzelne ärztliche Tätig-
keiten übertragen wurden,
nach Maßgabe der ärzt-
lichen Anordnung.
Wichtigste Maßnahmen der
GuKG-Novelle im Überblick:
y
neues, aktualisiertes Berufs-
bild sowie neugestalteter
Kompetenzbereich des ge-
hobenen Dienstes für Ge-
sundheits- und Kranken-
pflege
y
Einführung der Pf lege-
fachassistenz als weiterem
Pf legeassistenzberuf, der
mit einer aufbauenden ver-
tiefenden und erweiternden
Qualifikation eine weiter-
gehende Delegationsmög-
lichkeit ohne verpflichtende
Aufsicht eröffnet
y
Beibehaltung des Berufs-
bildes der Pflegehilfe als
Pf legeassistenz, insbeson-
dere im Hinblick auf die
Kompatibilität mit den auf
Landesebene geregelten So-
zialbetreuungsberufen
y
Auslaufen der speziellen
Grundausbildungen in der
Kinder- und Jugendlichen-
pflege und in der psychiat-
rischen Gesundheits- und
Krankenpflege
y
Auslaufen der Ausbildungen
in der allgemeinen Gesund-
heits- und Krankenpflege
an den im Sekundarbereich
angesiedelten Gesundheits-
und Krankenpflegeschulen
und damit Überführung
der Ausbildung im geho-
benen Dienst für Gesund-
heits- und Krankenpflege in
den tertiären Ausbildungs-
sektor (Fachhochschulen)
im Rahmen einer langen
Übergangsfrist
y
Möglichkeit der Weiterfüh-
rung der Gesundheits- und
Krankenpflegeschulen für
die Ausbildungen in den
Pflegeassistenzberufen
y
vollständige Ablösung der
Sonderausbildungen für
Lehr- und Führungsauf-
gaben durch das bereits
etablierte generelle Aner-
kennungssystem von Uni-
versitäts- und Fachhoch-
schulausbildungen in den
Bereichen der Lehre und des
Managements
y
Der Beruf der Pflegeassi-
stenz soll künftig nur mehr
im Langzeitpf legebereich
zum Einsatz kommen. Ab
2024 ist die Berufsausübung
der Pflegeassistenz in Kran-
kenanstalten nicht mehr
möglich (ausgenommen für
bis dahin ausgebildete Pfle-
geassistenten).
Abdruck mit freundlicher
Genehmigung von „Ärzt im
Ländle“.
ARZT & RECHT
WWW.ST.ROTESKREUZ.ATArzt/Ärztin für den Blutspendedienst
Für den Blutspendedienst des Roten Kreuzes Steiermark
wird ab sofort ein/e Arzt/Ärztin für 10 bis 40Wochenstunden
gesucht.
Das Aufgabengebiet:
Feststellung der SpendeInnentauglich-
keit, Durchführung der SpenderInnenanamnese samt Doku-
mentation und Veranlassung entsprechender Maßnahmen, me-
dizinische Verantwortung im Rahmen einer Blutspendeaktion.
Das Anforderungsprofil:
Abgeschlossenes Medizinstudium
mit jus practicandi, Kommunikationsgeschick, Flexibilität,
Belastbarkeit und Verlässlichkeit sowie Freude am Umgang mit
Menschen.
Die Entlohnung
erfolgt auf Basis des Kollektivvertrages für
das ÖRK 2016 Anhang Steiermark unter Berücksichtigung von
Vordienstzeiten mit einem monatlichen Bruttomindestgehalt von
€ 3.682,20,-- für 40Wochenstunden.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung bis zum
14.11.2016 an: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband
Steiermark, Blutspendedienst, Christian Steinscherer (MBA)
Merangasse 26, 8010 Graz, Tel.: 050 144 5-10304
christian.steinscherer@st.roteskreuz.at,
www.st.roteskreuz.at.