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NIEDERGELASSENE ÄRZTINNEN UND ÄRZTE
Die erweiterte
Stellvertretung
Tipps für
Kassenärztinnen
und Kassenärzte
Fotos: Schiffer, Ärztekammer, Fotolia
Die durchschnittliche Vertre-
tungsdauer beträgt vier Jahre.
Ziel der erweiterten Stellver-
tretung war einerseits eine
Entlastung für bestehende
Vertragsärztinnen und Ver-
tragsärzte zu erreichen (Work/
Life-Balance), andererseits
Kolleginnen und Kollegen
aber auch die Option zu bieten,
längerfristig in einer Ordinati-
on zu arbeiten. Die befristete
erweiterte Stellvertretung soll
jedenfalls der Vertragsärztin
bzw. dem Vertragsarzt in be-
stimmten Lebenssituationen
eine zeitlich begrenzte Vertre-
tungsmöglichkeit bieten.
Voraussetzungen
(Ausnahmen sind im Einver-
nehmen zwischen Ärztekam-
mer und Kasse zulässig):
y
Das Einzelvertragsverhältnis
mit der Kasse besteht seit
mindestens 3 Jahren
y
Der Vertragsarzt bzw. die
Vertragsärztin verpflichtet
sich, seine/ihre ärztliche Tä-
tigkeit in mindestens 50 %
der Ordinationszeit pro Jahr
bzw. 50 % der vereinbarten
Vertretungszeit, sofern diese
weniger als ein Jahr be-
trägt, persönlich auszuüben
(wobei Zeiten des Urlaubs,
der Fortbildung und der
Arbeitsunfähigkeit bei der
Berechnung außer Betracht
bleiben).
y
Der Vertragsarzt bzw. die
Vertragsärztin darf während
der Dauer der erweiterten
Stellvertretung grundsätz-
lich keine neuen ärztlichen
Nebenbeschäftigungen auf-
nehmen bzw. bestehende
Nebenbeschäftigungen nicht
ausdehnen. Bei bestehenden
Nebenbeschäftigungen mit
einer Arbeitsverpflichtung
von mehr als 15 Stunden
pro Woche ist die erweiterte
Stellvertretung nicht mög-
lich.
Antrag
y
Mindestens drei Monate vor
dem Beginn schriftlich an
Kammer und Kasse
y
Sofern eine regelmäßige Ver-
tretung gemäß Gesamtver-
trag länger als drei Monate
dauert und die persönlichen
Voraussetzungen gegeben
sind, ist zwingend eine er-
weiterte Stellvertretung zu
beantragen.
Dauer
y
Maximal fünf Jahre – eine
Verlängerung für weitere
fünf Jahre ist mit Zustim-
mung von Kammer und
Kasse möglich.
Honorarbegrenzung
y
Für die Dauer der erwei-
terten Stellvertretung un-
terliegt die Vertragsärztin
bzw. der Vertragsarzt einer
jährlichen Honorarbegren-
zung im Ausmaß der durch-
schnittlichen abgerechneten
Honorarsumme der letzten
beiden Kalenderjahre vor
Beginn der erweiterten Stell-
vertretung. Ist die Laufzeit
kürzer als vier Quartale,
so werden nur die entspre-
chenden Quartale der letz-
ten beiden Kalenderjahre
herangezogen. Berücksich
tigt wird bei der Berechnung
die durchschnittliche Hono-
rarentwicklung pro Ärztin/
Arzt der jeweiligen Fach-
gruppe.
y
Bei Überschreitung der Ho-
norarbegrenzung um bis zu
5 % wird der Überschrei-
tungsbetrag zu 50 % ausbe-
zahlt. Bei der Überschrei-
tung von mehr als 5 % wird
der Überschreitungsbetrag
zu 20 % ausbezahlt.
y
Über Antrag der Vertrags
ärztin bzw. des Vertrags-
arztes kann die Kasse ganz
oder teilweise von einem
Honorarabzug absehen, wo-
bei Überschreitungen von
weniger als 10 % unbeacht-
lich sind.
y
Ein Honorarabzug kommt
dann nicht zur Anwendung,
wenn die Überschreitung
auf regionale Entwicklungen
und Ereignisse zurückzu-
führen ist, die sich dem Ein-
fluss des Vertragsarztes bzw.
der Vertragsärztin entziehen
(z.B. unbesetzte Planstellen
etc.).
y
Der Antrag ist bei der Kasse
bis spätestens vier Wochen
nach Zahlung des Resthono-
rars des 4. Quartals bzw. des
letzten Quartals der erwei-
terten Stellvertretung einzu-
bringen.
Die detaillierte Vereinbarung
zur erweiterten Stellvertre-
Vertretung
dringend
indiziert!
Kassenärztlicher
Referent
Dr. Wilfried
Kaiba
Gerd Wonisch,
MPH, Kurie
Niedergelassene
Ärzte
Teil 15. 58 ÄrztInnen
haben bereits die er-
weiterte Stellvertretung in Anspruch genom-
men. Das Modell hat sich bislang durchaus
bewährt.
ÆRZTE
Steiermark
|| 09|2015
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