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ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2016
ARZT & RECHT
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(3.200 Stunden).
Der Tätigkeitsbereich der
Pflegefachassistenz umfasst
y
die eigenverantwortliche
Durchführung der ihnen
von Ärzten sowie von An-
gehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege übertra-
genen Aufgaben der Pflege-
assistenz
y
das Handeln in Notfällen
y
die eigenverantwortliche
Durchführung der ihnen
von Ärzten übertragenen
weiteren Tätigkeiten im
Rahmen der Mitwirkung
bei Diagnostik und Thera-
pie wie folgt:
>
Durchführung standardi-
sierter diagnostischer Pro-
gramme, wie EKG, EEG,
BIA, Lungenfunktionstest,
>
Legen und Entfernen von
transnasalen und transo-
ralen Magensonden,
>
Setzen und Entfernen von
transurethralen Kathetern
bei der Frau, ausgenommen
bei Kindern,
>
Ab- und Anschluss lau-
fender Infusionen, ausge-
nommen Zytostatika und
Transfusionen mit Vollblut
und/oder Blutbestandteilen,
bei liegendem peripherve-
nösem Gefäßzugang, die
Aufrechterhaltung von des-
sen Durchgängigkeit sowie
gegebenenfalls die Entfer-
nung desselben,
>
Anlegen von Miedern,
Orthesen und elektrisch
betriebenen Bewegungs-
schienen nach vorgegebener
Einstellung.
Die Durchführung der Tätig-
keiten im Rahmen der Mit-
wirkung bei Diagnostik und
Therapie hat im Einzelfall
nach schriftlicher ärztlicher
Anordnung zu erfolgen. Der
anordnende Arzt hat im Rah-
men der Anordnungsverant-
wortung zu entscheiden, ob
die Durchführung durch die
Pflegefachassistenz jeweils im
Einzelfall einer Aufsicht bzw.
begleitenden Kontrolle bedarf.
Gehobener Dienst
für Gesundheits- und
Krankenpflege
Die Angehörigen des geho-
benen Dienstes tragen die
Verantwortung für die un-
mittelbare und mittelbare
Pflege von Menschen in al-
len Versorgungsformen und
-stufen und führen die ih-
nen von Ärzten übertragenen
Maßnahmen und Therapien
durch. Zu einer Ausdehnung
der Kompetenzen kommt es
u. a. im Rahmen der Wei-
terverordnung von Medizin-
produkten, allerdings nur in
genau definierten Bereichen
(z. B. Nahrungsaufnahme, In-
kontinenzversorgung, Ver-
bandsmaterialien etc.).
Im Gesetz wird klargestellt,
dass die pflegerischen Kern-
kompetenzen weiterhin dem
gehobenen Dienst zufallen,
nach einer persönlichen Pfle-
geanamnese und Beurteilung
der Pflegesituation können
jedoch Maßnahmen an die
Pf legeassistenz übertragen
und mittels regelmäßiger
Aufsichtsintervalle begleitet
werden. Da im neuen Gesetz
auf die Auflistung einzelner
Maßnahmen verzichtet wird,
soll die Zusammenarbeit
deutlich verbessert werden.
Ebenso soll die Pflegeassis
tenz vermehrt in Interven-
tionen beim Auftreten von
Notfallsituationen eingebun-
den werden.
Beim gehobenen Dienst ist
eine vollständige Überfüh-
rung in den tertiären Ausbil-
dungssektor (Fachhochschul-
Bachelorstudiengänge) vorge-
sehen, wobei es jedoch eine
sehr lange Übergangsfrist (bis
2023) gibt, um Personaleng-
pässe zu vermeiden.
Die Novelle wurde auch zum
Anlass genommen, um die
nicht mehr zeitgemäße und
oftmals kritisierte Berufsbe-
zeichnung „Schwester“ abzu-
schaffen. Diese wird durch
„Gesundheits- und Kranken-
pflegerin“ ersetzt.
Der Kompetenzbereich des
gehobenen Dienstes für Ge-
sundheits- und Krankenpfle-
ge umfasst
y
die pf legerischen
Kernkompetenzen
y
Kompetenz bei Notfällen
y
Weiterverordnung von Me-
dizinprodukten
y
Kompetenzen im multipro-
fessionellen Versorgungs-
team
y
Spezialisierungen
y
Kompetenzen bei medi-
zinischer Diagnostik und
Therapie
Die Kompetenzen bei medizi-
nischer Diagnostik und The-
rapie umfassen die eigenver-
antwortliche Durchführung
medizinisch-diagnostischer
und medizinisch-therapeu-
tischer Maßnahmen und Tä-
tigkeiten nach ärztlicher An-
ordnung.
Im Rahmen der Kompetenzen
bei medizinischer Diagnostik
und Therapie haben ärzt-
liche Anordnungen schrift-
lich zu erfolgen. Die erfolgte
Durchführung ist durch den
Angehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpf lege zu do-
kumentieren. Die ärztliche
Anordnung kann mündlich
erfolgen, sofern
y
die Dringlichkeit der Maß-
nahmen und Tätigkeiten
dies erfordert oder diese bei
unmittelbarer Anwesenheit
des anordnenden Arztes
vorgenommen werden und
y
die Eindeutigkeit und Zwei-
felsfreiheit der Anordnung
sichergestellt sind.
Klargestellt wird, dass die
„unverzügliche“ Dokumenta-
tion der mündlichen Anord-
nung möglichst zeitnah zu er-
folgen hat, dies jedenfalls vor
dem Dienstende sowohl des
anordnenden Arztes als auch
der durchführenden Pflege-
person. Die Festlegung auf 24
Stunden ist daher entbehrlich.
Die Kompetenzen bei medizi-
nischer Diagnostik und The-
rapie umfassen insbesondere:
y
Verabreichung von Arznei-
mitteln, einschließlich Zy-
tostatika und Kontrastmit-