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NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE

Die erweiterte

Stellvertretung

Tipps für

Kassenärztinnen

und Kassenärzte

Fotos: Schiffer, Ärztekammer, Fotolia

Die durchschnittliche Vertre-

tungsdauer beträgt vier Jahre.

Ziel der erweiterten Stellver-

tretung war einerseits eine

Entlastung für bestehende

Vertragsärztinnen und Ver-

tragsärzte zu erreichen (Work/

Life-Balance), andererseits

Kolleginnen und Kollegen

aber auch die Option zu bieten,

längerfristig in einer Ordinati-

on zu arbeiten. Die befristete

erweiterte Stellvertretung soll

jedenfalls der Vertragsärztin

bzw. dem Vertragsarzt in be-

stimmten Lebenssituationen

eine zeitlich begrenzte Vertre-

tungsmöglichkeit bieten.

Voraussetzungen

(Ausnahmen sind im Einver-

nehmen zwischen Ärztekam-

mer und Kasse zulässig):

y

Das Einzelvertragsverhältnis

mit der Kasse besteht seit

mindestens 3 Jahren

y

Der Vertragsarzt bzw. die

Vertragsärztin verpflichtet

sich, seine/ihre ärztliche Tä-

tigkeit in mindestens 50 %

der Ordinationszeit pro Jahr

bzw. 50 % der vereinbarten

Vertretungszeit, sofern diese

weniger als ein Jahr be-

trägt, persönlich auszuüben

(wobei Zeiten des Urlaubs,

der Fortbildung und der

Arbeitsunfähigkeit bei der

Berechnung außer Betracht

bleiben).

y

Der Vertragsarzt bzw. die

Vertragsärztin darf während

der Dauer der erweiterten

Stellvertretung grundsätz-

lich keine neuen ärztlichen

Nebenbeschäftigungen auf-

nehmen bzw. bestehende

Nebenbeschäftigungen nicht

ausdehnen. Bei bestehenden

Nebenbeschäftigungen mit

einer Arbeitsverpflichtung

von mehr als 15 Stunden

pro Woche ist die erweiterte

Stellvertretung nicht mög-

lich.

Antrag

y

Mindestens drei Monate vor

dem Beginn schriftlich an

Kammer und Kasse

y

Sofern eine regelmäßige Ver-

tretung gemäß Gesamtver-

trag länger als drei Monate

dauert und die persönlichen

Voraussetzungen gegeben

sind, ist zwingend eine er-

weiterte Stellvertretung zu

beantragen.

Dauer

y

Maximal fünf Jahre – eine

Verlängerung für weitere

fünf Jahre ist mit Zustim-

mung von Kammer und

Kasse möglich.

Honorarbegrenzung

y

Für die Dauer der erwei-

terten Stellvertretung un-

terliegt die Vertragsärztin

bzw. der Vertragsarzt einer

jährlichen Honorarbegren-

zung im Ausmaß der durch-

schnittlichen abgerechneten

Honorarsumme der letzten

beiden Kalenderjahre vor

Beginn der erweiterten Stell-

vertretung. Ist die Laufzeit

kürzer als vier Quartale,

so werden nur die entspre-

chenden Quartale der letz-

ten beiden Kalenderjahre

herangezogen. Berücksich­

tigt wird bei der Berechnung

die durchschnittliche Hono-

rarentwicklung pro Ärztin/

Arzt der jeweiligen Fach-

gruppe.

y

Bei Überschreitung der Ho-

norarbegrenzung um bis zu

5 % wird der Überschrei-

tungsbetrag zu 50 % ausbe-

zahlt. Bei der Überschrei-

tung von mehr als 5 % wird

der Überschreitungsbetrag

zu 20 % ausbezahlt.

y

Über Antrag der Vertrags­

ärztin bzw. des Vertrags-

arztes kann die Kasse ganz

oder teilweise von einem

Honorarabzug absehen, wo-

bei Überschreitungen von

weniger als 10 % unbeacht-

lich sind.

y

Ein Honorarabzug kommt

dann nicht zur Anwendung,

wenn die Überschreitung

auf regionale Entwicklungen

und Ereignisse zurückzu-

führen ist, die sich dem Ein-

fluss des Vertragsarztes bzw.

der Vertragsärztin entziehen

(z.B. unbesetzte Planstellen

etc.).

y

Der Antrag ist bei der Kasse

bis spätestens vier Wochen

nach Zahlung des Resthono-

rars des 4. Quartals bzw. des

letzten Quartals der erwei-

terten Stellvertretung einzu-

bringen.

Die detaillierte Vereinbarung

zur erweiterten Stellvertre-

Vertretung

dringend

indiziert!

Kassenärztlicher

Referent

Dr. Wilfried

Kaiba

Gerd Wonisch,

MPH, Kurie

Niedergelassene

Ärzte

Teil 15. 58 ÄrztInnen

haben bereits die er-

weiterte Stellvertretung in Anspruch genom-

men. Das Modell hat sich bislang durchaus

bewährt.

ÆRZTE

Steiermark

 || 09|2015

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