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ÆRZTE

Steiermark

 || 11|2016

27

Foto: Fotolia

ARZT & RECHT

Novelle zum Gesundheits-

und Krankenpflegegesetz

Wesentlichste Neuerung der

GuKG-Novelle ist die Ab-

stimmung der pflegerischen

Kompetenzen im Rahmen

der folgenden drei Berufs-

gruppen:

y

Pflegeassistenz

y

Pflegefachassistenz

y

Gehobener Dienst für Ge-

sundheits- und Kranken-

pflege

Diese drei Pflegeberufe unter-

scheiden sich sowohl bei der

Ausbildung als auch hinsicht-

lich Aufgabenbeschreibung.

Für die „Pflegeassistenz“, mit

der die bisherige Pflegehilfe

aufgewertet werden soll und

die Basis des Modells darstellt,

ist eine einjährige Ausbildung

vorgesehen.

Das neu geschaffene Berufs-

bild der „Pflegefachassistenz“

soll den gehobenen Dienst in

der Gesundheits- und Kran-

kenpflege bei der Durchfüh-

rung pflegerischer Tätigkeiten

und durch die Mitarbeit bei

therapeutischen und diagnos-

tischen Maßnahmen hin-

künftig entlasten, während

der „gehobene Dienst“ durch

die Festlegung von neuen

Kompetenzbereichen eine in-

haltliche Schärfung und Auf-

wertung erfährt.

An die Stelle der bisherigen

Spezialausbildungen (für Kin-

der und Jugendliche sowie für

Psychiatrie) tritt eine einheit-

liche generalistische Grund-

ausbildung. Darauf aufbau-

end wird es weiterhin Spe-

zialisierungsmöglichkeiten

geben, die noch um folgende

Bereiche erweitert wurden:

Wundmanagement (inklusive

Stoma), Palliativversorgung

und psychogeriatrische Pflege.

Pflegeassistenz

Der Tätigkeitsbereich der

Pflegeassistenz umfasst die

Durchführung folgender Auf-

gaben:

y

Mitwirkung an und Durch-

führung der ihnen von An-

gehörigen des gehobenen

Dienstes für Gesundheits-

und Krankenpflege übertra-

genen Pflegemaßnahmen

y

Handeln in Notfällen

y

Mitwirkung bei Diagnos-

tik und Therapie, welche

nachfolgende Tätigkeiten

umfasst:

>

Verabreichung von lo-

kal, transdermal sowie über

Gastrointestinal- und/oder

Respirationstrakt zu verab-

reichenden Arzneimitteln

>

Verabreichung von sub-

kutanen Insulininjektionen

und subkutanen Injekti-

onen von blutgerinnungs-

hemmenden Arzneimitteln

>

standardisierte Blut-, Harn-

und Stuhluntersuchungen

sowie Blutentnahme aus der

Kapillare im Rahmen der

patientennahen Labordia-

gnostik und Durchführung

von Schnelltestverfahren

(Point-of-Care-Tests)

>

Blutentnahme aus der

Vene, ausgenommen bei

Kindern

>

Durchführung von Mikro-

und Einmalklistieren

>

Durchführung einfacher

Wundversorgung , ei n-

schließlich Anlegen von

Verbänden, Wickeln und

Bandagen

>

Durchführung von Son-

denernährung bei liegenden

Magensonden

>

Absaugen aus den obe-

ren Atemwegen sowie dem

Tracheostoma in stabilen

Pflegesituationen

>

Erhebung und Überwa-

chung von medizinischen

Basisdaten (Puls, Blutdruck,

Atmung, Temperatur, Be-

wusstseinslage, Gewicht,

Größe, Ausscheidungen)

Kürzlich ist –

mit mehreren zeitlichen Übergangsfristen – eine umfassende Novellierung

des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2016) in Kraft getreten.

Nachstehend eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte der neuen Bestimmungen.

>

einfache Wärme-, Kälte-

und Lichtanwendungen

Im Rahmen der Mitwirkung

bei Diagnostik und Therapie

hat die Durchführung der

Tätigkeiten im Einzelfall nach

schriftlicher ärztlicher An-

ordnung und unter Aufsicht

von Ärzten zu erfolgen.

Zur Frage des Aufsichtsbe-

griffs ist festzuhalten, dass

diese nicht immer eine per-

sönliche und unmittelbare

Aufsicht bedeutet, sondern

unterschiedliche Ausgestal-

tungen von der „Draufsicht“

bis zur nachträglichen Kon-

trolle haben kann. Die gebo-

tene Intensität der Aufsicht

ist einzelfallbezogen und in-

dividuell zu beurteilen und

hängt unter anderem von

der Komplexität der jewei-

ligen Tätigkeit sowie den in-

dividuellen Fähigkeiten und

der Berufserfahrung des/der

Berufsangehörigen ab. Gege-

benenfalls haben auch eine

entsprechende Anleitung so-

wie begleitende Maßnahmen

(Rückkoppelung, Kontroll-

mechanismus etc.) im Rah-

men der Aufsicht zu erfolgen.

Pflegefachassistenz

Die Pf legefachassistenz ist

zur eigenverantwortlichen

Durchführung der ihr über-

tragenen pflegerischen und

ärztlichen Tätigkeiten ohne

verpf lichtende Aufsicht be-

rechtigt. Die Ausbildung

dauert insgesamt zwei Jahre