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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2016

ARZT & RECHT

Foto: Fotolia

(3.200 Stunden).

Der Tätigkeitsbereich der

Pflegefachassistenz umfasst

y

die eigenverantwortliche

Durchführung der ihnen

von Ärzten sowie von An-

gehörigen des gehobenen

Dienstes für Gesundheits-

und Krankenpflege übertra-

genen Aufgaben der Pflege-

assistenz

y

das Handeln in Notfällen

y

die eigenverantwortliche

Durchführung der ihnen

von Ärzten übertragenen

weiteren Tätigkeiten im

Rahmen der Mitwirkung

bei Diagnostik und Thera-

pie wie folgt:

>

Durchführung standardi-

sierter diagnostischer Pro-

gramme, wie EKG, EEG,

BIA, Lungenfunktionstest,

>

Legen und Entfernen von

transnasalen und transo-

ralen Magensonden,

>

Setzen und Entfernen von

transurethralen Kathetern

bei der Frau, ausgenommen

bei Kindern,

>

Ab- und Anschluss lau-

fender Infusionen, ausge-

nommen Zytostatika und

Transfusionen mit Vollblut

und/oder Blutbestandteilen,

bei liegendem peripherve-

nösem Gefäßzugang, die

Aufrechterhaltung von des-

sen Durchgängigkeit sowie

gegebenenfalls die Entfer-

nung desselben,

>

Anlegen von Miedern,

Orthesen und elektrisch

betriebenen Bewegungs-

schienen nach vorgegebener

Einstellung.

Die Durchführung der Tätig-

keiten im Rahmen der Mit-

wirkung bei Diagnostik und

Therapie hat im Einzelfall

nach schriftlicher ärztlicher

Anordnung zu erfolgen. Der

anordnende Arzt hat im Rah-

men der Anordnungsverant-

wortung zu entscheiden, ob

die Durchführung durch die

Pflegefachassistenz jeweils im

Einzelfall einer Aufsicht bzw.

begleitenden Kontrolle bedarf.

Gehobener Dienst

für Gesundheits- und

Krankenpflege

Die Angehörigen des geho-

benen Dienstes tragen die

Verantwortung für die un-

mittelbare und mittelbare

Pflege von Menschen in al-

len Versorgungsformen und

-stufen und führen die ih-

nen von Ärzten übertragenen

Maßnahmen und Therapien

durch. Zu einer Ausdehnung

der Kompetenzen kommt es

u. a. im Rahmen der Wei-

terverordnung von Medizin-

produkten, allerdings nur in

genau definierten Bereichen

(z. B. Nahrungsaufnahme, In-

kontinenzversorgung, Ver-

bandsmaterialien etc.).

Im Gesetz wird klargestellt,

dass die pflegerischen Kern-

kompetenzen weiterhin dem

gehobenen Dienst zufallen,

nach einer persönlichen Pfle-

geanamnese und Beurteilung

der Pflegesituation können

jedoch Maßnahmen an die

Pf legeassistenz übertragen

und mittels regelmäßiger

Aufsichtsintervalle begleitet

werden. Da im neuen Gesetz

auf die Auflistung einzelner

Maßnahmen verzichtet wird,

soll die Zusammenarbeit

deutlich verbessert werden.

Ebenso soll die Pflegeassis­

tenz vermehrt in Interven-

tionen beim Auftreten von

Notfallsituationen eingebun-

den werden.

Beim gehobenen Dienst ist

eine vollständige Überfüh-

rung in den tertiären Ausbil-

dungssektor (Fachhochschul-

Bachelorstudiengänge) vorge-

sehen, wobei es jedoch eine

sehr lange Übergangsfrist (bis

2023) gibt, um Personaleng-

pässe zu vermeiden.

Die Novelle wurde auch zum

Anlass genommen, um die

nicht mehr zeitgemäße und

oftmals kritisierte Berufsbe-

zeichnung „Schwester“ abzu-

schaffen. Diese wird durch

„Gesundheits- und Kranken-

pflegerin“ ersetzt.

Der Kompetenzbereich des

gehobenen Dienstes für Ge-

sundheits- und Krankenpfle-

ge umfasst

y

die pf legerischen

Kernkompetenzen

y

Kompetenz bei Notfällen

y

Weiterverordnung von Me-

dizinprodukten

y

Kompetenzen im multipro-

fessionellen Versorgungs-

team

y

Spezialisierungen

y

Kompetenzen bei medi-

zinischer Diagnostik und

Therapie

Die Kompetenzen bei medizi-

nischer Diagnostik und The-

rapie umfassen die eigenver-

antwortliche Durchführung

medizinisch-diagnostischer

und medizinisch-therapeu-

tischer Maßnahmen und Tä-

tigkeiten nach ärztlicher An-

ordnung.

Im Rahmen der Kompetenzen

bei medizinischer Diagnostik

und Therapie haben ärzt-

liche Anordnungen schrift-

lich zu erfolgen. Die erfolgte

Durchführung ist durch den

Angehörigen des gehobenen

Dienstes für Gesundheits-

und Krankenpf lege zu do-

kumentieren. Die ärztliche

Anordnung kann mündlich

erfolgen, sofern

y

die Dringlichkeit der Maß-

nahmen und Tätigkeiten

dies erfordert oder diese bei

unmittelbarer Anwesenheit

des anordnenden Arztes

vorgenommen werden und

y

die Eindeutigkeit und Zwei-

felsfreiheit der Anordnung

sichergestellt sind.

Klargestellt wird, dass die

„unverzügliche“ Dokumenta-

tion der mündlichen Anord-

nung möglichst zeitnah zu er-

folgen hat, dies jedenfalls vor

dem Dienstende sowohl des

anordnenden Arztes als auch

der durchführenden Pflege-

person. Die Festlegung auf 24

Stunden ist daher entbehrlich.

Die Kompetenzen bei medizi-

nischer Diagnostik und The-

rapie umfassen insbesondere:

y

Verabreichung von Arznei-

mitteln, einschließlich Zy-

tostatika und Kontrastmit-