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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2016

29

teln,

y

Vorbereitung und Verabrei-

chung von Injektionen und

Infusionen,

y

Punktion und Blutentnah-

me aus den Kapillaren, dem

periphervenösen Gefäßsy-

stem, der Arterie Radialis

und der Arterie Dorsalis

Pedis sowie Blutentnahme

aus dem zentralvenösen Ge-

fäßsystem bei liegendem

Gefäßzugang,

y

Legen und Wechsel peri-

pher venöser Verweilka-

nülen, einschließlich Auf-

rechterhaltung von deren

Durchgängigkeit sowie

gegebenenfalls Entfernung

derselben,

y

Wechsel der Dialyselösung

im Rahmen der Peritoneal-

dialyse,

y

Verabreichung von Vollblut

und/oder Blutbestandteilen,

einschließlich der patien-

tennahen Blutgruppenüber-

prüfung mittels Bedside-

Tests,

y

Setzen von transurethralen

Kathetern zur Harnablei-

tung, Instillation und Spü-

lung bei beiden Geschlech-

tern sowie Restharnbestim-

mung mittels Einmalkathe-

ter,

y

Messung der Restharnmen-

ge mittels nichtinvasiver so-

nographischer Methoden

einschließlich der Entschei-

dung zur und Durchfüh-

rung der Einmalkatheteri-

sierung,

y

Vorbereitung, Assistenz

und Nachsorge bei endo-

skopischen Eingriffen,

y

Assistenztätigkeiten bei der

chirurgischen Wundversor-

gung,

y

Entfernen von Draina-

gen, Nähten und Wund-

verschlussklammern sowie

Anlegen und Wechsel von

Verbänden und Bandagen,

y

Legen und Entfernen von

transnasalen und transo-

ralen Magensonden,

y

Durchführung von Klistie-

ren, Darmeinläufen und

-spülungen,

y

Absaugen aus den oberen

Atemwegen sowie dem Tra-

cheostoma,

y

Wechsel von suprapu-

bischen Kathetern und

perkutanen gastralen Aus-

tauschsystemen,

y

Anlegen von Miedern, Or-

thesen und elektrisch be-

triebenen Bewegungsschie-

nen bei vorgegebener Ein-

stellung des Bewegungsaus-

maßes,

y

Bedienung von zu- und ab-

leitenden Systemen,

y

Durchführung des Moni-

torings mit medizin-tech-

nischen Überwachungsge-

räten einschließlich Bedie-

nung derselben,

y

Durchführung standardi-

sierter diagnostischer Pro-

gramme,

y

Durchf ührung medizi-

nisch-therapeutischer Inter-

ventionen (z. B. Anpassung

von Insulin-, Schmerz- und

Antikoagulantientherapie),

insbesondere nach Stan-

dard Operating Procedures

(SOP),

y

Anleitung und Unterwei-

sung von Patienten sowie

Personen, denen gemäß §

50a oder § 50b ÄrzteG 1998

einzelne ärztliche Tätig-

keiten übertragen wurden,

nach Maßgabe der ärzt-

lichen Anordnung.

Wichtigste Maßnahmen der

GuKG-Novelle im Überblick:

y

neues, aktualisiertes Berufs-

bild sowie neugestalteter

Kompetenzbereich des ge-

hobenen Dienstes für Ge-

sundheits- und Kranken-

pflege

y

Einführung der Pf lege-

fachassistenz als weiterem

Pf legeassistenzberuf, der

mit einer aufbauenden ver-

tiefenden und erweiternden

Qualifikation eine weiter-

gehende Delegationsmög-

lichkeit ohne verpflichtende

Aufsicht eröffnet

y

Beibehaltung des Berufs-

bildes der Pflegehilfe als

Pf legeassistenz, insbeson-

dere im Hinblick auf die

Kompatibilität mit den auf

Landesebene geregelten So-

zialbetreuungsberufen

y

Auslaufen der speziellen

Grundausbildungen in der

Kinder- und Jugendlichen-

pflege und in der psychiat-

rischen Gesundheits- und

Krankenpflege

y

Auslaufen der Ausbildungen

in der allgemeinen Gesund-

heits- und Krankenpflege

an den im Sekundarbereich

angesiedelten Gesundheits-

und Krankenpflegeschulen

und damit Überführung

der Ausbildung im geho-

benen Dienst für Gesund-

heits- und Krankenpflege in

den tertiären Ausbildungs-

sektor (Fachhochschulen)

im Rahmen einer langen

Übergangsfrist

y

Möglichkeit der Weiterfüh-

rung der Gesundheits- und

Krankenpflegeschulen für

die Ausbildungen in den

Pflegeassistenzberufen

y

vollständige Ablösung der

Sonderausbildungen für

Lehr- und Führungsauf-

gaben durch das bereits

etablierte generelle Aner-

kennungssystem von Uni-

versitäts- und Fachhoch-

schulausbildungen in den

Bereichen der Lehre und des

Managements

y

Der Beruf der Pflegeassi-

stenz soll künftig nur mehr

im Langzeitpf legebereich

zum Einsatz kommen. Ab

2024 ist die Berufsausübung

der Pflegeassistenz in Kran-

kenanstalten nicht mehr

möglich (ausgenommen für

bis dahin ausgebildete Pfle-

geassistenten).

Abdruck mit freundlicher

Genehmigung von „Ärzt im

Ländle“.

ARZT & RECHT

WWW.ST.ROTESKREUZ.AT

Arzt/Ärztin für den Blutspendedienst

Für den Blutspendedienst des Roten Kreuzes Steiermark

wird ab sofort ein/e Arzt/Ärztin für 10 bis 40Wochenstunden

gesucht.

Das Aufgabengebiet:

Feststellung der SpendeInnentauglich-

keit, Durchführung der SpenderInnenanamnese samt Doku-

mentation und Veranlassung entsprechender Maßnahmen, me-

dizinische Verantwortung im Rahmen einer Blutspendeaktion.

Das Anforderungsprofil:

Abgeschlossenes Medizinstudium

mit jus practicandi, Kommunikationsgeschick, Flexibilität,

Belastbarkeit und Verlässlichkeit sowie Freude am Umgang mit

Menschen.

Die Entlohnung

erfolgt auf Basis des Kollektivvertrages für

das ÖRK 2016 Anhang Steiermark unter Berücksichtigung von

Vordienstzeiten mit einem monatlichen Bruttomindestgehalt von

€ 3.682,20,-- für 40Wochenstunden.

Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung bis zum

14.11.2016 an: Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband

Steiermark, Blutspendedienst, Christian Steinscherer (MBA)

Merangasse 26, 8010 Graz, Tel.: 050 144 5-10304

christian.steinscherer@st.roteskreuz.at

,

www.st.roteskreuz.at

.