

ÆRZTE
Steiermark
|| 11|2016
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ARZT & RECHT
Novelle zum Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz
Wesentlichste Neuerung der
GuKG-Novelle ist die Ab-
stimmung der pflegerischen
Kompetenzen im Rahmen
der folgenden drei Berufs-
gruppen:
y
Pflegeassistenz
y
Pflegefachassistenz
y
Gehobener Dienst für Ge-
sundheits- und Kranken-
pflege
Diese drei Pflegeberufe unter-
scheiden sich sowohl bei der
Ausbildung als auch hinsicht-
lich Aufgabenbeschreibung.
Für die „Pflegeassistenz“, mit
der die bisherige Pflegehilfe
aufgewertet werden soll und
die Basis des Modells darstellt,
ist eine einjährige Ausbildung
vorgesehen.
Das neu geschaffene Berufs-
bild der „Pflegefachassistenz“
soll den gehobenen Dienst in
der Gesundheits- und Kran-
kenpflege bei der Durchfüh-
rung pflegerischer Tätigkeiten
und durch die Mitarbeit bei
therapeutischen und diagnos-
tischen Maßnahmen hin-
künftig entlasten, während
der „gehobene Dienst“ durch
die Festlegung von neuen
Kompetenzbereichen eine in-
haltliche Schärfung und Auf-
wertung erfährt.
An die Stelle der bisherigen
Spezialausbildungen (für Kin-
der und Jugendliche sowie für
Psychiatrie) tritt eine einheit-
liche generalistische Grund-
ausbildung. Darauf aufbau-
end wird es weiterhin Spe-
zialisierungsmöglichkeiten
geben, die noch um folgende
Bereiche erweitert wurden:
Wundmanagement (inklusive
Stoma), Palliativversorgung
und psychogeriatrische Pflege.
Pflegeassistenz
Der Tätigkeitsbereich der
Pflegeassistenz umfasst die
Durchführung folgender Auf-
gaben:
y
Mitwirkung an und Durch-
führung der ihnen von An-
gehörigen des gehobenen
Dienstes für Gesundheits-
und Krankenpflege übertra-
genen Pflegemaßnahmen
y
Handeln in Notfällen
y
Mitwirkung bei Diagnos-
tik und Therapie, welche
nachfolgende Tätigkeiten
umfasst:
>
Verabreichung von lo-
kal, transdermal sowie über
Gastrointestinal- und/oder
Respirationstrakt zu verab-
reichenden Arzneimitteln
>
Verabreichung von sub-
kutanen Insulininjektionen
und subkutanen Injekti-
onen von blutgerinnungs-
hemmenden Arzneimitteln
>
standardisierte Blut-, Harn-
und Stuhluntersuchungen
sowie Blutentnahme aus der
Kapillare im Rahmen der
patientennahen Labordia-
gnostik und Durchführung
von Schnelltestverfahren
(Point-of-Care-Tests)
>
Blutentnahme aus der
Vene, ausgenommen bei
Kindern
>
Durchführung von Mikro-
und Einmalklistieren
>
Durchführung einfacher
Wundversorgung , ei n-
schließlich Anlegen von
Verbänden, Wickeln und
Bandagen
>
Durchführung von Son-
denernährung bei liegenden
Magensonden
>
Absaugen aus den obe-
ren Atemwegen sowie dem
Tracheostoma in stabilen
Pflegesituationen
>
Erhebung und Überwa-
chung von medizinischen
Basisdaten (Puls, Blutdruck,
Atmung, Temperatur, Be-
wusstseinslage, Gewicht,
Größe, Ausscheidungen)
Kürzlich ist –
mit mehreren zeitlichen Übergangsfristen – eine umfassende Novellierung
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2016) in Kraft getreten.
Nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte der neuen Bestimmungen.
>
einfache Wärme-, Kälte-
und Lichtanwendungen
Im Rahmen der Mitwirkung
bei Diagnostik und Therapie
hat die Durchführung der
Tätigkeiten im Einzelfall nach
schriftlicher ärztlicher An-
ordnung und unter Aufsicht
von Ärzten zu erfolgen.
Zur Frage des Aufsichtsbe-
griffs ist festzuhalten, dass
diese nicht immer eine per-
sönliche und unmittelbare
Aufsicht bedeutet, sondern
unterschiedliche Ausgestal-
tungen von der „Draufsicht“
bis zur nachträglichen Kon-
trolle haben kann. Die gebo-
tene Intensität der Aufsicht
ist einzelfallbezogen und in-
dividuell zu beurteilen und
hängt unter anderem von
der Komplexität der jewei-
ligen Tätigkeit sowie den in-
dividuellen Fähigkeiten und
der Berufserfahrung des/der
Berufsangehörigen ab. Gege-
benenfalls haben auch eine
entsprechende Anleitung so-
wie begleitende Maßnahmen
(Rückkoppelung, Kontroll-
mechanismus etc.) im Rah-
men der Aufsicht zu erfolgen.
Pflegefachassistenz
Die Pf legefachassistenz ist
zur eigenverantwortlichen
Durchführung der ihr über-
tragenen pflegerischen und
ärztlichen Tätigkeiten ohne
verpf lichtende Aufsicht be-
rechtigt. Die Ausbildung
dauert insgesamt zwei Jahre